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Wie bunt dürfen meine Wände beim Auszug aus einer Mietwohnung sein???

Mit dieser Frage hat sich kürzlich der Bundesgerichtshof auseinandersetzen müssen. In seinem Urteil vom 06.11.2013 (Aktenzeichen VIII ZR 416/12) ging es konkret darum, ob der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutralen Farben gestrichene Mietwohnung übernimmt, diese während der Mietzeit mit farbigem Anstrich versieht und sie so an den Vermieter nach Mietende zurückgibt.

Die Beklagten mieteten vom Kläger eine Doppelhaushälfte von 2007 bis 2009. Das Mietobjekt wurde von den Beklagten mit frisch renovierten, weißen Wänden übernommen.

Während der Mietzeit strichen die Beklagten einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb und blau) und gaben das Mietobjekt in diesem Zustand nach Ende des Mietverhältnisses an die Klägerin zurück.

Die Klägerin ließ nach dem Auszug der Beklagten die bunten Wände zunächst mit Haftgrund streichen und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Hierfür wendete die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.648,82 € auf. Nach teilweiser Verrechnung mit der Mietkaution machte die Klägerin 1.836,46 € nebst Zinsen geltend.

Die von den Mietern angebrachte Wandfarbe war in dem zu entscheidenden Fall so ausgefallen, dass sie von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wurde und daher auch eine Neuvermietung praktisch unmöglich wurde.

Das Gericht sah den Schaden des Vermieters darin, dass er die von einem breiten Mieterkreis nicht akzeptierte Wandfarbe beseitigen musste.

Der Bundesgerichtshof hat in dieser Sache daher entschieden, dass der Mieter gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB dem Vermieter Schadensersatz zu leisten hat, wenn er eine Wohnung in neutraler Dekoration übernommen hat und diese bei Mietende mit ausgefallenem Farbanstrich an den Vermieter zurückgibt.

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Artikel zuletzt aktualisiert am 27.09.15.

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