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Zeugnisverweigerung unter Verwandten

§ 52 StPO regelt welcher Verwandter gegen ein Familienmitglied keine Aussage z.B. vor einem Strafgericht als Zeuge tätigen muss.

Welche Personen von dieser Vorschrift genau umfasst sind erschließt sich aus dem Wortlaut genau nur über die Umwege der §§ 1589, 1590 BGB auf die gewissermaßen verwiesen wird.

Verständlich ist § 52 I Nr. 1 bis Nr. 2a StPO. Nicht aussagen müssen demnach Ehegatten des Beschuldigten. Es geht hier um die standesamtliche Hochzeit. Dem gleichgestellt sind eingetragene Lebenspartnerschaften homosexueller Paare. Ebenso werden Verlöbnisse von zukünftigen Lebenspartnern und Eheleuten behandelt. Verlöbnis ist hierbei das Versprechen eine Ehe eingehen zu wollen, §§ 1297 ff. BGB.

Nun folgt eine sehr genaue Definition der weiteren Verwandten die eine Aussage verweigern können mit den Worten:

„wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war. “

Die Regelung ist eindeutig aber nicht so ohne weiteres verständlich.

Verwandtschaft sowie der begriff der geraden Linie ist in § 1589 BGB definiert. In gerader Linie Verwandt sind demnach Personen die von einander abstammen wie z.B. Eltern, Kinder und Enkel. Nicht in gerader Linie, aber dennoch verwandt, sind Personen die nicht von einander aber von der gleichen Person abstammen wie z.B. Geschwister oder deren Kinder. Der bezeichnete Grad der Verwandtschaft bestimmt sich durch die Anzahl der Geburten die zwischen dem Beschuldigten im Strafverfahren und dem eventuell zur Zeugnisverweigerung berechtigten liegen. Wenn beispielsweise der Vater einer Familie Beschuldigter ist so sind dessen Kinder in gerader Linie verwandt und es liegt eine Geburt zwischen beiden. Es besteht demnach eine Verwandtschaft in 1. Grades in gerader Linie.

Verschwägerung ist hingegen die Verbindung durch Heirat, § 1590 BGB. Die Linie bestimmt sich nunmehr ähnlich wie bei der Verwandtschaft durch Abkömmlinge des Ehegatten. Vorsicht ist insoweit geboten als § 52 StPO mit gerader Linie die rückwärtige Linie gemeint ist. Ist der Ehemann beschuldigter so liegt in der geraden Linie im Sinne der Vorschrift seine Ehefrau und hiernach nicht die Kinder der Ehefrau sondern nur deren Eltern, Großeltern etc. Die Seitenlinie wäre nunmehr wiederum eine gemeinsame Abstammung der Ehefrau von einem Dritten.


Welche Personen sind demnach konkret gemeint. Gehen wird davon aus, dass ein verheirateter Vater einer Familie derjenige ist der beschuldigt wird eine Straftat begangen zu haben. Hierbei sind zunächst alle Kinder, Enkel, Urenkel usw. zur Zeugnisverweigerung berechtigt (Verwandt in gerader Linie). Das geht auch Rückwärts. Die Eltern des Beschuldigten Vaters sowie Großeltern und Urgroßeltern usw. sind ebenfalls zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt (Verwandt in gerader Linie). Beschränkt ist dies nur in der Seitenlinie. Geht es also um Kinder des Bruders unseres beschuldigten Vaters so sind diese ebenso zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Die Grenze liegt hier beim 3. Grad (Anzahl der dazwischen liegenden Geburten). Zwischen unserem Beschuldigten Vater und dessen Bruder liegen 2 Geburten, die unseres beschuldigten Vaters selbst und die seines Bruders. Die Dritte Geburt wäre dann die eines Kindes des Bruders unseres beschuldigten Vaters, ein Neffe oder eine Nichte des Beschuldigten. Auch diese Neffen und Nichten sind noch zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Der 4. Grad darf nicht mehr das Zeugnis verweigern. Dies wäre der Fall bei einem Cousin (Vetter) oder eine Cousine (Base) unseres beschuldigten Vaters.

In der angeheirateten Familie der Ehefrau unseres beschuldigten Vaters sind zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt zunächst die in gerader Linie verschwägerten. Dies sind die Eltern, Großeltern, Urgroßeltern usw. der Ehefrau. In der Seitenlinie ist die Zeugnisverweigerung nunmehr beschränkt bis zum 2. Grad. Faktisch sind hiervon noch die Geschwister der Ehefrau umfasst. Die Geschwister der Ehefrau sind mit unserem beschuldigten Vater in der Seitenlinie des 2. Grades verwandt und damit zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Die Kinder der Geschwister der Ehefrau sind in der Seitenlinie im 3. Grad mit unserem Vater verwandt und damit nicht mehr zur Zeugnisverweigerung berechtigt.

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Artikel zuletzt aktualisiert am 12.10.15.

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