Auswirkung der Änderung der Altersstufe auf den Kindesunterhalt
Im Allgemeinen orientiert sich der Kindesunterhalt an der Düsseldorfer Tabelle. Diese wurde zuletzt zum 01.01.2015 geändert und dient als Richtlinie für die Bemessung der Unterhaltshöhe.
Die Tabelle ist zum einen in unterschiedliche Einkommensgruppen des Unterhaltspflichtigen und zum anderen in verschiedene Altersstufen des Kindes unterteilt.
Die Altersstufen gehen von 0 bis 5 Jahren, von 6 bis 11 Jahren, von 12 bis 17 Jahren und ab 18 Jahren.
Wird das Kind z.B. 6 Jahre alt, bedeutet dies, dass grundsätzlich ein höherer Unterhalt zu zahlen ist. Die Frage stellt sich dann, ab welchem Zeitpunkt der höhere Unterhalt geschuldet ist.
Hierzu ein Beispiel:
Der unterhaltspflichtige Vater V muss nach der 2. Einkommensgruppe (1.501,00 € bis 1.900,00 €) einen Unterhalt für sein Kind K in Höhe von 241,00 € (333,00 € abzüglich des hälftigen Kindesgeldes in Höhe von 92,00 €) zahlen. Am 13.05.2015 wird K 6 Jahre alt. Nach der Düsseldorfer Tabelle kommt K in die nächste Altersstufe. Dies bedeutet, dass V dann einen Unterhalt in Höhe von 291,00 € (383,00 € - 92,00 €) zu zahlen hat.
Da K erst am 13.05.2015 6 Jahre alt wird, stellt sich daher die Frage, ab wann welcher Unterhalt zu zahlen ist.
Gemäß § 1612a Abs. 3 BGB ist der Unterhalt einer höheren Altersstufe ab Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.
Für das Beispiel bedeutet dies, dass der Unterhalt bereits ab Mai 2015 im Voraus in Höhe von 291,00 € zu zahlen ist und nicht erst ab Juni 2015.
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Artikel zuletzt aktualisiert am 27.09.15.