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Aufhebung einer Lebenspartnerschaft

Die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft ist ähnlich ausgestaltet wie die Scheidung einer Ehe. Sie richtet sich nach § 15 LPartG.

Erforderlich für die Aufhebung ist ein entsprechender Antrag bei dem zuständigen Familiengericht. Dieser kann nur durch einen Anwalt gestellt werden (§ 270 FamFG i.V.m. § 114 FamFG).

Die Gründe zur Aufhebung einer Lebenspartnerschaft sind inzwischen weitestgehend an die Voraussetzungen einer Ehescheidung angeglichen. Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, wenn
1. die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt oder nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann,
2. ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner seit 3 Jahren getrennt leben,
3. die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für einen Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre.

Eine Aufhebung wegen unzumutbarer Härte kommt jedoch nur in Ausnahmefällen (z.B. bei Körperverletzung) in Betracht.

Das Getrenntleben entspricht den Voraussetzungen, die auch bei einer Scheidung eingehalten werden müssen. Diese sind in § 1567 Abs. 1 BGB gesetzlich geregelt. Danach leben Lebenspartner voneinander getrennt, wenn zwischen Ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Lebenspartner diese erkennbar nicht wieder herstellen will. Eine Trennung innerhalb der Wohnung ist möglich.

Mit der Änderung des LPartG zum 01.01.2005 wurde der Versorgungsausgleich auch für die Lebenspartnerschaft in das Gesetz aufgenommen (§ 20 LPartG). Mit dem Versorgungsausgleich werden die während der Lebenspartnerschaft erworbenen Rentenanwartschaften jeweils hälftig untereinander ausgeglichen.

Zu beachten ist jedoch, dass für die Lebenspartnerschaften, die vor dem 01.01.2005 begründet wurden der Versorgungsausgleich grundsätzlich keine Anwendung findet, es sei denn, die Lebenspartner haben bis zum 31.12.2005 gegenüber dem zuständigen Amtsgericht erklärt, dass der Versorgungsausgleich durchgeführt werden soll. Die jeweiligen Erklärungen der Lebenspartner mussten notariell beglaubigt sein.

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Artikel zuletzt aktualisiert am 27.09.15.

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