Sarah Schlauß

Ihre Rechtsanwältin für Gewerberaummietrecht in Siegen

  • Spezialisiert im Gewerberaummietrecht
  • 15 Jahre Berufserfahrung
Rechtsanwältin Gewerberaummietrecht Siegen
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voller Einsatz

Wir setzen Ihr Mietrechtliches Anliegen mit vollem Einsatz, Fachwissen, Erfahrung, Akribie um.

Icon: Hand mit Stift. Vertragsunterschrift
pragmatische Lösungen, schnelle Ergebnisse

Ihr Ziel ist unser Anspruch. Mit Erfahrung und Fachkenntnis setzen wir uns für eine schnelle und pragmatische Lösung ihres Anliegens sein.

Icon geballte Faust
Durchsetzungsstark

Wir kämpfen mit Fachkunde, Erfahrung und Hartnäckigkeit für Ihre Position, sei die Gegenseite auch noch so vehement in Ihrem Vorbringen.

Wir beraten Sie bei allen Fragen im Gewerberaummietrecht insbesondere bei

  • Betriebskostenabrechnung
  • Vertragsgestaltung
  • Mietminderung
  • Mietmängel
  • Werbemöglichkeiten
  • Umbauten
  • Rückbauverpflichtung
  • Mietvertragslaufzeit

Das sagen meine Mandaten

Shi Zhong Zhang
vor 7 Monaten

Ich bin sehr zufrieden mit Frau Schlauss.

Iris Müller
vor 9 Jahren

Wir waren sehr zufrieden mit Frau Schlauß. Sie hat uns menschlich und auch fachlich immer das Gefühl gegeben gut aufgehoben zu sein. Was nach unserer Erfahrung leider nicht immer der Fall ist. Nur zu Empfehlen.

Ihre kompetente Rechtsanwältin im Gewerberaummietrecht in Siegen

Das Gewerberaummietrecht regelt die Mietverhältnisse von Gewerbeimmobilien und unterscheidet sich weitereichend vom Wohnraummietrecht. Rechtsanwältin Schlauß steht Ihnen bei allen Fragen rund um das Gewerberaummietrecht als versierte Ansprechpartnerin in Siegen zur Seite. Mietverträge über Gewerberäume sind frei gestaltbar und auch gesetzliche Kündigungsfristen können von den Vertragsparteien abweichend gestaltet werden. Rechtsanwältin Schlauß kennt die Besonderheiten und steht ihren Mandanten sowohl bei der Vertragsgestaltung als auch bei der Beendigung von Verträgen fachkundig zur Seite. Hierbei setzt sie die Rechte ihrer Mandanten zielgerichtet außergerichtlich und gerichtlich durch. Sie orientiert sich hierbei an den spezifischen Belangen Ihrer Mandanten und berücksichtigt, die teils langfristigen vertraglichen Bindungen.

Ihre anwaltliche Anlaufstelle zur Überprüfung von Nebenkostenabrechnungen im Gewerberaummietrecht in Siegen

Auch im Bereich der Nebenkosten gibt es Besonderheiten im Gewerberaummietrecht, die häufig erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen sowohl auf Vermieter als auch Mieter haben. Rechtsanwältin Schlauß ist Ihre qualifizierte Ansprechpartnerin bei allen Fragen rund um Nebenkostenabrechnungen. Sie prüft für Ihre Mandanten sowohl die Abrechnungen selbst als auch deren vertragliche Regelungen und klärt ihre Mandanten ausführlich und verständlich über alle Rechte auf.

FAQ zum Thema Gewerberaummietrecht

Haben Sie weitere Fragen?
Ich bin Ihre Rechtsanwältin für Gewerberaummietrecht in Siegen und beraten Sie gerne umfänglich.

Welche Unterschiede gibt es zum Wohnraummietrecht?

Der hauptsächliche Unterschied ist die Vertragsfreiheit der Parteien. Bei Mietverträgen über Gewerberaum gibt es nur wenige mieterschützende Normen, während im Wohnraummietrecht die meisten Regelungen auf den Mieterschutz abstellen. Ordentliche Kündigungen bedürfen weder auf Mieterseite noch auf Vermieterseite einer Begründung. Es sind die gesetzlichen Kündigungsfristen einzuhalten, die ebenfalls bei Mietverträgen über Gewerberaum von denen über Wohnraum abweichen.  

Wann liegt ein Mietvertrag über Gewerberaum vor?

Die alleinige Bezeichnung eines Mietvertrages als „Gewerberaummietvertrag“ reicht nicht aus, um von einem solchen Mietverhältnis auszugehen. Auf Grund der Vertragsfreiheit und des fehlenden Mieterschutzes bei Gewerberaummietverträgen ist es wichtig, klar zu unterscheiden, welche Form von Mietverhältnis vorliegt und zu welchem Nutzungszweck die Räumlichkeiten vermietet werden. Eine gewerbliche Nutzung liegt beispielsweise vor, wenn Räume und Flächen von einem Handwerksbetrieb, der Gastronomie oder als Ladengeschäft genutzt werden. Sie kann auch bei einer freiberuflichen Tätigkeit vorliegen bei denen Räume und Flächen beispielsweise als Arztpraxis, oder als Büroräume für Architekten, Steuerberater und Anwaltskanzleien genutzt werden. Bei sogenannten Mischmietverhältnissen, als Räumlichkeiten die sowohl zu Wohnzwecken als auch zu beruflichen Zwecken genutzt werden, muss für einen Gewerberaummietvertrag der Schwerpunkt der Nutzung im freiberuflichen oder gewerblichen Bereich liegen. Liegt der Schwerpunkt beim Wohnen, liegt ein Wohnraummietverhältnis vor, für das die mieterschützenden Regeln gelten.

Welche Punkte sollten in einem Vertrag geregelt werden?

Wichtig ist zunächst, den Konkreten Zweck zu definieren, für den der Mietvertrag abgeschlossen werden kann, also beispielsweise Handwerksbetrieb, Ladenlokal, für die Gastronomie oder selbständige Tätigkeit. Dies ist u. a. wichtig, um eine Konkurrenzschutzklausel im Vertrag zu definieren. Wichtig ist zudem, die Mietdauer im Vertrag zu regeln. Meist sollen Mietverträge über Gewerberaum über eine Mindestlaufzeit verfügen. Hierfür ist die Textform erforderlich. Verträge die für länger als ein Jahr nicht in Textform abgeschlossen werden, gelten als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Außerdem kann in Bezug auf die Regelung der Mietdauer ein Optionsrecht in Betracht kommen. Das eröffnet die Möglichkeit, das Mietverhältnis nach Ablauf einer Mietdauer um einen oder mehrereEin Mietvertrag sollte außerdem klare Regelungen zu Miethöhe und Nebenkosten enthalten. Sollten andere, als die gesetzlichen Kündigungsregelungen gelten, sind diese individuell regelbar und im Vertrag aufzunehmen. Weitere wichtige Angaben sollte der Vertrag zu Instandsetzung, Instandhaltung und Renovierungen enthalten.

Unter welchen Bedingungen kann der Vertrag gekündigt werden?

Eine pauschale Antwort kann auf diese Frage nicht gegeben werden. Es kommt sowohl auf die gesetzlichen Regelungen als auch auf die konkreten vertraglichen Vereinbarungen an. Auf Grund der Vertragsfreiheit der Parteien haben sie die Möglichkeit, von den gesetzlichen Regelungen abzuweichen und diese individuell zu regeln. Vor dem Ausspruch der Kündigung ist zu prüfen, ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Mietverhältnis handelt. Im Anschluss müssen die vertraglichen Vereinbarungen herangezogen werden und wenn dort keine Regelungen enthalten sind, gelten die gesetzlichen Regelungen.

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