Die Altersgrenzen im Sexualstrafrecht
Das Sexualstrafrecht hält mehrere Altersgrenzen bereit die oftmals zu Verwirrung führen und auch teilweise verblüffende Ergebnisse hervorbringen.
Zunächst muss erwähnt werden, dass Kinder unter 14 Jahren nicht strafmündig sind, § 19 StGB. Kinder unter 14 Jahren werden also nie bestraft auch wenn diese sexuelle Handlungen an anderen Personen vornehmen die ihrerseits ggf. die Altersgrenzen nicht erfüllen.
Absolutes Schutzalter sind ebenfalls 14 Jahre. Personen bis 14 Jahren definiert das Gesetz als Kind, § 176 StGB. Sexuelle Handlungen von Personen die strafmündig, also selbst über 14 Jahre alt sind, mit einem Kind unter 14 Jahren sind dabei generell strafbar und zwar gleich ob die Handlungen altersüblich oder einvernehmlich waren. Es passiert demnach, dass der 14 1/2 Jährige sexuelle Handlungen an einer 13 3/4 Jährigen Klassenkameradin einvernehmlich vornimmt und sich damit strafbar macht und sich dem Tatvorwurf "sexueller Missbrauch an Kindern" stellen muss. Eine Einstellung nach 45 JGG muss dann meist hart erarbeitet werden da der gesetzliche Straftatbestand an sich erfüllt ist.
§ 182 StGB stellt nun kumulativ, also zusätzlich, weitere Konstellationen unter Strafe.
Strafbar ist es gem. § 182 I StGB wenn eine Person in einem beliebigen Alter sexuelle Handlungen an einer Person unter 18 Jahren vornimmt aber nur dann wenn dabei eine Zwangslage ausgenutzt wird. Zum einen ist dabei festzuhalten, dass das Alter des Täters nicht definiert ist. Der Täter kann daher auch jünger als das Opfer sein. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass eine derartige sexuelle Handlung nur dann strafbar ist wenn eine Zwangslage ausgenutzt wurde. Auch an sich "einvernehmliche" Handlungen fallen darunter soweit Umstände auf die Ausnutzung einer Zwangslage schließen lassen.
§ 182 II StGB regelt wiederum eine spezielle Konstellation. Hier muss der Täter über 18 Jahre als sein sowie das Opfer unter 18 Jahren und es werden nur Fälle erfasst in denen ein Entgelt also eine Gegenleistung für sexuelle Handlungen geflossen ist. Fließt kein Entgelt für sexuelle Handlungen besteht insoweit kein Problem.
§ 182 III StGB erfasst die Fälle in denen eine Person über 21 Jahren mit einer Person unter 18 Jahren sexuelle Handlungen vornimmt. Auch hier ist aber nicht jeder einvernehmliche Akt gemeint. Es ist zusätzlich erforderlich, dass die mangelnde Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausgenutzt wird. Die Hürde liegt
erfahrungsgemäß recht niedrig und bedarf einiger Verteidigerleistung um überwunden zu werden.
Die vorbenannten Regelungen führen im Einzelfall zu teilweise grotesken Ergebnissen. Angesichts der hohen Strafandrohungen werden derartige Tatvorwürfe jedoch oft verfolgt. Nehmen Sie daher Schreiben der Polizei etc. ernst und suchen Sie frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger auf.
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Artikel zuletzt aktualisiert am 27.09.15.