Voraussetzungen der Pflichtverteidigung. Wann erhält man einen Pflichtverteidiger?
Wann Sie einen Pflichtverteidiger erhalten können ist abschließend in § 140 StPO geregelt. Liegt ein dort genannter Fall der "notwendigen Verteidigung"
vor so erhalten Sie einen Pflichtverteidiger. Liegt keiner der Fälle vor erhalten Sie keinen Pflichtverteidiger.
Einen Pflichtverteidiger erhalten Sie nach derzeitiger Rechtslage demnach wenn
1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4. gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird;
5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;
6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9. dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.
Von den vielen der vorgenannten Fälle ist in der Praxis hauptsächlich die Nr. 2 relevant. Sie erhalten demnach einen Pflichtverteidiger wenn der Tatvorwurf auf ein Verbrechen lautet. Verbrechen ist ein Tatbestand der mit mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, § 12 I StGB.
Sie können daher selbst den Ihnen vorgeworfenen
Tatbestand auf Schreiben der Polizei oder Staatsanwaltschaft ablesen, den zugehörigen Paragrafen ausfindig machen und nachsehen ob hier eine Strafe von mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe vorgesehen ist.
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Artikel zuletzt aktualisiert am 27.09.15.