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Bagatellschaden und Unfallflucht bzw. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Unstreitig muss bei jedem Unfall im Straßenverkehr am Unfallort abgewartet werden und auch nach entschuldigtem Entfernen eine Meldung des Unfalls bei der Polizei erfolgen.

Ist es aber auch strafbar wenn man sich bei absolut kleinem Schaden, einem Bagatellschaden, entfernt ohne zu warten?

§ 142 StGB, der Tatbestand des unterlaubten Entfernens vom Unfallort oder auch Unfallflucht, gibt hierzu wörtlich nichts an. Es ist aber die Rede von einem Unfall im Straßenverkehr. Die Rechtssprechung hat diese Wendung derart ausgeformt, dass ein Unfall dann nicht vorliegt wenn ein völlig belangloser Schaden entstanden ist bei dem Schadensersatzansprüche üblicherweise nicht gestellt werden würden.

Aber wann ist das nun der Fall. Zunächst ist zu erwähnen, dass das Bild des möglichen Täters nach dem Unfall entscheidend ist und weniger die tatsächlichen Kosten der Reparatur. Es muss daher in die Bemessung des Schadens einfließen, dass der Schaden so aussah als ob es sich um eine Bagatelle gehandelt hat.

Nun ist die Frage bis zu welchen Reparaturkosten, aus Sicht des möglichen Täters, ein Begatellschaden vorliegen könnte. Dies ist natürlich umstritten. Die unterschiedlichen Meinungen benennen Reparaturkosten von 25,- € bis 150,- €.

Sie sehen demnach, dass nicht jeder Schaden zu einer Unfallflucht führt. Dies insbesondere dann nicht wenn ein möglicherweise auch vorliegender höherer Schaden objektiv nicht ersichtlich war.

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Artikel zuletzt aktualisiert am 27.09.15.

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