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Unfall auf der Probefahrt – haftet der Kunde gegenüber dem Autohaus ?

Soweit der Fahrer der den PKW zur Probe fährt nur leicht fahrlässig einen Unfall herbeiführt, wie es zumeist der Fall sein wird, haftet der Kunde gegenüber dem Eigentümer des PKW, der gewerblicher Verkäufer ist, nicht auf Schadensersatz.

Man sollte meinen, dass der der das Eigentum eines anderen beschädigt den Schaden zu tragen hat. Dies ist auch grundsätzlich hier der Fall.

Handelt es sich jedoch um einen gewerblichen Verkäufer so nimmt die Rechtsprechung, wie es beispielsweise das OLG Koblenz im Aktenzeichen 12 U 1360/01 gut zusammenfasst, eine sog. stillschweigende Haftungsfreistellung an. Hierbei handelt es sich um eine stillschweigende Vereinbarung dahingehend, dass das Autohaus den Kunden von Haftungsansprüchen freistellt – also der Kunde nichts zahlen muss.

Eine Haftungsfreistellung wird hingegen nicht angenommen wenn der Verkäufer eine Privatperson ist. Zudem greift die Haftungsfreistellung vom Umfang her nicht ein wenn der Fahrer des PKW grob fahrlässig oder gar vorsätzlich einen Unfall herbeiführt.

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Artikel zuletzt aktualisiert am 27.09.15.

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