Die Pflicht den Führerschein dabei zu haben – Mitnahmepflicht des Führerscheins
§ 4 II FeV bestimmt, dass beim Führen von Kraftfahrzeugen der Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Hier ist demnach eine Pflicht notiert den Führerschein dabei zu haben bzw. eine Mitnahmepflicht des Führerscheins. Wer den Führerschein nicht dabei hat muss nach der Nr. 168 BKatV mit einer Geldbuße von 10,- € rechnen. Soweit so gut.
Nehmen wir aber einmal folgenden Fall. A hat von Natur aus leicht geweitete Pupillen, trägt gerne Kleidung im Stil der Rastafari und hört im Auto immer laut Reggae-Musik. A wird eines Abends im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten und verhält sich gegenüber den Polizeibeamten nicht sonderlich nett. Die Beamten stellen hiernach fest, dass anhand äußerer Anzeichen unter Zuhilfenahme kriminalistischer Erfahrung der eindeutige Verdacht besteht, dass A unter Drogeneinfluss PKW gefahren ist. Da A seinen Führerschein dabei hat wird dieser von dem Beamten unter mürrischer Zustimmung des A sichergestellt. A wird darauf hingewiesen, dass er fortan keine Fahrzeuge mehr führen darf. Die Polizei ermittelt noch einige Zeit gegen A, jedoch ohne Erfolg. Das Verfahren wird schließlich der Staatsanwaltschaft zugeleitet, die nach weiterer Zeit der Prüfung das Verfahren gegen A mangels Beweise einstellt und den Führerschein zurücksendet. Während dieser Zeit verlor A bereits seinen Arbeitsplatz als Kurierfahrer weil er nicht mehr fahren durfte. Tatsächlich hat A noch nie etwas mit Drogen zu tun gehabt.
Ja, die Polizei hat gemäß § 94 III StPO die Möglichkeit einen vorliegenden Führerschein bei dem Verdacht einer Alkohol- oder Drogenfahrt sicherzustellen oder bei fehlender Zustimmung des Inhabers auch gegen dessen Willen zu beschlagnahmen. Wird nach einer solchen Sicherstellung oder Beschlagnahme ein Fahrzeug im Straßenverkehr bewegt ist dies gemäß § 21 II Nr. 2 StVG strafbar.
Was wäre aber nun wenn A seinen Führerschein an diesem Abend zu Hause vergessen hätte?
Nun ja, A wäre ebenso in die Verkehrskontrolle geraten und hätte mitteilen müssen, dass er seinen Führerschein nicht dabei hat. Damit hätte A dann eine Ordnungswidrigkeit begangen die mit 10,- € zu Buche schlägt. Der Führerschein kann allerdings nicht sichergestellt oder beschlagnahmt werden weil er nicht vorliegt. Die Polizei und die Staatsanwaltschaft hat jedoch lediglich die Möglichkeit der Beschlagnahme oder Sicherstellung. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO kann nur durch einen Richter erfolgen. Demnach wäre A weiter gefahren während die Polizei ermittelte und die Akte nach einiger Zeit der Staatsanwaltschaft zuleitete. Hiernach hätte dann ein Staatsanwalt anhand der vorliegenden Ermittlungsergebnisse überlegt einen Antrag auf vorläufige Entziehung zu stellen und wiederum ein Richter erneut überlegt ob die für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit der Verurteilung vorliegt. Bestenfalls erhält A die Einstellungsnachricht des Strafverfahrens ohne, dass er einen Tag hätte nicht fahren können. A hätte dann auch seinen Job als Kurierfahrer nicht verloren.
Im Falle der Sicherstellung oder Beschlagnahme kann dennoch schnellstens eine Beschlagnahme herbeigeführt werden, dieser widersprochen werden und eine richterliche Entscheidung herbeigeführt werden. Bei einem guten Vortrag ist die Fahrerlaubnis so schnell wieder da.
Sollte die Fahrerlaubnis nach § 111a StPO vom Richter entzogen worden sein gibt es auch hiergegen das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 304 StPO. Auch hier ist mit einem guten Vortrag oft eine schnelle Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu erreichen.
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Artikel zuletzt aktualisiert am 27.09.15.