Sicherungsanordnung und einstweilige Räumungsverfügung
Häufig ergibt sich für den Vermieter das Problem, dass der Mieter trotz wirksamer Kündigung nicht auszieht. Tritt dieser Fall ein, bleibt dem Vermieter nur noch die Möglichkeit, bei dem zuständigen Gericht Räumungsklage einzureichen.
Im Zuge der Mietrechtsreform ist es noch wichtiger geworden, bei Zahlungsverzug des Mieters, eine Klage auf Räumung und Zahlung zu richten.
Durch die Mietrechtsreform wurde § 283a neu in die Zivilprozessordnung eingeführt. Danach kann nun bei einer Klage auf Räumung und Zahlung der rückständigen Miete, ein Antrag auf Sicherungsanordnung gestellt werden.
Was verbirgt sich hinter der Sicherungsanordnung?
Die Sicherungsanordnung bietet dem Vermieter innerhalb des Prozesses die Möglichkeit einen Antrag zu stellen, dass der Mieter für die Mieten nach dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, also ab Zustellung der Klage, Sicherheit zu leisten hat.
Durch gerichtlichen Beschluss bekommt der Mieter eine Frist gesetzt, in der er einen Nachweis für die erbrachte Sicherheitsleistung vorzuweisen hat. Kommt der Mieter der Nachweispflicht nicht nach, hat der Vermieter die Möglichkeit Räumung der Mietwohnung durch einstweilige Verfügung zu beantragen!
Gesetzliche Grundlage hierfür bietet § 940a ZPO. In Absatz 3 heißt es:
Ist die Räumungsklage wegen Zahlungsverzug erhoben, darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung auch angeordnet werden, wenn der Beklagte einer Sicherungsanordnung (§ 283a ZPO) im Hauptsacheverfahren nicht Folge leistet.
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
Räumungsklage wegen Zahlungsverzug (ob fristlose oder ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzug vorausgegangen ist, ist nicht erheblich)
Räumungsklage muss noch anhängig sein, es darf also noch keine Entscheidung in der Hauptsache ergangen sein
Sicherungsanordnung im Hauptsacheverfahren ist ergangen
Mieter hat der Sicherungsanordnung nicht Folge geleistet (Nachweis kann allerdings noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im einstweiligen Verfügungsverfahren erfolgen)
keine Veränderung seit Erlass der Sicherungsanordnung
Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt und ist dem Mieter, rechtliches Gehör gewährt worden, erlässt das Gericht eine einstweilige Räumungsverfügung, aus der sodann die Räumung betrieben werden kann.
Zu berücksichtigen in diesem Zusammenhang ist, dass die Sicherungsanordnung auch bei gewerblichen Mietverhältnissen Anwendung findet, die einstweilige Räumungsverfügung lässt jedoch bereits aus ihrer Überschrift erkennen, dass sie nur auf Wohnraum anwendbar ist.
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Artikel zuletzt aktualisiert am 27.09.15.