Rechtsanwalt, Anwalt, Siegen

Rechtsanwaltskanzlei Heller

Rechtsanwälte und Fachanwälte in Siegen
Tel: 0271 / 80 95 6000

Der Verzicht auf die Zulassung zugunsten einer Anstellung bei einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ)

Viele Vertragsärzte machen sich mit zunehmenden Alter Gedanken über ihre Zulassung, welche Möglichkeiten es gibt um seine Zulassung abzugeben bzw. weiterzugeben. Grundsätzlich gibt es die folgenden Möglichkeiten:

1. Der Arzt verzichtet auf seine Zulassung.

2. Der Arzt schreibt seine Praxis zum Zwecke der Nachbesetzung nach § 103 SGB V aus.

3. Die dritte Variante ist der sog. „Verzicht zu Gunsten der Anstellung“ bei einem MVZ oder einem anderem Vertragsarzt

Ein beliebtes Modell ist der sog. „Verzicht zugunsten einer Anstellung“ um seine Zulassung weiterzugeben. Dabei verzichtet der Vertragsarzt auf seine Zulassung und lässt sich bei einem anderem Vertragsarzt oder bei einem MVZ anstellen. Viele verzichtende Vertragsärzte, die diesem Modell nachgingen, traten die Angestelltenstelle aber gar nicht erst an oder arbeiteten nur ein Quartal lang in der Anstellung und dann wurde die Anstellung beendet und ein anderer Arzt konnte die Angestelltenstelle antreten. Durch dieses Verhalten wurden jedoch immer weniger Vertragsarztsitze ausgeschrieben und die Ärzte, die einen Vertragsarztsitz haben wollten waren die Leid tragenden, da Ihnen die Möglichkeit genommen wurde sich auf einen ausgeschriebenen Vertragsarztsitz zu bewerben. Ebenso wurden viele Praxen geschlossen, da meist eine Fortführung der Angestelltenstelle an einem anderem Standort stattfand. Immer weniger Vertragsärzte gingen den Weg der Ausschreibung ihrer Zulassung im Nachbesetzungsverfahren. Somit entstand durch den „Verzicht zugunsten einer Anstellung“ immer mehr eine Umgehung der Ausschreibung seiner Zulassung im Nachbesetzungsverfahren.

Dieser Umgehung der Ausschreibung des Vertragsarztsitzes wurde nun durch die aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 21/15 R) entgegen gewirkt, es muss nun der zugunsten einer Anstellung im MVZ oder einem anderem Vertragsarzt auf seine Zulassung verzichtende Vertragsarzt, grundsätzlich drei Jahre in der Anstellung auch tätig sein, bevor die Stelle durch einen Nachfolger im Wege einer Anstellungsgenehmigung neu besetzt werden kann.
In den Urteilsgründen betonen die Richter, dass die von ihnen gesetzte Drei-Jahres-Beschäftigungsfrist bei Übertragung eines Arztsitzes verhindern soll, dass das klassische Nachbesetzungsverfahren samt Prüfung der Bedarfsnotwendigkeit umgangen wird.

Die Richter erklärten das Urteil nicht erst ab Veröffentlichung der Urteilsgründe für anwendbar, sondern schon ab Urteilsverkündung. Damit waren und sind alle neuen Umwandlungsanträge ab dem 4. Mai 2016 betroffen.

Der auf seine Zulassung verzichtende Arzt muss nun die Absicht haben wenigstens für die Dauer von drei Jahren in dem anstellenden MVZ bzw. bei dem anstellenden Vertragsarzt tätig zu sein. Somit muss bei Erklärung des Verzichts bei der Kassenärztlichen Vereinigung und dem entsprechendem Antrag auf Anstellungsgenehmigung, der Arbeitsvertrag bei einem befristeten Arbeitsvertrag mit einer Dauer von mindestens drei Jahren abgeschlossen werden, oder aber der Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen sein.

Der verzichtende Vertragsarzt muss die drei Jahre aber nicht mit einem vollem 1,0 Anrechnungsfaktor tätig sein, sondern es ist eine Verminderung des Beschäftigungsumfanges ab einem Jahr nach dem Verzicht über die Dauer von zwei Jahren schrittweise jeweils um den Anrechnungsfaktor 0,25 möglich.
Somit kann ab einem Jahr ein anderer oder neuer Angestellter seine Wochenstundenzahl schrittweise erhöhen und irgendwann komplett die Angestelltenstelle übernehmen und der verzichtende Vertragsarzt kann schrittweise seine Wochenstundenzahl reduzieren. Dabei ist zu beachten, dass jede Erhöhung der Arbeitszeit beantragt werden muss bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung und jede Reduzierung der Arbeitszeit mitgeteilt werden muss, denn der zuständige Zulassungsausschuss hat über diese Anträge zu verhandeln bzw. die Mitteilungen festzustellen.

Eine kürzere Tätigkeit als die Dauer von drei Jahren des verzichtenden Vertragsarztes, ist nur dann nicht schädlich, wenn nach den Umständen davon ausgegangen werden kann, dass der ursprünglich zugelassene Arzt zunächst tatsächlich zumindest drei Jahre beim MVZ bzw. Vertragsarzt tätig werden wollte, diese Absicht aber aufgrund von Umständen, die ihm zum Zeitpunkt des Verzichts auf die Zulassung noch nicht bekannt waren, nicht mehr realisieren konnte. Das kann etwa der Fall sein, wenn er erkrankt oder aus zwingenden Gründen seine Berufs- oder Lebensplanung ändern muss. Dabei ist nun zu beachten, dass je kürzer die Anstellungstätigkeit des Arztes gewesen ist, desto höhere Anforderungen nun auch an den Nachweis der Umstände zu stellen sind, die die Absicht zur Ausübung der angestellten Tätigkeit für eine Dauer von zumindest drei Jahren dokumentieren. Wenn Änderungen der Verhältnisse, die eine Änderung der ursprünglich bestehenden Absicht nachvollziehbar erscheinen lassen, nicht festzustellen sind, geht dieses zu Lasten des an der Nachbesetzung der Arztstelle interessierten MVZ bzw. Vertragsarztes.

Sie haben weitere Fragen? Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung.

Artikel zuletzt aktualisiert am 16.01.17.

Diese Seite verwendet Cookies. Welche genau erfahren Sie in unseren Datenschutzhinweisen.