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Umzug mit den Kindern nach der Trennung vom Ehegatten

Sind die Eltern eines Kindes gemeinsam sorgeberechtigt ändert sich dies auch nicht ohne weiteres durch Trennung oder Scheidung.

Gemeinsames Sorgerecht bedeutet, das der jeweilige Elternteil bei wichtigen Entscheidungen für das Kind das Einverständnis des anderen Elternteiles benötigt. Entscheidungen von erheblicher Bedeutung können z.B. ein Schulwechsel oder ein Umzug des betreuenden Elternteils mit dem Kind sein.

Leben die Kinder nach der Trennung bei einem Elternteil, kann dieser zumindest die alltäglichen Fragen allein und ohne Zustimmung des anderen Elternteils entscheiden.

Ist also ein Umzug mit dem Kind geplant und es besteht das gemeinsame Sorgerecht, muss der betreuende Elternteil für diesen Umzug grundsätzlich das Einverständnis des anderen Elternteils erhalten.

Sollte ein Umzug gegen den Willen des anderen Elternteils erfolgen, kann dies den Straftatbestand des § 235 StGB, Entziehung Minderjähriger, erfüllen.

Verweigert der andere Elternteil jedoch einen Umzug mit dem Kind, sollte das Familiengericht eingeschaltet werden. Das Gericht kann dann gemäß § 1628 BGB die Entscheidungsbefugnis auf nur einen Elternteil übertragen. Im Vordergrund wird dem Familiengericht bei seiner Entscheidung das Wohl des Kindes stehen.

Zur Verdeutlichung folgendes Beispiel:

Das Kind lebt bei der Mutter in Dortmund. Möchte die Mutter mit dem Kind nach Frankfurt umziehen benötigt sie die Einverständniserklärung des Vaters. Dieser verweigert jedoch seine Zustimmung, sodass die Mutter einen Antrag bei dem zuständigen Familiengericht stellt. Dieses überträgt im Verfahren die Befugnis die Entscheidung des Umzugs der Mutter, sodass sie auch ohne das Einverständnis des Vaters mit dem gemeinsamen Kind umziehen kann.

Je nach den Umständen des Falles kann auch die Übertragung des Sorgerechts oder Teilen davon auf einen Elternteil in Betracht kommen.

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Artikel zuletzt aktualisiert am 27.09.15.

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