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Unfallflucht und Entziehung der Fahrerlaubnis

Gem. § 69 Abs. 3 Nr. 2 StGB führt die Erfüllung des Tatbestandes der Unfallflucht unter bestimmten Voraussetzungen immer zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Entziehung bedeutet hierbei – im Gegensatz zu einem Fahrverbot – dass die Fahrerlaubnis vollständig entzogen wird und zum Wiedererlangen der Fahrerlaubnis ein Antrag auf Wiedererteilung gestellt werden muss. Als Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Unfallflucht nennt das Gesetz:
„...obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist“

Entscheidend ist demnach die Kenntnis oder die fahrlässige Unkenntnis des Flüchtenden hinsichtlich einer der nachfolgenden besonderen Umstände des Unfalls.

1. Das erkennen der Tötung eines Verkehrsteilnehmers ist eindeutig.

2. Weniger Eindeutig ist die Formulierung des Erkennens eines „nicht unerheblich verletzten“.
Hierbei kommt es darauf an ob der Flüchtende davon ausgehen musste, dass ein Unfallbeteiligter unverzügliche ärztliche Hilfe benötigen würde. Denn dann ist eine Person nicht unerheblich verletzt worden.

3. Weit überwiegend sind in der Praxis die Fälle in welchen an fremden Sachen „bedeutender Schaden“ entstanden sein könnte.
Zur Beurteilung ist voran zu stellen, dass es auf fremde Schäden ankommt und damit der vom Flüchtenden geführte PKW der im Eigentum des Flüchtenden steht nicht zählt. Bei geleasten Fahrzeugen ist anhand des Leasingvertrages darauf abzustellen wer das Risiko des beschädigten Fahrzeuges zu tragen hat. Ist der Leasingnehmer der Unfallflüchtige und trägt dieser das Risiko der Beschädigung vertraglich kommt es auf diese Schäden ebenso nicht an.
Schaden im Sinne der Vorschrift ist jeder erstattungsfähige Schaden eines Dritten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise. Es zählt aber nur der tatsächlich entstandene Schaden nicht eine bloße Gefährdung eines Wertes durch den Unfall. Mehrere Positionen sind zusammen zu rechnen. Die Bemessung der Schadenshöhe ist demnach nicht auf den KFZ-Schaden an einem anderen Fahrzeug beschränkt. Es ist der gesamte finanzielle Abfluss des Geschädigten, soweit erstattungsfähig, anzusetzen.
Die Hauptfrage ist nunmehr welcher Schadensbetrag einen „bedeutenden Schaden“ darstellt. Hierzulande, in Siegen, hält man sich an das Oberlandesgericht Hamm mit 1.300,- €, OLG Hamm, Beschluss vom 30. 9. 2010 - III 3 RVs 72/10. Vertreten werden Bundesweit jedoch auch ganz andere Beträge wie z.B. vom LG Hamburg (NZV 07,660) ein Betrag von 1.500,- €, vom LG Berlin (NZV 06, 106) ein Betrag von 1.100,- € oder vom LG Düsseldorf (NZV 2003, 103) ein Betrag von mindestens 1.250,- €.

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Artikel zuletzt aktualisiert am 29.09.15.

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