Ich habe einen Strafbefehl erhalten. Was kann ich tun?
Rufen Sie zeitnah, jedenfalls innerhalb der Einspruchsfrist, an und teilen Sie mit, dass Sie einen Strafbefehl erhalten haben.
Gegen den Strafbefehl kann binnen 2 Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden (Einspruchsfrist). Das Datum der Zustellung, also der Fristbeginn, ist handschriftlich auf dem gelben Briefumschlag notiert, in dem der Strafbefehl gesendet wurde. Heben Sie den gelben Briefumschlag daher bestenfalls auf.
Ihr Fachanwalt für Strafrecht in Siegen, Rechtsanwalt Wolf Heller, kann für Sie Einspruch einlegen, Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und Ihnen hiernach eine handfeste Verteidigungsstrategie erarbeiten. Nach einem Einspruch ist grundsätzlich jeder Ausgang möglich, auch ein Freispruch, eine Einstellung, oder die Reduzierung der Geldbuße auch ohne Hauptverhandlung. Falls keine Erfolgsaussichten gegeben sind, kann der Einspruch jedenfalls bis zum Termin einer Hauptverhandlung problemfrei zurückgenommen werden.
Ich habe eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter erhalten. Was kann ich tun.
Äußern Sie sich nicht gegenüber der Polizei, sondern rufen Sie vor dem Termin der persönlichen Vernehmung oder der Rücksendefrist der schriftlichen Äußerung Ihren Fachanwalt für Strafrecht in Siegen, Rechtsanwalt Wolf Heller, an und vereinbaren Sie einen Termin. Wir teilen der Polizei mit, dass wir Ihnen zum Schweigen geraten haben und dass Sie daher weder erscheinen werden noch eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Hiernach nehmen wir Akteneinsicht, besprechen die Sach- und Beweislage der Akte mit Ihnen in Rufe und erarbeiten dann mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie, die das bestmögliche Ergebnis bringt.
Sobald Ihnen vorgeworfen wird eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, haben Sie das Recht zu schweigen. Hieraus folgt, dass Sie zu einer einfachen Vernehmung weder erscheinen noch eine schriftliche Äußerung abgeben müssen.
Eine sachgerechte Vereidigung setzt immer voraus, dass Sie wissen, was die Polizei oder die Staatsanwaltschaft bereits ermittelt hat, dass Sie die Beweislage kennen. Fehlen dort Beweise, muss das Strafverfahren gegen Sie eingestellt werden. Sie müssen diese Beweislücken nicht schließen, weil es Ihr Recht ist zu schweigen. In jedem Fall muss also zunächst die Ermittlungsakte angesehen werden, bevor die Sachlage eingeschätzt werden kann. Erst hiernach kann Ihnen geraten werden, welche Vorgehensweise für Sie zu den besten Ergebnissen führen wird.
Ich habe gerade eine Hausdurchsuchung. Was kann ich tun?
Wenn Sie gerade eine Hausdurchsuchung haben, bewahren Sie die Ruhe, teilen Sie gegenüber der Polizei oder dem Zoll mit, dass Sie von Ihrem Schweigerecht als Beschuldigter Gebrauch machen wollen, leisten Sie keinen körperlichen Widerstand und wählen Sie unsere Kanzlei- oder auch unsere Notrufnummer.
In aller Regel kann Ihr Fachanwalt für Strafrecht in Siegen, Rechtsanwalt Wolf Heller, es organisieren zeitnah am Ort der Hausdurchsuchung zu erscheinen und diese fachkompetent zu begleiten.
Bei Hausdurchsuchung sind Sie in der Regel Beschuldigter in einem Strafverfahren. Als solcher haben Sie ein Schweigerecht zum Tatvorwurf. Machen Sie unbedingt und ausnahmslos hiervon Gebrauch. Sie müssen bei einer Durchsuchung auch nicht aktiv mithelfen. Sie müssen weder gesuchte Dinge aktiv herausgegen, noch sollten Sie Passwörter oder Sperrcodes von digitalen Geräten mitteilen.
Ziehen Sie eine Person Ihres Vertrauens als Durchsuchungszeugen hinzu. Der Zeuge dient im Nachgang als Beweismittel für die Abläufe und Vorgehensweisen während der Hausdurchsuchung.
Lassen Sie sich eine Ausfertigung des Durchsuchungsbeschlusses aushändigen, der im Regelfall schriftlich vorliegt. Lassen Sie sich ebenso eine Niederschrift über die mitgenommenen Gegenstände, ein Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll aushändigen.
Nach Abschluss der Hausdurchsuchung macht es in der Regel Sinn einen Fachanwalt für Strafrecht zu konsultieren, um Akteneinsicht zu nehmen und hiernach an einer sachgerechten Strafverteidigung zu arbeiten. Bereits der Umstand einer Hausdurchsuchung spricht dafür, dass tendenziell ein nicht ganz unerheblicher Tatverdacht besteht, was die Notwendigkeit einer Verteidigung nahelegt.
Ich oder ein Dritter wurden festgenommen und sind auf der Polizeiwache inhaftiert. Was kann ich machen?
Wählen Sie unsere Kanzlei- oder Notrufnummer. (Tel.: 0171 / 24 917 24)
In aller Regel kann Rechtsanwalt Heller (Fachanwalt für Strafrecht in Siegen) es organisieren zeitnah auf der betreffenden Polizeiwache zu erscheinen, um dort eine Beratung durchzuführen und ggf. Ihre Vertretung zu übernehmen.
Auch im Falle einer Verhaftung oder Festnahme sind Sie im Regelfall Beschuldigter in einem Strafverfahren und haben daher ein Schweigerecht. Ein wesentlicher Rat ist also auch hier, zunächst keine Angaben zur Sache zu tätigen. Darüber hinaus hat der Festgenommen das Recht auf einen Strafverteidiger oder Fachanwalt für Strafrecht zu kontaktieren, was beinhaltet, dass Kontaktdaten geeigneter Strafverteidiger oder Notdienste vorgelegt und ein Anruf ermöglicht werden muss.
In vielen Fällen kann ein gerufener versierter Fachanwalt für Strafrecht eine zeitnahe Entlassung, spätestens am Folgetag der Festnahme, erreichen. werden Sie spätestens am Folgetag entlassen. Falls Haftgründe für Untersuchungshaft bestehen und diese nicht vor Ort ausgeräumt werden können, wird der Festgenommene bis zum Ende des Folgetages dem Haftrichter vorgeführt. Beim Haftrichter ist ein Verteidiger in der Regel erforderlich. Nutzen Sie Ihr Recht auf Auswahl eines Verteidigers und wählen Sie einen Fachanwalt für Strafrecht. Auch beim Haftrichter ist durchaus noch eine sofortige Entlassung möglich.
In Fällen der Festnahme, Verhaftung, eines Haftbefehls, bei Untersuchungshaft handelt es sich regelmäßig um schwerere Fälle in denen die Beiziehung eines versierten Strafverteidigers, eines Fachanwalts für Strafrecht, vorgeschrieben, mindestens ratsam ist. Rufen Sie uns gerne an.