§ 31a BtMG Einstellung bei Besitz geringer Mengen Cannabis und anderer Drogen
Der Besitz von Drogen ist gem. § 29 BtMG auch dann strafbar wenn nur eine kleine Menge besessen wird und auch dann wenn eine kleine Menge nur zum Eigenkonsum besessen wird. Dies gilt auch für jede kleine Menge von Cannabis.
Ausnahmsweise kann von der Verfolgung der an sich vorliegenden Straftat abgesehen werden wenn es sich um eine geringe Menge handelt die nur zum Eigenkonsum vorliegt und zum Teil je nach Bundesland und Gericht weitere Voraussetzungen vorliegen.
In einigen, aber nicht in allen Bundesländern, existieren Verwaltungsrichtlininen die die Staatsanwaltschaften als Entscheidungshilfe zugrunde legen sollten.
Die Daten sind, erneut erwähnt, mit einiger Vorsicht zu genießen, da je nach Staatsanwalt oder Stadt durchaus andere Umstände relevant werden können. § 31a BtMG regelt dabei ein "kann"
und demnach kein generelles Recht auf Absehen von der Verfolgung. Die Staatsanwaltschaft kann lediglich einstellen wenn Sie dies für geboten hält und muss daher aktiv überzeugt werden. Weit verbreitet ist beispielsweise die Auffassung, dass ein Absehen von der Verfolgung nur bei erstem Verstoß und auch nur bei Cannabis in Frage kommt.
Die Grenzen ändern sich laufend weshalb hier nur mal eine derzeit aktuelle Größenordnung geringer Mengen aufgezählt werden kann.
NRW ist relativ human mit Einstellungen bis zu 10 gramm Cannabis und denkbarer Einstellung bei Kokain und Amphetamin bis zu 3 gramm und Heroin bis zu 1 gramm.
Rheinland-Pfalz ermöglicht Einstellungen bis zu 10 gramm bei Cannabis.
Hessen setzt die Grenze bei 6 gramm Cannabis wobei Einstellungen bei anderen Drogen denkbar jedoch nicht mengenmäßig festgelegt sind.
Bayern beschränkt sich zum Vergleich auf Cannabis und dort auch nur bis zu 6 gramm.
Die vorbezeichneten Werte könnten zwischenzeitlich veraltet sein. Es lohnt sich daher eine konkrete Nachfrage.
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Artikel zuletzt aktualisiert am 27.09.15.