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Rechtsanwaltskanzlei Heller

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Kündigung durch den Arbeitgeber? Erheben Sie Kündigungsschutzklage.

Sie haben eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten und wissen nicht, ob diese rechtens ist und wollen dieses überprüfen lassen und sich zu Wehr setzen, dann haben Sie die Möglichkeit, die Wirksamkeit einer schriftlichen Kündigung von dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht prüfen zu lassen mit Erhebung einer Kündigungsschutzklage.

Um den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzsgesetz zu erlangen, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Ihr Arbeitsverhältnis muss seit mindestens 6 Monaten bestehen.

2. In Ihrem Betrieb müssen mehr als zehn Arbeitskräfte beschäftigt sein.

Auch wenn Sie keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz haben, können Sie Ihre Kündigung nur im Wege einer Kündigungsschutzklage überprüfen lassen.

Ganz wichtig ist es, die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage zu beachten, diese beträgt lediglich 3-Wochen und beginnt zu laufen ab Zugang der Kündigung. Die Frist für die Kündigungsschutzklage gilt nicht nur für Kündigungen, auf die das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, sondern für alle Kündigungen und alle Unwirksamkeitsgründe.Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht innerhalb der 3-Wochen Frist geltend gemacht, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie unter den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes fallen oder nicht.

Warten Sie nicht bis zum Ende der Frist, sondern vereinbaren Sie bereits bei Erhalt der Kündigung einen Beratungstermin und lassen sich über den Ihnen zustehenden Möglichkeiten beraten.

Sie haben weitere Fragen? Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung.

Artikel zuletzt aktualisiert am 05.09.17.

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