Handy aus Keks beim Fahren am Ohr – ordnungswidrig ?
Ein Amerikaner hatte es offenbar satt ständig wegen des Telefonierens am Steuer belangt zu werden und hatte die grandiose Idee eine Smartphone-Atrappe im Backofen aus Teig mit Zuckerguss herzustellen, hiermit dann „telefonierend“ Auto zu fahren und wenn die Polizei zum Anhalten winkt einfach genüsslich in sein „Handy“ zu beißen.
Das Vorhaben dokumentierte der Herr schließlich bildlich unter imgur.com.
Die Idee wurde im Internet oft kommentiert wobei fast ebenso oft die Frage auftrat ob dies denn legal sei. Hier die Antwort: „Ja!“
Nr. 246.1 des BKat sieht einen Punkt und 40,- € Bußgeld für denjenigen vor der am Steuer ein Mobiltelefon bedienend in der Hand hält soweit nicht bei einem stehenden KFZ der Motor ausgeschaltet ist, § 23 I a StVO. Nun, ein Keks ist aber kein Mobiltelefon auch wenn er so aussieht.
Eine Regelung die besagt, dass während der Fahrt nicht gegessen oder ein Keks in der Hand gehalten werden darf gibt es nicht. Systematisch müsste diese in § 23 StVO aufzufinden sein, der z.B. auch vorschreibt, dass Fahrrad- und Motorradfahrer nicht freihändig fahren dürfen. Das Essen ist jedoch nicht geregelt. Hier greift der Grundsatz – keine Strafe ohne geschriebenes Gesetz.
Nun stellt sich letztlich die Frage ob nicht die Täuschung gegenüber den Polizei negative Folgen haben kann. Dies ist wiederum eindeutig nicht der Fall. In Frage kommt allein § 145d StGB – Vortäuschen von Straftaten. Strafbarkeit besteht aber nur soweit die vorgetäuschte Tat eine solche i.S.d. § 11 I Nr. 5 StGB ist, also eine Straftat und eben nicht eine Ordnungswidrigkeit wie das Telefonieren am Steuer.
Trotzdem das Handy aus Keks am Ohr demnach ohne Folgen bleiben müsste muss angeraten werden von Nachahmungen abzusehen da auch durch Kekse am Ohr eine unnötige Ablenkung entsteht die zu Unfällen führen kann und die Polizei Ihre Zeit auch besser verwenden könnte.
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Artikel zuletzt aktualisiert am 27.09.15.