Was ist die Zugewinngemeinschaft?
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, der automatisch mit der Heirat eintritt, wenn die Ehegatten keine anderweitige notarielle Regelung (Ehevertrag) treffen. Die Vermögen der jeweiligen Ehegatten bleiben grundsätzlich getrennt. Es entsteht durch die Heirat nicht automatisch gemeinsames Eigentum. Gemeinsames Eigentum haben Ehegatten nur dann, wenn dies bewusst so gewollt ist, beispielsweise wenn beide Ehegatten eine Immobilie kaufen und beide im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden. Wichtig ist außerdem, dass die Ehegatten auch nicht automatisch für die Schulden des anderen Ehegatten haften. Für Schulden, die nur ein Ehegatte allein aufnimmt, hat auch nur dieser zu haften. Lediglich, wenn beide Ehegatten gemeinsam beispielsweise ein Darlehen aufnehmen und beide diesen Vertrag unterzeichnen, haften Sie als Gesamtschuldner.
Was bedeutet Zugewinnausgleich?
Der Zugewinnausgleich ist der Ausgleich der während der Ehezeit erwirtschafteten Vermögen der Ehegatten. Ein Ausgleich findet statt, wenn ein Ehegatte, einen höheren Vermögenszuwachs während der Ehezeit erwirtschaftet hat als der andere Ehegatte.
Was zählt zum Vermögen?
Beim Zugewinnausgleich stellt Vermögen einen sehr umfangreich zu verstehenden Begriff dar. Zum Vermögen zählen alle aktiven und passiven Vermögenspositionen des Ehegatten. Zu den Aktiva zählen beispielsweise alle Bankguthaben, auf sämtlichen Konten (Girokonto, Tagesgeldkonto, Sparbuch), Aktien, Fonds, kapitalbildende Lebensversicherung, Immobilien, Grundstücke, Autos, Motorräder, E-Bikes, Anhänger, Schmuck, Antiquitäten und Unternehmensanteile. Zu den Passiva zählen u. a. Darlehen, Kredite, negative Kontostände, offene Forderungen und Rechnungen, Steuerschulden, Schadensersatzansprüche und Privatschulden.
Wie werden Erbschaften und Schenkungen berücksichtigt?
Zu den Erbschaften zählen auch die vorweggenommenen Erbschaften, die noch zu Lebzeiten des Erblassers erfolgen. Für Erbschaften und Schenkungen gelten beim Zugewinnausgleich Besonderheiten. Sie werden auch als privilegiertes Anfangsvermögen bezeichnet. Erbschaften und Schenken werde im Rahmen des Zugewinnausgleichs so behandelt, als wären sie zum Zeitpunkt der standesamtlichen Heirat bereits vorhanden gewesen.
Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?
Für den Zugewinnausgleich sind drei Stichtage relevant. Der erste Stichtag ist der Tag der standesamtlichen Heirat (Anfangsvermögen), der zweite Stichtag ist der Tag der Trennung und der dritte Stichtag (Endvermögen) ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird. Zu diesen drei Stichtagen haben die Ehegatten ein wechselseitiges Auskunftsrecht und sind auch verpflichtet, die Auskunft zu erteilen. Zu den drei Stichtagen, werden für jeden Ehegatten gesondert die aktiven und passiven Vermögenswerte dargestellt. Die Erbschaften werden dem Anfangsvermögen zugerechnet. Pro Ehegatten wird sodann an jedem der drei Stichtage das aktive und passive Vermögen gegeneinander gerechnet. Der Betrag, der sich daraus ergibt, stellt das Vermögen zum jeweiligen Stichtag dar. Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs wird im nächsten Schritt für jeden Ehegatten gesondert geprüft, um welchen Wert sich das Anfangsvermögen vom Endvermögen unterscheidet. Nur wenn das Vermögen mehr geworden ist, ist von einem Zugewinn auszugehen. Ist das Vermögen weniger geworden oder gleichgeblieben, hat kein Zugewinn stattgefunden.
Hat einer der Ehegatten mehr Zugewinn erwirtschaftet, als der andere Ehegatte, ist zu prüfen, wie hoch die Differenz der jeweiligen Zugewinne ist. Diese Differenz wird dann hälftig geteilt und stellt den Wert des Zugewinnausgleichs dar. Hat beispielsweise ein Ehegatte einen Zugewinn von 50.000,00 € und der andere Ehegatte einen Zugewinn von 30.000,00 € erwirtschaftet, errechnet sich eine Differenz der Werte von 20.000,00 €. Diese Differenz wird hälftig geteilt, sodass der Zugewinnausgleich in Höhe von 10.000,00 € an den Ehegatten mit dem niedrigeren Zugewinn zu zahlen sind. Nach der Zahlung haben in dem Beispiel beide Ehegatten einen Wert von 40.000,00 €. Dies stellt sehr vereinfacht dargestellt den Zugewinnausgleich dar. Auch hier gilt jedoch, die konkrete Berechnung und Ermittlung der Werte ist abhängig vom Einzelfall und immer individuell zu ermitteln.
Muss der Zugewinnausgleich geltend gemacht werden und wird er automatisch mit der Scheidung geklärt?
Ja, der Zugewinnausgleich muss gesondert eingefordert werden. Das Familiengericht prüft diese Ansprüche im Rahmen des Scheidungsverfahrens nicht automatisch. Ohne einen Antrag eines Ehegatten im Scheidungsverfahren, sind für das Gericht die Ausgleichsansprüche nicht relevant und werden auch nicht geprüft.
Kommt ein Zugewinnausgleich in Betracht, sollte zunächst außergerichtlich die Auskunft eingeholt werden und eine Berechnung erfolgen. Weigert sich der andere Ehegatte, die Auskunft zu zahlen oder den errechneten Zugewinnausgleich zu zahlen, besteht die Möglichkeit, die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Dies kann entweder mit der Scheidung erfolgen oder in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren. Die Entscheidung, welcher Weg der geeignetere ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und haben Auswirkungen auf die Kosten und auf die Dauer der Verfahren.
Verjährt der Anspruch auf Zugewinnausgleich?
Ansprüche auf Zugewinnausgleich verjähren in der Regel innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt ab dem Ende des Kalenderjahrs, in dem die Scheidung rechtskräftig geworden ist und der ausgleichsberechtigte Ehegatte Kenntnis von dem Anspruch erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
Die Verjährungsfrist kann gehemmt werden, in dem der Anspruch auf Zugewinnausgleich gerichtlich geltend gemacht wird, die Parteien miteinander über den Zugewinnausgleich verhandeln oder ein Schlichtungsverfahren oder eine Mediation durchgeführt werden.
Kann ich den Zugewinnausgleich ausschließen?
Die Ehegatten haben grundsätzlich immer die Möglichkeit, andere Regelungen zum Zugewinnausgleich zu treffen. Sie können auf den Zugewinnausgleich ganz oder in Teilen verzichten oder sie können einzelne Vermögenspositionen wie z. B. Immobilien oder Firmenanteile vom Zugewinnausgleich ausschließen. Solange die Ehegatten nicht geschieden sind, müssen sie eine solche Regelung notariell beurkunden lassen. Eine reine private Einigung der Ehegatten untereinander ist nicht wirksam, da sie nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entspricht. Nach der Scheidung ist eine notarielle Beurkundung nicht mehr erforderlich. Alternativ können Regelungen auch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens als Einigung protokolliert werden. Ein Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist vor der Heirat, während der bestehenden Ehe und auch nach der Trennung oder Scheidung möglich.