Entziehung der Fahrerlaubnis bei Cannabis im Straßenverkehr ist nicht immer zwingend
Das Bundesverwaltungsgericht klärt mit dem Urteil vom 11.04.2019 - BVerwG 3 C 8.18 nun den Streit diverser Oberverwaltungsgerichte zum Thema Drogenfahrt unter THC mit Werten knapp oberhalb von 1,0 Nanogramm.
Die bisher verbreitete schlichte Praxis, dass der Nachweis des Fahrens und der Nachweis eines Wertes von mehr als 1,0 quasi automatisch zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt dürfte damit veraltet sein.
Bei einem ersten Verstoß gegen das Gebot zwischen Konsum und Fahren zu trennen, also soweit kein regelmäßiger Konsum im Raum steht, kann jedenfalls nicht mehr ohne weitere Anhaltspunkte die gegen eine Fahreignung sprechen die Fahrerlaubnis entzogen werden. Dies folge aus § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV. Die Behörde habe nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung einer MPU zu befinden. Der Umstand des erstmaligen Trennungsverstoßes allein reiche hierbei in der Regel nicht aus um die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Im besten Falle macht der Beschuldigte die MPU, hat aber für diese Dauer dieser Begutachtung weiterhin eine Fahrerlaubnis. Ein wesentlicher Unterschied.
Der Beschuldigte einer Drogenfahrt mit Cannabis sollte sich hiernach, insbesondere im Rahmen der polizeilichen Behandlung, jeglicher Angaben zum Konsum enthalten. Denn auch hieraus könnten sich Umstände ergeben die dennoch auf das fehlen der Fahreignung schließen lassen.
Grundsätzlich erhöht die Entscheidung aber deutlich die Chancen bei Drogenfahrten mit Cannabis ohne Entziehung der Fahrerlaubnis davon zu kommen.
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Artikel zuletzt aktualisiert am 11.10.19.