Einspruch gegen einen Strafbefehl – Verschlechterung, Verböserung, kann es schlimmer werden?
Ja, das Gericht ist in seinem Urteil an die Festsetzungen des Strafbefehls nicht gebunden. Es kann daher schlimmer werden, § 411 Abs. 4 StPO.
Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben so stellt dieser eine Tatbegehung fest und misst eine Strafe bei. Binnen 2 Wochen ab Zustellung können Sie sich nun überlegen ob Sie hiergegen, ggf. beschränkt, oder überhaupt Einspruch einlegen wollen. Diese Entscheidung sollte gut überlegt sein da es grundsätzlich auch schlimmer werden kann.
Will das Gericht in einer Hauptverhandlung auf eine einschneidendere Verurteilung hinaus so ist im fairen Verfahren angezeigt einen richterlichen Hinweis zu geben, dass der Einspruch ggf. zurück genommen werden sollte weil sonst eine härtere Strafe droht.
Es ist demnach richtig, dass der Angeklagte den Einspruch zurück nehmen kann und damit der Strafbefehl gilt und eben kein ggf. härteres Urteil folgt. Allerdings ist die Rücknahme des Einspruchs in der auf den Einspruch folgenden Hauptverhandlung von der Zustimmung der Staatsanwaltschaft abhängig, § 411 Abs. 3 i.V.m. § 303 StPO. Sobald die Hauptverhandlung begonnen hat ist demnach der Rückweg zum ggf. milderen Strafbefehl nicht mehr ohne weiteres möglich.
Sicherheit gibt es soweit lediglich die Höhe der Tagessätze moniert wird. Insoweit darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden.
Der Einspruch bietet Chancen und ist aber auch mit Risiken verbunden. Daher ist eine ausführliche Prüfung der Ermittlungsergebnisse, der Beweismittel und der rechtlichen Würdigung erforderlich. Häufig bietet eine Vorgehen gegen eine Strafbefehl inhaltlich Erfolg und führt zum Freispruch. Noch häufiger sind die Tagessätze falsch bemessen und ein beschränkter Einspruch vermindert die Zahlungspflicht ohne, dass Sie überhaupt zu Gericht müssen.
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Artikel zuletzt aktualisiert am 10.02.16.