Die Pflicht zum Erscheinen im Einspruchstermin nach einem Strafbefehl
§§ 412, 329 I StPO regelt eindeutig, dass der Angeklagte sich im Einspruchstermin auch durch einen Rechtsanwalt als Strafverteidiger vertreten lassen kann. Hierzu ist eine Vertretungsvollmacht erforderlich, die bestenfalls gesondert formuliert und ausgestellt werden sollte.
Grundsätzlich gibt es daher die Möglichkeit im Einspruchstermin nicht zu erscheinen. Ob dies der Verteidigung dienlich ist, muss aber im jeweiligen Einzelfall erwogen werden. Ist eine Einlassung des Angeklagten zur Sache vorteilhaft, dann erscheint eine reine Vertretung durch den Verteidiger beispielsweise nicht zielführen.
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Artikel zuletzt aktualisiert am 20.02.25.