Untersuchungshaft als Strafmilderungsgrund
Der Bundesgerichtshof hat mit BGH, Beschl. v. 20.08.2013 – 5 StR 248/13 klar gestellt, dass der Angeklagte der vor einer Hauptverhandlung Untersuchungshaft erlitten hat aufgrund der Untersuchungshaft keine Strafmilderung zu erwarten hat.
Im Klartext reduziert Untersuchungshaft damit nicht die Höhe der Strafe.
Der Bundesgerichtshof stellt aber erneut klar, dass der Hafteindruck dazu führen kann, dass eine positive Prognose hinsichtlich einer Bewährungsentscheidung getroffen werden kann.
Im Klartext ist Bewährung wahrscheinlicher wenn Untersuchungshaft angeordnet wurde.
Sollte ein bewährungsfähiges Urteil, § 56 II StGB, von weniger als 2 Jahren Freiheitsstrafe, machbar sein so erhöht die Untersuchungshaft die Wahrscheinlichkeit einer Aussetzung der Strafe zur Bewährung.
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Artikel zuletzt aktualisiert am 27.09.15.