Unfallflucht, Verhalten nach einem Verkehrsunfall
Das richtige Verhalten nach einem Verkehrsunfall ergibt sich aus § 142 StGB, unterlaubtes Entfernen vom Unfallort oder Unfallflucht sowie § 34 StVO.
Nach dem Verkehrsunfall gilt es zunächst sofort anzuhalten. Das bedeutet, dass man sich möglichst nicht aus der Sichtweite zum Ort des Zusammenpralls entfernt.
Ist derjenige dessen PKW beschädigt wurde nicht vor Ort so gilt es nun zwingend auf dessen Eintreffen zu warten. Wie lange hängt von der Wahrscheinlichkeit des Erscheinens des Unfallgegners und anderen Umständen ab. Nachts im Wald darf eine Frau mit Kind beispielsweise etwas früher fahren. Ereignet sich der Unfall auf einem Parkplatz mit 30 Min Parkzeit so muss etwas länger gewartet werden da hier wahrscheinlich ist, dass der Unfallgegener kommen wird und mit dem Warten keine Gefährdung des wartenden verbunden ist.
Wurde gewartet darf man sich entschuldigt entfernen muss sich aber dann unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle vorstellen und dort um Aufnahme des Verkehrsunfalls bitten.
Entgegen einer landläufigen Auffassung reicht das alleinige hinterlassen eines Zettels am Fahrzeug des Unfallgegners nicht aus.
Die einfache Lösung bei Abwesenheit des Unfallgegners ist: Rufen Sie die Polizei. Die Polizei kommt in der Regel sofort raus, nimmt den Unfall auf bzw. eruiert ob der Unfallgegner vor Ort ermittelt werden kann. Damit sind Sie auf der sicheren Seite und können weiter fahren.
Ist der Unfallgegner vor Ort haben Sie diesem Feststellungen zu ermöglichen, also Angaben zu machen die die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ermöglichen. Hier kommt § 34 StVO ins Spiel der vorgibt, dass Sie Ihren Namen und Ihre Anschrift angeben müssen, den Fahrzeugschein vorzulegen haben und nach bestem Wissen Angaben über den Haftplfichtversicherer machen sollen.
Bevor Sie am Unfallort auf die Polizei warten denken Sie daran Sicherheitswesten anzulegen und das Warndreieck aufzustellen.
Wollen Sie eigene Schadensersatzansprüche geltend machen rufen Sie immer die Polizei. Mit der Unfallmitteilung der Polizei haben Sie alle notwendigen Informationen um Ihre Ansprüche geltend zu machen.
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Artikel zuletzt aktualisiert am 27.09.15.