Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses
Gemäß § 23 Abs. 1 WEG regeln Wohnungseigentümer ihre Angelegenheit durch Fassung eines Beschlusses in der Wohnungseigentümerversammlung.
Wirksame Beschlüsse können von den Wohnungseigentümern nur gefasst werden, wenn sie hierfür eine entsprechende Beschlusskompetenz besitzen. Eine solche kann sich aus dem Gesetz oder durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer untereinander ergeben.
Wird nun in der Eigentümerversammlung ein Beschluss gefasst, kann es jedoch passieren, dass dieser rechtswidrig oder nichtig ist.
Ist der Beschluss rechtswidrig, sollte dieser durch Erhebung der Anfechtungsklage beim zuständigen Gericht angefochten werden (§ 46 WEG). Eine Anfechtung z.B. gegenüber dem Verwalter ist nicht ausreichend.
Die Anfechtung des Beschlusses muss durch Klageerhebung erfolgen. Zu beachten ist die Anfechtungsfrist. Die Anfechtungsfrist beträgt einen Monat und beginnt ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung zu laufen. Entscheidend ist das Datum der Beschlussfassung, also der Termin der Eigentümerversammlung, in dem der anzufechtende Beschluss ergangen ist. Binnen zweier Monate ist die Begründung der Anfechtungsklage einzureichen.
Nicht relevant für die Frist ist der Zugang des Protokolls. Ausnahmsweise kommt eine Anfechtung nach Fristablauf in Betracht, wenn der Kläger ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Fristen gehindert war (§ 46 Abs. 1 S. 3 WEG). In diesem Fall besteht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sollte dies in Betracht kommen, ist auch hier die Frist von 2 Wochen nach Behebung des Hindernisses zu berücksichtigen.
Gründe für die Anfechtbarkeit des Beschlusses können sowohl formelle, als auch materielle Fehler sein.
Formelle Fehler betreffen das Verfahren der Beschlussfassung, z.B. Ladungsmängel, Anwesenheit Unbefugter oder Beschlussunfähigkeit.
Materielle Fehler betreffen hingegen den Inhalt der Beschlusses, z.B. weil er ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht oder eine Kostenumlage nach falschem Umlageschlüssel erfolgt.
Wird ein Eigentümerbeschluss hingegen nicht oder auch nicht fristgerecht angefochten und damit seine Rechtswidrigkeit festgestellt, kann sich der Eigentümer nicht auf seine Unwirksamkeit berufen (§ 23 Abs. 4 S. 2WEG). Der Beschluss ist dann bestandskräftig geworden.
Die Nichtigkeit des Beschlusses kommt nur in Betracht, wenn gravierende Fehler gegeben sind, wie z.B. fehlende Beschlusskompetenz, Verstoß gegen zwingende Regelungen oder Sittenwidrigkeit. In diesem besonderen Fall ist der rechtswidrige Beschluss von allein und ohne weiteres unwirksam. Da die Feststellung der Nichtigkeit in diesen Fällen zuweilen nur schwer oder kaum erkennbar ist, empfiehlt sich auch hier die Durchführung des Beschlussanfechtungsverfahrens.
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Artikel zuletzt aktualisiert am 27.09.15.