Bei Geldbußen unter 60,- € gibt es keinen Punkt
Die Frage wurde hier mehrfach gestellt weshalb Dieser nunmehr ein Artikel gewidmet wird.
Grundsätzlich ist bei einer Tat die in der Anlage 13 zu § 40 FeV eingetragen ist immer eine Punktebewertung einzutragen. Die Punktebewertung nimmt dabei allein das Kraftfahrtbundesamt vor. Weder Richter noch Behörden haben die Möglichkeit Ihnen Punkte zu "erlassen".
Allerdings werden auch bei Taten die grundsätzlich vom Kraftfahrtbundesamt mit Punkten bewertet werden müssten dann keine Punkte eingetragen wenn die Geldbuße letztlich unter 60,- € festgesetzt wird. Dies steht in § 28 III Nr. 3, a), bb) StVG, § 28a StVG.
Es ist dabei gleich ob Sie eine Verwarnung, einen Bußgeldbescheid der Behörde, einen Beschluss oder ein Urteil des Gerichts erhalten. Liegt die Geldbuße unter 60,- € erfolgt keine Eintragung auch wenn eine Tat bezeichnet ist für die grundsätzlich Punkte anfallen würden.
Eine Ausnahme ist § 28a StVG für den Fall, dass die Reduzierung der Geldbuße aus Gründen Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt. Das bedeutet die Reduzierung des Bußgeldes muss aus anderen Gründen erfolgt sein damit eine Eintragung der Punkte verhindert werden kann.
Bei kleinen Geldbußen mit Punkten bietet es sich daher an über eine Reduzierung der Geldbuße im Einzelfall zu verhandeln und damit zwar die Geldbuße zu akzeptieren aber die Punktebewertung abzuwenden.
Die vorbezeichnete Darstellung gilt nur für Ordnungswidrigkeiten und nicht für Straftaten.
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Artikel zuletzt aktualisiert am 27.09.15.