Vorladung zur Polizei – Die Vorladung als Beschuldigter
Aus heiterem Himmel ist er da, der Brief der Polizei: Vorladung als Beschuldigter, eine Vorladung zur Polizei. Dort ist die Rede von „Vorladung“ und „Im Falle der Verhinderung wird um rechtzeitige Mitteilung gebeten.“ Doch der erste Anschein trügt.
Weder die Vorladung als Zeuge noch die Vorladung als Beschuldigter begründen eine rechtliche Verpflichtung auf der Polizeiwache zu erscheinen. Für den Beschuldigten, also demjenigen der verdächtigt wird eines Straftat begangen zu haben folgt dies aus dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare – zu deutsch: Niemand ist verpflichtet sich selbst zu belasten, vgl. § 136 I S. 1 StPO. Hieraus folgt, dass derjenige der einer Straftat verdächtig ist keine Angaben tätigen muss und dem Beschuldigten aus dem Umstand, dass der keine Angaben macht keine Nachteile erwachsen dürfen. Es besteht daher weder eine Pflicht zur Polizeiwache zum Termin zu erscheinen, noch erfolgen im Falle des Ausbleibens Zwangsmittel.
Nur der Vollständigkeit halber soll erwähnt werden, dass es ratsam sein kann dennoch die in § 111 OWiG genau bezeichneten Personalien (Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, Geburtsort und -tag, Familienstand, Beruf, Anschrift und Staatsangehörigkeit) anzugeben. Nach herrschender Rechtsmeinung besteht grundsätzlich auch für den Beschuldigten die Pflicht in diesem Sinne zu sagen wer er ist, obgleich es grundsätzlich folgenlos bleibt wenn er keine Angaben macht. Bei fehlender Angabe drohen aber gegebenenfalls nicht erwünschte polizeiliche Maßnahmen wie die Durchsuchung der Person, die Mitnahme zur Wache oder auch Erkennungsdienstliche Behandlungen. Ist es gerade nicht so von Vorteil wenn die Polizei mal in die Taschen guckt oder hat man beim Raubüberfall von letzter Woche keine Handschuhe getragen kann man sich mit der Angabe der Personalien vor schlimmerem bewahren. In bestimmten Fällen kommt auch die Möglichkeit einer Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr in Betracht, § 112 II Nr. 2 StPO.
Wenn Sie aber doch unschuldig sind und sie meinen die Sache schnell ausräumen zu können dann denken Sie hierüber noch einmal nach. Die Polizei, insbesondere die Kriminalpolizei, macht eine hervorragende Arbeit. Die Aufgabe der Polizei ist dabei beschuldigten Personen Straftaten nachzuweisen. Es wird demnach vornehmlich darum gegen von dem Beschuldigten – also von Ihnen – im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung eine Aussage zu erhalten die er später gegenzeichnet und die ausreicht den Beschuldigten auf Basis seines eigenen Geständnisses einer Straftat zu überführen.
Was kann man aber nun bestenfalls tun. Bestenfalls gehen Sie nach Erhalt der Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung zum Anwalt für Strafrecht. Dieser wird zunächst mitteilen, dass Sie zu der Vernehmung nicht erscheinen und Akteneinsicht über die Staatsanwaltschaft beantragen. Der Vorteil in diesem Vorgehen liegt vor allem darin, dass Sie zusammen mit Ihrem Strafverteidiger
in Ruhe den gesamten Akteninhalt und damit alle bis dahin vorliegenden Beweise gegen Sie prüfen und besprechen können. Erst nachdem also die Beweislage geklärt ist und Sie genau wissen worum es geht, ob Beweise vorliegen und ob für diese ggf. Beweisverwertungsverbote bestehen wird die Verteidigungsstrategie festgelegt.
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Artikel zuletzt aktualisiert am 27.09.15.