Scheidung mit nur einem Anwalt
Grundsätzlich kann ein Scheidungsverfahren mit nur einem Anwalt durchgeführt werden.
Nach der gesetzlichen Regelung ist für ein Scheidungsverfahren Anwaltszwang vorgeschrieben. Das bedeutet, dass eigentlich beide Ehegatten in einem Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten sein müssten (§ 114 Abs. 1 FamFG). Hiervon sieht das Gesetz in § 114 Abs. 4 FamFG allerdings Ausnahmen vor. Danach ist z.B. allein für die Zustimmung zur Scheidung keine Vertretung durch einen Anwalt notwendig.
Ist die Scheidung daher einvernehmlich, sind also Punkte wie das Sorgerecht, Kindes- und Ehegattenunterhalt, Hausrat, Ehewohnung und Zugewinn nicht streitig oder Gegenstand des Scheidungsverfahrens reicht die Beauftragung nur eines Anwalts aus.
Auch wenn nur ein Anwalt für die Durchführung einer einvernehmlichen Scheidung benötigt wird, heißt das allerdings nicht, dass beide Ehegatten ihn beauftragen können. Der Anwalt kann in einem Scheidungsverfahren immer nur von einem der Ehegatten beauftragt werden und diesen vertreten.
Würde der Anwalt gegen dieses Gebot verstoßen, würde er aufgrund der bestehenden Interessenskollision gegen Berufsrecht verstoßen.
Daher können sich die Eheleute darauf einigen, dass nur einer von ihnen einen Anwalt für das Scheidungsverfahren beauftragt. Der beauftragte Anwalt wird seine Gebühren dem Mandanten in Rechnung stellen. Intern können die Ehegatten dann vereinbaren, dass die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren untereinander aufgeteilt werden. Auf diesem Wege können Ehegatten die Kosten für ein Scheidungsverfahren deutlich minimieren.
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Artikel zuletzt aktualisiert am 15.10.15.