Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Punktestandes und die Aufforderung von zwei unterschiedlichen Behörden zur Abgabe des Führerscheins
Ist das Punktekonto voll so kommt es vor, dass Sie Schreiben von 2 unterschiedlichen Behörden bekommen die Sie jeweils auffordern Ihren Führerschein fristgerecht abzugeben. Dann stellt sich die Frage bei welcher Behörde Sie dann die Fahrerlaubnis abgeben sollten. Sie haben ja schließlich nur einen Führerschein den Sie nur einmal bei einer Behörde abgeben können.
Das Problem tritt beispielsweise in folgender Konstellation auf. Sie hatten bereits 7 Punkte. Zuletzt begehen Sie eine Geschwindigkeitsübertretung mit dem PKW von 45 Km/h nach Abzug der Toleranz. Auf den Bußgeldbescheid, der ein Fahrverbot enthält, wird kein Einspruch eingelegt. Nach Rechtskraft schreibt nun die Behörde die den Bußgeldbescheid erlassen hat, dass Sie den Führerschein dort abgeben sollen. Weil Sie aber zugleich die 8 Punkte erreicht haben erhalten Sie ebenso Post von der Fahrerlaubnisbehörde ein Schreiben die Sie ebenfalls auffordert den Führerschein dort abzugeben weil Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wurde.
Ein Dilemma mit einer einfachen Lösung. Der Führerschein sollte dringend zu der Behörde abgegeben werden die Ihnen die Fahrerlaubnis wegen Punktestand entzogen hat. Andernfalls
verlängert sich die 6 Monats-Frist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung um eine ungewisse Zeitspanne, zumeist mindestens um die Dauer des Fahrverbots.
Die Abgabe des Führerscheins bei Fahrverbot ist gem. § 25 StVG durch Abgabe des Führerscheins in „amtliche Verwahrung“ erfolgt. Genau genommen würde es hiernach ausreichen wenn irgendeine Behörde den Führerschein vorliegen hat.
Die Abgabe des Führerscheins bei Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Punktestandes hingegen muss gem. § 4 Abs. 10 StVG und § 3 Abs. 2 StVG bei der Fahrerlaubnisbehörde erfolgen. Zwingend ist demnach die Abgabe bei der Behörde die die Fahrerlaubnis entzogen hat vorgeschrieben.
Geben Sie den Führerschein demnach bei der Fahrerlaubnisbehörde ab ist dieser in amtliche Verwahrung gelangt und auch bei der Fahrerlaubnisbehörde abgeliefert. Die Frist zur Wiedererteilung läuft ab Abgabe des Führerscheins.
Geben Sie den Führerschein allerdings bei der Behörde die das Fahrverbot erlassen hat ab dann kommt es zu einem Problem. Der Führerschein ist bei der Fahrerlaubnisbehörde nicht abgegeben. Das bedeutet, dass Ihre Frist in der Sie keine neue Fahrerlaubnis erteilt bekommen, 6 Monate nach Abgabe des Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde, nicht anläuft. Die Dauer der Verzögerung ist dabei ungewiss. Die Behörden für Ordnungswidrigkeiten leiten den Führerschein bei kurzen Fahrverboten meist nicht weiter sondern händigen Ihnen diesen erst nach Ablauf des Fahrverbotes wieder aus. Hiernach können Sie dann die Abgabe bei der Fahrerlaubnisbehörde besorgen und erst damit Ihre Frist zur Wiedererteilung des Fahrerlaubnis in Gang setzen.
Ein guter Rat spart Ihnen in diesem Fall demnach wertvolle Zeit und Sie kommen deutlich früher wieder in den Genuss eine neue Fahrerlaubnis beantragen zu können.
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Artikel zuletzt aktualisiert am 10.02.16.