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Eigentumsverhältnisse und Haftung für Schulden in der Zugewinngemeinschaft

Das BGB kennt insgesamt drei Güterstände:

die Zugewinngemeinschaft
die Gütertrennung und
die Gütergemeinschaft.

Wird durch einen Ehevertrag keine andere Gütergemeinschaft vereinbart, leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die jeweiligen Vermögen bleiben getrennt. Jeder Ehegatte bleibt Alleineigentümer seiner Vermögensgegenstände. Er verwaltet und nutzt sie selbstständig.

Zu beachten sind jedoch die gesetzlich geregelten Verpflichtungs- und Verfügungsbeschränkungen (§ 1365 bis 1369 BGB). Solche Beschränkungen gibt es für den Fall, dass ein Ehegatte über sein gesamtes Vermögen oder über ihm gehörende Haushaltsgegenstände verfügt. In beiden Fällen ist Voraussetzung für solche Geschäfte die Zustimmung des anderen Ehegatten oder dessen nachträgliche Genehmigung. Fehlt es an dieser Voraussetzung, ist das Geschäft unwirksam.

Die Vermögenstrennung führt auch dazu, dass grundsätzlich jeder Ehegatte selbst für seine Schulden haftet. Hierbei ist es irrelevant, ob diese bereits vor der Eheschließung eingegangen wurden oder danach.

Etwas anderes gilt nur, wenn beide Ehegatten durch z.B. Vertrag gemeinsames Vermögen erworben haben, oder gemeinsame Verbindlichkeiten eingegangen sind. Das gemeinsam Vermögen wird in diesen Fällen gemeinsam verwaltet. Für Verbindlichkeiten müssen ebenfalls beide Ehegatten gemeinsam haften.

Beispiel dafür kann der gemeinsame Mietvertrag, der gemeinsame Kauf eines Hauses oder die Aufnahme eines gemeinsamen Darlehensvertrages sein. In solchen Fällen sind beide Ehegatten aus diesen Verträgen berechtigt und verpflichtet.

Probleme bei gemeinsamen Verträgen treten häufig im Fall der Trennung auf. Hat das Ehepaar z.B. gemeinsam ein Haus erworben und dieses durch einen gemeinsamen Darlehensvertrag finanziert, so bleibt es trotz Trennung zunächst dabei, dass beide aus dem Darlehensvertrag verpflichtet sind und für die daraus hervorgehenden Verbindlichkeiten haften.

Gleiches gilt z.B. für einen gemeinsam abgeschlossenen Mietvertrag. Da beide den Vertrag abgeschlossen haben, sind sie beide aus diesem berechtigt und verpflichtet. Selbst nach dem Auszug des einen Ehegatten kann der Vermieter auch diesen auf Zahlung verklagen wenn der andere Ehegatte der Zahlungspflicht nicht nachkommt, da beide auch nach Auszug und Trennung weiterhin Vertragspartner sind.

Kommt es zur Trennung sollte man sich daher frühzeitig überlegen welche Verträge und Verbindlichkeiten man als Ehepaar gemeinsam eingegangen ist und wie diese zukünftig geregelt werden sollen.

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Artikel zuletzt aktualisiert am 27.09.15.

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