Haftungsausschlüsse nach SGB VII
Der Fall liegt oft sehr einfach und sieht eigentlich unscheinbar aus. Nehmen wir an ein Schüler schlägt einen anderen Schüler in der Pause und verletzt diesen. Der Verletzte Schüler will nun Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen.
Natürlich würde man sagen, dass der Geschädigte nun Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger hat. Diese Aussage ist vorliegend aber so nicht richtig. Denn das SBG VII stellt hier, insbesondere mit den §§ 104, 105 SGB VII im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung, einige Besonderheiten auf.
Zunächst sagt das SGB VII das bei Personenschäden die weder vorsätzlich verursacht wurden noch einen Wegeunfall darstellen eine Haftung anderer Beschäftigter des Betriebes als auch des Unternehmers ausgeschlossen ist. Ein Ausschluss der Haftung besteht jeweils nur wenn ein Versicherungsfall der Unfallversicherung vorliegt, also die §§ 7 ff SGB VII verwirklicht sind oder insbesondere der sog. Arbeitsunfall, § 8 SGB VII, gegeben ist.
Ja, das Gesetzt meint hier, dass der Geschädigte in diesen Fällen keinen Ersatz für Personenschäden gegenüber dem Unternehmer oder dem Schädiger geltend machen kann.
Zurück zum Schülerbeispiel ist anzumerken, dass der Schüler natürlich kein Beschäftigter im Betrieb ist. Dabei muss auf § 106 SGB VII verwiesen werden. Der vorbezeichnetete Haftungsausschluss gilt nach § 106 SGB VII in vielen weiteren Fällen. § 106 I SGB VII verweist dabei auf § 2 I Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 8 SGB VII. Mit dieser Verweisung gilt der Ausschluss der Haftung insbesondere auch unter Lernenden, Schülern und Kinder in einer zugelassenen Tageseinrichtung.
Weitere Besonderheiten bestehen darin, dass die Schadensersatzansprüche nicht auf die Versicherung übergehen und Gerichte an die Entscheidung hinsichtlich der Zuständigkeit des Versicherungsträgers, des Vorliegens eines Versicherungsfalles und dem Umfang der Leistung gebunden sind.
Die detaillierte Kenntnis der korrekten Abwicklung in den vorbezeichneten Fällen stellt sicher, dass Ihnen keine unnötigen Kosten entstehen. Kommt ein vorgenannter Fall in Frage ist ein Anwaltsbesuch eine meist gute Idee.
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Artikel zuletzt aktualisiert am 27.09.15.