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Schadensersatz bei Ausweichreaktion (ohne Kontakt der Fahrzeuge)

Die Frage der Haftung bei Ausweichreaktionen zeichnen sich dadurch aus, dass sich ein PKW im Verkehr so verhält, dass es einen anderen PKW zu einer ausweichenden Reaktion veranlasst. Oftmals kommt es dabei nicht zur Kollision der beiden PKW. Ebenso oft erleidet der Ausweichende jedoch einen Schaden.

Der BGH hat hierzu bereits mehrfach entschieden, dass auch ohne eine Kollision eine Haftung des die Ausweichreaktion des anderen Verkehrsteilnehmers auslösenden PKW gegeben sein kann. Insbesondere sei hier auch ein Schaden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden, § 7 StVG.

Erforderlich ist für eine Haftung, dass die Fahrweise oder die sonstige Verhaltensweise des anderen PKW die Ausweichreaktion ausgelöst hat. Die bloße Anwesenheit des anderen PKW reicht dabei selbstverständlich nicht aus.

Interessant ist hierbei, dass der BGH auch eine Kontrolle der Ausweichreaktion auf Ihre Erforderlichkeit weitgehend ablehnt. Es kommt daher nicht darauf an ob der Ausweichende beispielsweise keine andere Möglichkeit als das Ausweichen hatte. Eine Haftung kann auch bestehen bei einer objektiv nicht erforderlichen Ausweichreaktion. Nicht einmal subjektiv muss der Ausweichende die Reaktion für erforderlich erachtet haben, BGH - VI ZR 263/09.

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Artikel zuletzt aktualisiert am 27.09.15.

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