Dashcam, Autokamera nach Datenschutzgesetz unzulässig
In vielen Ländern bereits sehr verbreitet und billig zu haben sind die Dashcams fürs Auto. Mit der kleinen Kamera hinter der Windschutzscheibe hat man Drängler und Unfallgegner immer im Blick und im Zweifel einen stichhaltigen Beweis.
Das Verwaltungsgericht Ansbach entschied im Urteil vom 12. August 2014, Aktenzeichen:AN 4 K 13.01634 nun zu der Frage ob einem Autofahrer das Filmen mit einer Dashcam von der Datenschutzbehörde wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz untersagt werden könne. Der Camnutzer gewann wegen Formfehlern der Behörde. Ersichtlich wurde aber, dass das Nutzen einer Dashcam im Straßenverkehr nach dem BDSG grundsätzlich unzulässig ist.
Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung ist § 6b BDSG der für Aufnahmen im öffentlichen Raum gewisse Voraussetzungen aufstellt.
Das Gericht stellt bereits angesichts der Regelung des § 6b BDSG fest, dass Aufnahmen von Personen oder Kennzeichen dabei personenbezogene Daten sein können. Dies
Im Wesentlichen lag das Problem dabei darin, dass der Camnutzer nur dann filmen darf wenn er konkret bezeichnete berechtigte Interessen verfolgt. Nun die Kamera lief aber immer egal ob nun ein Unfall stattfand oder nicht. So lieferten die Aufnahmen natürlich überwiegend Aufnahme von unbeteiligten hinsichtlich derer auch kein Interesse Bestand eine Aufzeichnung vorzunehmen.
Weiter Problematisch ist, dass eine Aufzeichnung grundsätzlich durch geeignete Mittel kenntlich zu machen ist. In der Regel werden schlicht Schilder "Videoüberwachung" aufgestellt. Bei einer Dashcam
handelt es sich dabei um eine heimliche Aufnahme
an die wiederum höhere Anforderungen hinsichtlich des berechtigten Interesses zu stellen sind.
Eine in üblicher Weise verwendete Dashcam dürfte daher hierzulande aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten unzulässig sein. Verwendet man die Kamera doch so droht ein Verbot durch die Datenschutzbehörde.
Interessanterweise wurden die Videoaufnahmen des benannten Klägers jedoch bereits in Gerichtsverfahren als Beweis in Augenschein genommen. Offenbar hat das Gericht in diesen Fällen jedenfalls kein Beweisverwertungsverbot angenommen. Damit bliebe der Nutzen der Dashcam trotz BDSG erhalten.
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Artikel zuletzt aktualisiert am 27.09.15.