Wann darf der Vermieter die Wohnung des Mieters betreten?
Grundsätzlich darf der Vermieter die Wohnung des Mieters nur mit dessen Einverständnis betreten. Hierfür ist es Vermietern anzuraten, einen konkreten Besichtigungstermin mit ihren Mietern zu vereinbaren. Insbesondere zur Überprüfung von Mängeln und zur Durchführung von Besichtigungsterminen wegen Neuvermietung oder Verkauf hat der Mieter den Vermieter bei vorheriger Vereinbarung in die Wohnung zu lassen, da ein berechtigtes Interesse beim Vermieter vorliegt. Ohne Zustimmung des Mieters dürfen Vermieter keinen Zweitschlüssel zur Wohnung behalten.
Welche Informationen kann der Vermieter vor Abschluss des Mietvertrages vom Mieter einfordern?
Der Vermieter kann in der Selbstauskunft vom Mieter Angaben über seine persönlichen Daten, wie Name, Geburtsdatum, Anschrift und die Zahl der in die Wohnung einziehenden Personen verlangen. Er darf nach dem Grund des Wohnungswechsels fragen. Weiter darf sich der Vermieter nach Beruf und Arbeitgeber erkundigen, wobei keine Details zum Arbeitgeber erfragt werden dürfen. Vermieter können außerdem in der Selbstauskunft Angaben zum Nettoeinkommen verlangen, sowie erfragen, ob Mietschulden bei einem vorherigen Vermieter bestehen oder ein Insolvenzverfahren läuft. Auskunft kann der Vermieter des Weiteren darüber verlangen, ob die Miete durch das Sozialamt oder die Grundsicherung übernommen werden. Unzulässig sind beispielsweise Fragen zur religiösen und politischen Einstellung, ethnischen Herkunft, Gesundheitszustand und chronische Erkrankungen, Schwangerschaft und Familienplanung. Bei den zulässigen Fragen sind Mieter verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Falsche Angaben können zur Anfechtung oder Kündigung des Mietvertrages führen. Unzulässige Fragen müssen nicht beantwortet werden.
Muss der Vermieter einen Kündigungsgrund angeben?
Ja, grundsätzlich muss ein Vermieter seine Kündigung begründen. Dies gilt sowohl für die ordentliche Kündigung als auch die außerordentliche fristlose Kündigung des Mieters. Es gibt für Vermieter jedoch ein erleichtertes Kündigungsrecht, bei dem kein Kündigungsgrund bzw. berechtigtes Interesse anzugeben ist. Dieses Sonderkündigungsrecht kommt dann in Betracht, wenn Vermieter und Mieter in einem Haus leben und es lediglich diese beiden Wohnungen gibt. In der Kündigung ist lediglich anzugeben, dass sich der Vermieter konkret auf dieses erleichterte Kündigungsrecht bezieht. Zu beachten ist jedoch, dass sich die Kündigungsfrist um drei Monate verlängert.
Was ist der Unterschied zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen fristlosen Kündigung?
Beide Formen der Kündigung sind zu begründen. Bei der ordentlichen Kündigung ist eine Kündigungsfrist zu beachten. Diese beträgt grundsätzlich drei Monate. Besteht das Mietverhältnis länger als 5 Jahre, verlängert sich die Kündigungsfrist auf sechs Monate, bei einer Dauer von mehr als 8 Jahren, beträgt die Kündigungsfrist neun Monate. Die außerordentliche fristlose Kündigung kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund ausgesprochen werden.
Was sind die Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung?
Grundsätzlich muss der Vermieter ein berechtigtes Interesse haben, um das Mietverhältnis zu kündigen. Bei der Eigenbedarfskündigung liegt das berechtigte Interesse darin, dass entweder der Vermieter selbst oder nahe Angehörige oder Mitglieder seines Hausstandes die Wohnung für sich benötigen. Zu den nahen Angehörigen oder Haushaltsmitgliedern zählen u. a. Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Stiefkinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern und Geschwister. Bei diesen Personen muss ein konkreter und auch ernsthafter Nutzungsbedarf bestehen, z. B. wegen geänderter Lebensumstände. Diese können beispielsweise Scheidung, Studium, Arbeitsplatznähe und Familienzuwachs sein. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und muss Angaben zu der Person oder den Personen machen, die die Wohnung für sich benötigen. Zudem müssen die Kündigungsfristen beachtet werden, die je nach Dauer des Mietverhältnisses drei, sechs oder neun Monate betragen kann.