Blutentnahme ohne richterlichen Beschluss
§ 81a StPO regelt wann einer Person die einer Straftat verdächtigt wird Blut entnommen werden kann. Meist betrifft dies den Straftatverdacht von Alkohol- und Drogenfahrten.
Grundsätzlich war vor dem 24.08.17 hiernach vor der Entnahme von Blut ein richterlicher Beschluss einzuholen.
Dennoch war es vereinzelt die Blutentnahme auch ohne einen richterlichen Beschluss zulässig.
Für die Blutentnahme wurde etwa kein richterlicher Beschluss gefordert wenn der Beschuldigte einwilligt. Diese Einwilligung geschah oft sogar schriftlich bei der Polizei. Es besteht jedoch keine Verpflichtung des Beschuldigten in die Blutentnahme einzuwilligen. Daher bestand keine Notwendigkeit in die Blutentnahme einzuwilligen und damit die Prüfung des Richters entbehrlich zu machen.
Anzumerken war letztlich nur, dass die Verweigerung der Einwilligung nur bedeutet, dass man sich mit der Maßnahme nicht einverstanden erklärt. Körperliche Gegenwehr führte in der Regel dazu, dass die Blutentnahme – mit den entsprechenden Schwierigkeiten – mit Gewalt durchgesetzt wird und ist daher nicht ratsam.
Weigerte sich der Beschuldigte seine Einwilligung abzugeben wurde zuweilen dennoch kein richterlicher Beschluss herbeigeführt. Sodann berief sich die Polizei zumeist darauf, dass § 81a II StPO eine Anorndung durch die Polizei bei “Gefährung des Untersuchungserfolges” (Gefahr im Verzug) zulässt. Wann wegen der Gefährdung des Untersuchungserfolges ein richterlicher Beschluss nicht eingeholt werden muss und damit Gefahr im Verzug vorliegt hatte beispielsweise das OLG Hamm, 12.03.2009 – 3 Ss 31/09 sehr genau beschrieben.
Vorab wurde bereits hierin klar gestellt, dass in jedem Fall zu erwägen ist einen Richter zu erreichen. Wird diese Möglichkeit nicht zumindest in Erwägung gezogen darf kein Blut genommen werden. Dies geschah öfter als es scheint da es bei der Polizei üblich war sich an die Staatsanwaltschaft zu wenden. So wurde oft nicht erwogen einen Richter anzurufen.
Zudem wurde festgestellt, dass in Fällen einfachgelagerter Sachverhalte eine Aktenvorlage bei dem Richter nicht erforderlich ist und es demnach bei dem Begriff Gefahr im Verzug darum geht ob der Untersuchungserfolg verhindert wird weil nicht ein einziger Telefonanruf beim richterlichen Bereitschaftsdienst möglich ist. Der richterliche Bereitschaftsdienst ist zu weiten Zeiten jederzeit erreichbar und dies gerade für derartige Fälle auch telefonisch. Es mussten demnach Gründe dafür sprechen, dass es nicht möglich war einen kurzen Telefonanruf zu tätigen. Dies ist faktisch nur sehr selten der Fall.
Bei größeren Fehlern in dieser Vorgehensweise bestand ggf. ein Beweisverwertungsverbot für den Beschuldigten. Die Blutprobe konnte gerichtlich nicht mehr verwendet werden was meist zu einem Freispruch führte.
Diese Möglichkeit besteht ab dem 24.08.17 nicht mehr. Durch Neufassung des § 81a StPO gilt nunmehr folgendes: "Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist."
In den praktisch meist relevanten Fällen der Trunkenheitsfahrt / Drogenfahrt entscheidet daher die Polizei selbst, ohne Erwägung eines Richters, über den scheren körperlichen Eingriff einer Blutentnahme. Hierin liegt eine wesentliche Verschlechterung der Beschuldigtenrechte. Allerdings gibt momentan, dass die Polizei bei Verdacht auf Trunkenheitsfahrten selbst eine Blutentnahme anordnen kann.
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Artikel zuletzt aktualisiert am 25.08.17.