Sarah Schlauß

Ihre Rechtsanwältin für Unterhaltsrecht in Siegen

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Hochspezialisiert im Familien- und Unterhaltsrecht
  • 15 Jahre Berufserfahrung
Rechtsanwältin Unterhaltsrecht Siegen
Icon zwei Gesichter: Lachend und wütend
von einvernehmlich bis knallhart

Sie bestimmen die Gangart in Ihrem familienrechtlichen Fall. Wir helfen Ihnen gerne bei einvernehmlichen und befriedenden Vorgehensweisen. Gerne setzen wir Ihr Interesse aber auch mit allen mitteln unerbittlich durch, wenn das Ihr Anliegen ist.

icon zwei Hände reichen sich die Hand
Rückhalt in schweren Zeiten

Wir wissen wie belastend familienrechtliche Streitigkeiten sein können. Deshalb stellen wir das Menschliche und Ihre Bedürfnisse in den Vordergrund. Wir bewahren die erforderliche Ruhe, den Überblick und gehen mit Ihnen jeden Weg, so schwer er auch sein mag.

Icon Daumen nach oben
voller Einsatz

Wir vertreten Sie mit vollem Einsatz, Fachwissen, Erfahrung, Akribie und allem, was sonst erforderlich ist, um Ihre Interessen zu wahren.

Wir unterstützen Sie bei allen rechtlichen Themen rund um das Unterhaltsrecht insbesondere bei

  • Elternunterhalt
  • Kindesunterhalt
  • Ehegattenunterhalt
  • Trennungsunterhalt
  • nachehelicher Unterhalt
  • Neuberechnung des Unterhalts
  • Abänderung eines Unterhaltstitels

Das sagen meine Mandaten

Lisa Merkel
vor 4 Monaten

Bereits der erste telefonische Kontakt mit Frau Schlauß hat einen sehr kompetenten und freundlichen Eindruck gemacht. Trotz der juristischen Themen, hat Frau Schlauß nie Ihre Menschlichkeit verloren, was ich sehr zu schätzen wusste. Ich wurde überdurchschnittlich gut beraten und hatte zu jederzeit einen Ansprechpartner ohne lange auf Rückmeldung warten zu müssen. Sicherlich nimmt niemand „gern“ die Leistungen eines Anwalts entgegen, aber wenn, wäre Frau Schlauß immer meine erste Wahl!

Iris Müller
vor 9 Jahren

Wir waren sehr zufrieden mit Frau Schlauß. Sie hat uns menschlich und auch fachlich immer das Gefühl gegeben gut aufgehoben zu sein. Was nach unserer Erfahrung leider nicht immer der Fall ist. Nur zu Empfehlen.

Ihre Fachanwältin für Familienrecht bei allen Fragen rund um das Unterhaltsrecht

Rechtsanwältin Schlauß ist Ihre Fachanwältin für Familienrecht in Siegen und Ihre fachkundige Ansprechpartnerin bei allen Fragen rund ums Unterhaltsrecht. Gerade beim Unterhaltsrecht sind die Ansprüche vielschichtig und die Anspruchsteller unterschiedlich. Hieraus folgt, dass jeder Fall ein Einzelfall ist und als dieser werden Sie mit Ihren Fragestellungen von Frau Rechtsanwältin Schlauß wahrgenommen. Einkünfte und der daraus zu zahlende Unterhalt hängen sehr von den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen ab. Ihre Anwältin für Familienrecht steht Ihnen bei der Abwehr von Unterhaltsansprüchen mit Rat und Tat zur Seite. Sie nutzt dabei alle juristischen Möglichkeiten, damit Sie nur den Unterhalt zahlen, zu dem Sie gesetzlich verpflichtet sind

Ihre Rechtsanwälte in allen Fragen des Umgangsrechts in Siegen

Ebenso vertritt Ihre Fachanwältin für Familienrecht sie bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Durch umfangreiche Fortbildung im Bereich des Unterhaltsrechts, steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Schlauß bei allen komplexen Problematiken im Unterhaltsrecht bei und berücksichtigt aktuelle Rechtsprechungen und unterhaltsrechtliche Leitlinien. Sie verliert dabei die individuellen Fallgestaltungen nicht aus dem Blick und erklärt diese verständlich. Auch in Gerichtsverfahren werden Sie individuell und versiert vertreten mit dem Fokus auf den Mandanten und seine wirtschaftliche Siutation.

FAQ zum Thema Unterhaltsrecht

Haben Sie weitere Fragen?
Wir sind Ihre Rechtsanwälte für Unterhaltssrecht und beraten Sie gerne.

Was ist Unterhalt?

Unterhalt ist die rechtliche Verpflichtung, für den Lebensbedarf einer anderen Person aufzukommen und so u. a. deren Unterkunft, Nahrung, Kleidung und Bildung sicherzustellen. Unterhalt kann durch Geldleistungen (Barunterhalt), oder auch durch materielle oder persönliche Zuwendungen, Pflege, Betreuung und Erziehung (Naturalunterhalt) erfolgen.

Was sind die Voraussetzungen für Unterhalt?

Zunächst wird der grundsätzliche Bedarf des Unterhaltsberechtigten ermittelt. Dieser orientiert sich an den individuellen Lebensverhältnissen und Bedürfnissen. Im nächsten Schritt wird die Bedürftigkeit der unterhaltsberechtigten Person geprüft. Bedürftigkeit meint, dass der Unterhaltsberechtigte seinen eigenen Bedarf nicht oder nur teilweise aus eigenen Mitteln wie z. B. Einkommen decken kann. Zu berücksichtigen sind eigenes Einkommen und gegebenenfalls eigenes Vermögen. Darüber hinaus muss jedoch für die Zahlung von Unterhalt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten vorliegen. Leistungsfähigkeit meint in diesem Zusammenhang, dass der Unterhaltsverpflichtete in der Lage ist, Unterhalt für eine andere Person zu zahlen, ohne dabei seinen eigenen Lebensunterhalt zu gefährden. Hierbei sind die Selbstbehaltsgrenzen zu berücksichtigen, die den eigenen Lebensbedarf absichern.

Alle drei Voraussetzungen müssen gegeben sein, um einen Unterhaltsanspruch zu bejahen.

Was ist der Selbstbehalt?

Auch für den Unterhaltszahler muss der eigene Lebensbedarf erhalten bleiben. Im Unterhaltsrecht nennt man diesen Betrag Selbstbehalt oder Eigenbedarf. Die Höhe des Selbstbehalts hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Sie kann davon abhängen, an wen der Unterhalt zu zahlen ist oder auch ob der Unterhaltsverpflichtete berufstätig ist oder nicht. Die Werte selbst sind nicht statisch, sondern werden regelmäßig angepasst. Die Höhe der unterschiedlichen Selbstbehalte sind z. B. in der jeweils geltenden Fassung der Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht.

In den Selbstbehaltsgrenzen sind u. a. Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt. Hier werden konkrete Werte angenommen. Je nach Wohnort kann es jedoch sein, dass die Mietwerte nicht auf dem Wohnungsmarkt realisierbar sind. Das kommt insbesondere in Ballungsräumen und Großstädten in Betracht. Liegen die unvermeidbaren Wohnkosten über den angenommenen Kosten für Unterkunft und Heizung, kann sich der Selbstbehalt auch erhöhen.

Was ist ein Unterhaltstitel?

Der Unterhaltstitel ist eine rechtlich bindende Festlegung der Höhe des zu leistenden Unterhalts. Er ist die Grundlage für die Zwangsvollstreckung, sollte der Unterhaltsverpflichtete seiner Zahlung nicht nachkommen.

Der Titel kann in unterschiedlichen Ausgestaltungen vorliegen. Speziell beim Kindesunterhalt gibt es die kostenlose Möglichkeit, den Unterhalt beim Jugendamt in einer Urkunde festzulegen.

Eine weitere Möglichkeit besteht über eine Anerkennung der Unterhaltshöhe im Rahmen einer notariellen Urkunde. Diese beiden Varianten stellen einvernehmliche Lösungen dar. Sollte Unterhalt nicht einvernehmlich geregelt werden können besteht außerdem die Möglichkeit, den Unterhalt über ein gerichtliches Verfahren festsetzen zu lassen. Die gerichtliche Festsetzung erfolgt durch einen Beschluss. Auch in einem Gerichtsverfahren besteht zu jedem Zeitpunkt noch die Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung der Unterhaltshöhe. In diesem Fall erfolgt die Festsetzung über einen gerichtlich protokollierten Vergleich.

Muss ich den Unterhalt nach Aufforderung auch titulieren lassen, wenn ich den Unterhalt vollständig zahle?

Ja, auch dann muss eine Titulierung erfolgen. Selbst wenn der Unterhalt in voller Höhe, wie gefordert gezahlt wird, kann der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltsverpflichteten auffordern, den Unterhalt zu titulieren. Hierdurch erhält der Unterhaltsberechtigte die Sicherheit, Unterhalt auch noch zu fordern, sollte die freiwillige Zahlung durch den Unterhaltspflichtigen eingestellt werden.

Was passiert, wenn Unterhalt nicht gezahlt wird?

Wird Unterhalt trotz Titel nicht gezahlt, besteht die Möglichkeit, direkt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, wie z. B. eine Kontopfändung oder Lohnpfändung gegen die unterhaltsverpflichtete Person einzuleiten.

Habe ich noch keinen Titel, kann ich den Unterhalt durch ein gerichtliches Verfahren beim zuständigen Familiengericht festlegen lassen. Zahlt der Unterhaltsverpflichtete trotz gerichtlichem Beschluss nicht, können die Ansprüche im Rahmen der Zwangsvollstreckung weiterverfolgt werden.

Was zählt zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen?

Zum unterhaltsrelevanten Einkommen zählen alle regelmäßigen oder auch einmaligen Einnahmen. Regelmäßige Einkünfte sind vor allem das Einkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit auch aus Nebentätigkeiten, Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge, Renten (Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Erwerbsunfähigkeitsrente) und Pensionen, bestimmte Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Elterngeld in Teilen).

Ebenfalls zum unterhaltsrelevanten Einkommen zählen auch Sachbezüge und geldwerte Vorteile. Hierunter fallen beispielsweise vom Arbeitgeber gezahlte Spesen, Fahrtkostenzuschüsse, Tantiemen, Gratifikationen und Firmenwagen.

Weitere Vorteile, die beim unterhaltsrelevanten Einkommen wichtig werden können, sind beispielsweise das mietfreie Wohnen in der eigenen Immobilie (Wohnvorteil) oder auch Steuerrückerstattungen.

Werden Schulden und andere Abzüge bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt?

Ja, grundsätzlich werden auch Schulden und weitere Abzugspositionen bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt. Als erstes werden vom Bruttoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten die Steuern und Sozialabgaben (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung) abgezogen. Nachdem man auf diesem Weg die Nettoeinkünfte ermittelt hat, sind diese, um unterhaltsrelevante Abzüge zu reduzieren.

Zu den Abzugspositionen können u. a. berufsbedingte Aufwendungen (Fahrtkosten zur Arbeit, Kosten für Arbeitskleidung, Gewerkschaftsbeiträge, Fortbildungskosten), Schulden (Darlehen, Kredite) Beiträge zu einer privaten Altersvorsorge, Steuernachzahlungen und krankheitsbedingte Mehraufwendungen zählen. Gegebenenfalls können auch Krankenzusatzversicherungen, Berufsunfähigkeits- und Unfallversicherungen Abzugspositionen darstellen.

Keine unterhaltsrelevanten Abzugspositionen sind die Lebenshaltungskosten wie z. B. Miete und Nebenkosten, Lebensmittel, Rechtsschutzversicherung, Haftpflichtversicherung oder Hausratsversicherung.

Ob Schulden (Darlehen, Kredite) bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden hängt davon ab, wann und wofür sie aufgenommen wurden. Grundsätzlich sind die bereits während einer Ehe oder vor der Geburt eines Kindes aufgenommene Schulden zu berücksichtigen. Bei den später aufgenommen Schulden wird zu differenzieren sein, ob es sich um notwendige neue Schulden handelt und auch, ob die Ratenhöhen angemessen sind. Einschränkungen können vor allem im Rahmen des Kindesunterhalts in Betracht kommen, insbesondere wenn der Unterhalt auf Grund der Schulden nicht in voller Höhe erbracht werden kann.

Was ist der Wohnvorteil?

Der Wohnvorteil ist der geldwerte Vorteil, den eine Person hat, die in der eigenen Immobilie lebt. Wichtig ist, dass die Person Alleineigentümer oder Miteigentümer der Immobilie sein muss.

Ein Wohnvorteil liegt nicht vor, wenn eine andere Person Eigentümer der Immobilie ist und diese lediglich zum kostenfreien Wohnen zur Verfügung stellt.

Beim Wohnvorteil wird zwischen dem subjektiven Wohnvorteil und dem objektiven Wohnvorteil unterschieden. Der subjektive Wohnvorteil wird angewendet, wenn sich Ehegatten getrennt haben, die Ehe aber noch nicht endgültig gescheitert ist. Von einem Scheitern der Ehe wird beispielsweise ausgegangen, wenn Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht wird.

Der subjektive Wohnvorteil berechnet sich nach der Miete, die man für sich für eine angemessene Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zahlen würde.

Ist die Ehe endgültig gescheitert, wird der objektive Wohnvorteil bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt. Hierbei handelt es sich um den tatsächlichen Mietwert der eigenen bewohnten Immobilie.

Was ist mit Darlehenszahlungen, wenn ich eine Immobilie habe?

Darlehen (Zins- und Tilgungsleistungen) können bei der Unterhaltsberechnung als Abzugsposition berücksichtigt werden. Je nach Höhe der monatlichen Darlehensraten kann jedoch bei den Tilgungsleistungen eine Kappung in Betracht kommen.

FAQ zum Thema Ehegattenunterhalt

Was versteht man unter Ehegattenunterhalt?

Der Ehegattenunterhalt ist ein Oberbegriff im Zusammenhang mit Unterhalt. Hierbei handelt es sich um die Unterstützung, die ein Ehegatte dem anderen Ehegatten zu leisten hat. Unter den Ehegattenunterhalt fallen drei Arten von Unterhalt, nämlich Familienunterhalt, Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt (auch Geschiedenenunterhalt genannt).

Während der bestehenden Ehe ist der Familienunterhalt relevant. Beide Ehegatten tragen dieser Zeit durch Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und Haushaltsführung zum Lebensbedarf der Familie bei.

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt kommt in Betracht, wenn sich Ehegatten trennen. Es handelt sich hierbei um einen einseitigen Anspruch des wirtschaftlich schlechter gestellten Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten. Hintergrund für den Trennungsunterhalt ist, dass der eheliche Lebensstandard für die Zeit der Trennung beibehalten werden soll. Dieser orientiert sich an den jeweiligen ehelichen Lebensverhältnissen.

Nachehelicher Unterhalt kommt erst nach einer rechtskräftigen Scheidung in Betracht. Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung, d. h., dass grundsätzlich jeder Ehegatte wieder selbst für seinen Unterhalt zu sorgen hat. Auf Grund von ehebedingten Nachteilen und weiteren besonderen, gesetzlich geregelten Gründen kann aber auch nach der rechtskräftigen Scheidung ein Unterhaltsanspruch bestehen. Nachehelicher Unterhalt kommt in Betracht, wenn nach der Scheidung ein gemeinsames Kind betreut wird, wenn Krankheit, Erwerbsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, Alter oder Gebrechlichkeit vorliegen, eine Umschulung oder Ausbildung gemacht wird oder auch aus Billigkeitsgründen. Grundsätzlich geht es bei den Unterhaltstatbeständen um den Ausgleich ehebedingter Nachteile.  

Was ist der Unterschied zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt?

Der vordergründige Unterschied liegt vor allem in dem Zeitraum, in dem der jeweilige Unterhalt verlangt werden kann. Der Trennungsunterhalt kann nur für die Zeit zwischen der Trennung und der rechtskräftigen Scheidung geschuldet sein. Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt entsteht unabhängig von der Dauer der Ehe.

Der nacheheliche Unterhalt, auch Geschiedenenunterhalt genannt, wird erst ab der Rechtskraft der Scheidung geschuldet. Da es beim nachehelichen Unterhalt um den Ausgleich ehebedingter Nachteile geht, müssen weitere Voraussetzungen vorliegen wie beispielsweise Kinderbetreuung, Alter, Arbeitslosigkeit etc.. Diese weiteren Voraussetzungen sind beim Trennungsunterhalt nicht erforderlich.

Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt sind unterschiedliche Unterhaltstatbestände und müssen gesondert voneinander geltend gemacht werden.

Wie viel Ehegattenunterhalt muss gezahlt werden?

Beim Ehegattenunterhalt gibt es keine festgesetzten Beträge oder Tabellen, aus denen die Höhe des Unterhalts abgelesen werden kann. Beim Ehegattenunterhalt richtet sich die Höhe des zu zahlenden Unterhalts nach den individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten.

Zunächst sind die Einkünfte der Ehegatten zu ermitteln, die die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben, um den Bedarf zu ermitteln. Hierbei wird das durchschnittliche Nettoeinkommen der Ehegatten ermittelt und um unterhaltsrelevante Abzugspositionen bereinigt. Sofern eine Erwerbstätigkeit besteht, wird dann der Erwerbstätigenbonus berücksichtigt. Auch Unterhaltsleistungen für vorrangig unterhaltsberechtigte Personen, wie z. B. minderjährige Kinder werden berücksichtigt. Die Höhe des Bedarfs wird dann unter Anwendung der Differenz- oder Additionsmethode ermittelt. Im nächsten Schritt muss die konkrete Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten geprüft werden. Hierbei wird das ermittelte bereinigte Einkommen des Unterhaltsberechtigten vom zuvor errechneten Bedarf abgezogen. Abschließend erfolgt sodann die Prüfung, ob der Unterhaltsverpflichtete auch ausreichend leistungsfähig ist, um den errechneten Unterhalt auch zahlen zu können. Hierbei muss der eigene Lebensbedarf des Verpflichteten gesichert sein. Für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit sind die jeweiligen Selbstbehaltsgrenzen zu berücksichtigen.

Wie kann ich herausfinden, wie hoch das Einkommen meines Ehegatten ist?

Um überhaupt ermitteln zu können, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht, ist es erforderlich, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten zu kennen. Hierfür steht beiden Ehegatten wechselseitig ein Auskunftsanspruch zu. Der Auskunftsanspruch umfasst u. a. bei angestellten Berufstätigen die Lohnabrechnungen der letzten zwölf Monate, bei Selbständigen den Nachweis über die Einkünfte der letzten drei Jahre mit entsprechenden Nachweisen, Auskunft und Belege über Ersatzleistungen, wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld I, Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalertrag, Steuererklärungen und -bescheide sowie weitere unterhaltsrelevante Umstände wie mietfreies Wohnen, Schulden oder auch Zusammenleben in neuer Partnerschaft.

Der Anspruch auf Auskunft ist gerichtlich durchsetzbar. Kommt der andere Ehegatte seiner Pflicht zur Auskunft nicht nach, kann die Auskunft allein gerichtlich eingefordert werden oder im Rahmen eines Stufenantrags. Dieses Verfahren kombiniert in unterschiedlichen Stufen zunächst den Anspruch auf Auskunft und ermöglicht im Weiteren, nach erfolgter Auskunft, u. a. die Festlegung der konkreten Unterhaltshöhe per gerichtlichem Beschluss.

Muss ein nicht berufstätiger Ehegatte nach der Trennung sofort arbeiten gehen?

Grundsätzlich nicht. Während des Trennungsjahres ist der nicht berufstätigte oder auch nur in Teilzeit beschäftigte Ehegatte davor geschützt, mehr arbeiten gehen zu müssen. Praktisch bedeutet das, dass der nicht berufstätige Ehegatte währen des Trennungsjahres nicht verpflichtet ist, sich einen Arbeitsplatz zu suchen. Auch der in Teilzeit beschäftigte Ehegatte muss seine Arbeitszeit nicht aufstocken.

Nach Ablauf des Trennungsjahres ist der unterhaltsberechtigte Ehegatte jedoch grundsätzlich verpflichtet, eine angemessene Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder gegebenenfalls seine Arbeitszeit aufzustocken. Ausnahmen können jedoch bestehen, wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes, wegen Krankheit oder auch auf Grund des Alters.

Was passiert, wenn ein Ehegatte nicht arbeitet, obwohl er dazu verpflichtet wäre?

Ein Ehegatte, der nicht arbeiten geht, obwohl er dazu verpflichtet wäre, verstößt gegen seine Erwerbsobliegenheit. Er wird unterhaltsrechtlich so behandelt, als würde er einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen. Es wird ein sogenanntes fiktives Einkommen bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt.

Wie lange muss Trennungsunterhalt gezahlt werden?

Trennungsunterhalt muss maximal bis zur rechtskräftigen Scheidung bezahlt werden. Er ist ab dem Monat zu zahlen, ab dem der Unterhaltsverpflichtete aufgefordert wird, Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen oder die Aufforderung zur Zahlung eines konkreten Unterhaltsbetrages erfolgt. Der Unterhaltsanspruch besteht grundsätzlich unabhängig von der Dauer der Ehe.

Je länger die Trennung andauert, insbesondere nach Ablauf des Trennungsjahres, umso mehr steigt die Pflicht zur Eigenverantwortung. Es kann beispielsweise in Betracht kommen, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach Ablauf des Trennungsjahres wieder einer Erwerbstätigkeit nachgeht und somit kein Anspruch mehr auf Unterhalt besteht da er selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommt.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt entfällt, wenn sich die Ehegatten wieder versöhnen und die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen.

Muss ich Unterhalt zahlen, auch wenn die unterhaltsberechtigte Person einen neuen Partner hat?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten und ist immer vom konkreten Einzelfall abhängig. Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine neue Partnerschaft und dauert diese bereits länger an, kann eine Verwirkung von Ehegattenunterhalt in Betracht kommen. Die neue Partnerschaft muss jedoch verfestigt sein, d. h., dass sie muss über einen längeren Zeitraum, in der Regel zwei bis drei Jahren bestehen und nach außen hin auch als eheähnliche Beziehung wahrgenommen werden. Zur Bewertung kann es relevant sein, ob das Paar zusammenlebt, eine gemeinsame Immobilie erwirbt, gemeinsame Kinder bekommt, in Familie und Öffentlichkeit als Paar auftritt und auch füreinander Sorge trägt, beispielsweis bei Krankheit. Wichtig ist, es kommt immer auf den individuellen Fall an.

FAQ zum Thema Elternunterhalt

Was ist Elternunterhalt?

Der Elternunterhalt ist die gesetzliche Verpflichtung von Kindern, ihren bedürftigen Eltern Unterhalt zu zahlen. Insbesondere kann die Bedürftigkeit der Eltern gegeben sein, bei Heimunterbringung oder Pflegebedürftigkeit. Zu beachten ist jedoch, dass vorrangig der Ehegatte des Elternteils Unterhalt zu leisten hat und Kinder nur in Anspruch genommen werden, wenn der Ehegatte selbst nicht leistungsfähig ist.

Wann müssen Kinder Elternunterhalt zahlen?

Kinder müssen für ihre Eltern Unterhalt zahlen, wenn diese bedürftig werden, also z. B. wenn sie ihre Pflegekosten oder Pflegeheimkosten nicht vollständig selbst zahlen können, bzw. Renten, gesetzliche und private Pflegeversicherungen und Vermögen nicht ausreichen, um die Kosten zu decken. Allerdings wurde durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz festgelegt, dass nur die Kinder leistungsfähig sind und Unterhalt zahlen müssen, deren Jahresbruttoeinkommen höher als 100.000,00 € ist.

Was passiert, wenn man unterhalb der Einkommensgrenze liegt?

Dann kann das Kind nicht für Elternunterhalt in Anspruch genommen werden. Das Sozialamt muss dann weiter die Kosten für den Elternteil tragen.

Wer kann Elternunterhalt fordern?

Die Eltern selbst können von Ihren Kindern Unterhalt fordern. Es kann jedoch auch sein, dass das Sozialamt zunächst die Kosten der Heimunterbringung vorstreckt, um die bedürftige Person abzusichern. Der Staat tritt in Vorleistung und sichert die bedürftige Person ab. Unterhaltsansprüche der Eltern gehen in diesem Fall auf den Träger der Sozialhilfe über. Das bedeutet, dass das Sozialamt selbst von den Kindern, für den bedürftigen Elternteil, Unterhalt fordern kann. Der Staat prüft also, ob es Kinder gibt, die vor dem Staat für den Unterhalt des bedürftigen Elternteils haften.

Kann das Schwiegerkind wegen Elternunterhalt in Anspruch genommen werden?

Nein, das Schwiegerkind muss keinen Elternunterhalt leisten, da es nicht mit den Schwiegereltern verwandt ist. Unterhaltsansprüche kommen nur zwischen direkten Verwandten oder Ehegatten in Betracht.

Welche Auskünfte müssen erteilt werden?

Grundsätzlich muss zunächst eine Vermutung bestehen, dass das in Anspruch genommene Kind Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000,00 € hat. Liegt das Einkommen über dieser Grenze, kann Auskunft über das Einkommen gefordert werden, wobei es nicht nur auf das reine Arbeitseinkommen ankommt. Einkünfte können beispielsweise auch aus Kapitalertrag oder Vermietung und Verpachtung erzielt werden. Zudem können gewisse Abzugspositionen geltend gemacht werden. Ebenso ist zu berücksichtigen, wenn andere, vorrangige Personen Unterhalt fordern. Hierunter fallen beispielsweise eigene Kinder, insbesondere wenn diese minderjährig sind. Die Berechnung des Einkommens ist komplex und immer individuell auf den Einzelfall bezogen.

Es kann auch sein, dass vom Kind Nachweis über die Einkünfte des Ehegatten gefordert werden. Das Schwiegerkind ist nicht zum Unterhalt verpflichtet. Wird jedoch auch Auskunft über das Einkommen des Schwiegerkindes gefordert, geht es um die Prüfung ob und in welcher Höhe sich das Schwiegerkind an dem Familienunterhalt beteiligt, bzw. ob das Kind für seinen Ehegatten Unterhalt leistet.

Wer muss Elternunterhalt bezahlen, wenn es mehrere Kinder gibt?

Gibt es mehrere Kinder, haften diese anteilig für den Unterhalt der Eltern. Sie müssen daher alle Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse erteilen. Bei der anteiligen Berechnung des Unterhalts wird jedoch der Unterhalt nicht nach Anzahl der Kinder verteilt. Es werden die Einkünfte der Kinder berechnet und der zu zahlende Unterhalt nach den Einkünften prozentual verteilt.

Ein Kind kann jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn es Jahresbruttoeinkommen von 100.000,00 € hat. Gibt es also mehrere Geschwister und erreicht lediglich ein Kind die Einkommensgrenze, kann auch nur dieses eine Kind auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen werden. Jedoch muss das Kind lediglich seinen prozentualen Anteil zahlen, auch wenn die Geschwister nicht leistungsfähig sind.

Muss das Kind Unterhalt auch aus seinem Vermögen zahlen?

Reicht das Einkommen des Kindes nicht aus, um die ungedeckten Kosten des Elternteils zu zahlen, kann das Sozialamt auch Auskunft über das Vermögen des Kindes verlangen. Die selbst bewohnte und im Eigentum stehende Immobilie des Kindes ist jedoch geschützt. Es kann nicht verlangt werden, dass diese verkauft werden muss. Außerdem gibt es darüber hinausgehendes Schonvermögen, was dem Kind verbleiben muss. Hierunter fallen beispielsweise Vermögenswerte, die für den Lebensbedarf erforderlich sind, Rücklagen für größere Anschaffungen oder Reparaturen oder auch Rücklagen für die Ausbildung der eigenen Kinder.

Bei berufstätigen Kindern kann zudem in gewissem Umfang die Rücklage für die Altersvorsorge geschützt sein. Auch an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass es keine pauschalen Angaben gibt, sondern immer der Einzelfall und die individuellen Verhältnisse entscheidend sind.

FAQ zum Thema Kinderunterhalt

Was ist Kindesunterhalt?

Der Kindesunterhalt stellt den finanziellen Beitrag dar, den beide Elternteile für den Lebensunterhalt des Kindes leisten müssen. Diese Pflicht der Eltern besteht unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht. Der Kindesunterhalt umfasst die Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Bildung, medizinische Versorgung und Kleidung.

Wer muss Kindsunterhalt bezahlen?

Beide Elternteile sind zum Unterhalt verpflichtet. Lebt das Kind hauptsächlich bei einem Elternteil, erbringt dieser seinen Unterhalt durch Pflege, Betreuung und Erziehung des Kindes. Diese Form des Unterhalts wird Naturalunterhalt genannt.

Der andere Elternteil, der das Kind nicht hauptsächlich betreut, hat seinen Unterhalt in Geld zu erbringen. Diese Form des Unterhalts nennt man Barunterhalt.

Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?

Grundsätzlich orientiert sich der Kindesunterhalt an dem unterhaltsrechtlichen Einkommen des unterhaltsverpflichteten Elternteils. Unterhaltsrechtliches Einkommen meint daher nicht nur das reine Nettoeinkommen aus einer Erwerbstätigkeit, sondern die Berücksichtigung aller Einkünfte und relevanten Abzugspositionen. Dieses bereinigte Einkommen wird genutzt, um anhand der Düsseldorfer Tabelle den Unterhalt des Kindes zu ermitteln. Hierbei kommt es auf die Höhe des bereinigten Einkommens an, auf das Alter des Kindes und auf die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Zudem ist bei der Höhe des Unterhalts das hälftige Kindergeld in Abzug zu bringen. Die Berechnung des Kindesunterhalts ist nicht pauschal zu beantworten und hängt von vielen individuellen Faktoren und somit vom Einzelfall ab. Zudem haben sich die Werte der Düsseldorfer Tabelle in unterschiedlichen Bereichen in den letzten Jahren verändert und werden sich auch in Zukunft weiter verändern.

Wie lange muss Kindesunterhalt gezahlt werden?

Kindesunterhalt muss grundsätzlich ab dem Zeitpunkt gezahlt werden, ab dem er geltend gemacht wird. Hierzu wird der Unterhaltsverpflichtete entweder aufgefordert, einen konkreten Unterhaltsbetrag zu zahlen oder er wird aufgefordert, Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen.

Eine feste zeitliche Altersgrenze, wie lange Kindesunterhalt gezahlt werden muss, existiert nicht. Grundsätzlich muss Kindesunterhalt gezahlt werden, bis das Kind eine Berufsausbildung abgeschlossen hat und auf eigenen Beinen stehen kann. Der Unterhaltsanspruch kann daher auch über die Volljährigkeit hinaus bestehen.

Im Falle einer Ausbildung wird das Ausbildungsgehalt des Kindes ganz oder teilweise angerechnet und kann dazu führen, dass nur noch ein geringer Anspruch auf Unterhalt besteht oder dieser ganz entfällt.

Was sind Sonderbedarf und Mehrbedarf?

Sonderbedarf sind finanzielle Aufwendungen, die für das Kind über den Regelunterhalt hinaus anfallen. Die Merkmale des Sonderbedarfs sind unregelmäßiges Auftreten, außergewöhnlich hohe Kosten und Unvorhersehbarkeit. Zum Sonderbedarf zählen beispielsweise Kosten für Zahnspange, ggf. Klassenfahrten oder allergiebedingte Einrichtungen, wie Matratze oder Luftfilter.

Mehrbedarf sind regelmäßig wiederkehrende, notwendige Kosten für ein Kind, die über den Regelunterhalt hinaus bestehen. Er fällt regelmäßig über einen längeren Zeitraum an, war vorhersehbar und planbar. Beispiele für Mehrbedarf können Nachhilfeunterricht, Musikunterricht, Kindergarten- und Hortgebühren, Logo- und Ergotherapie und Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sein.

Sonder- und Mehrbedarf werden grundsätzlich anteilig von beiden Eltern gezahlt, entsprechend ihrer jeweiligen Einkünften. Diese Positionen sind zusätzlich zum Regelunterhalt gesondert geltend zu machen.

Was ist die Beistandschaft beim Jugendamt?

Es gibt die kostenfreie Möglichkeit, den Unterhalt für ein minderjähriges Kind mithilfe des Jugendamtes zu ermitteln und zu klären. Hierfür kann der betreuende Elternteil das Jugendamt über eine Beistandschaft beauftragen. Das Jugendamt schreibt dann stellvertretend zunächst den unterhaltspflichtigen Elternteil an und fordert von diese die Auskunft über seine Einkommensverhältnisse, um im Anschluss die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts zu ermitteln. Das Jugendamt kann sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich den Unterhalt für das Kind einfordern.

Haben volljährige Kinder Anspruch auf Unterhalt?

Ja, volljährige Kinder können auch noch einen Anspruch auf Unterhalt haben. Grundsätzlich ist der Kindsunterhalt bis zum Abschluss einer Berufsausbildung zu zahlen. Erzielt das Kind während seiner Ausbildung ein Ausbildungsgehalt, wird dieses in voller Höhe auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Kinder, die studieren, müssen keiner Nebentätigkeit nachgehen. Selbst wenn Sie eine Nebentätigkeit aufnehmen, muss diese nicht oder allenfalls teilweise auf den Unterhalt angerechnet werden. Zu beachten ist jedoch auch, dass die Kinder ihre Ausbildung mit einer gewissen Konsequenz und Motivation vorantreiben.

Was ist die Erwerbsobliegenheit?

Die Erwerbsobliegenheit kommt insbesondere im Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt für minderjährige Kinder oder privilegierte volljährige Kinder zum Tragen. Hier gilt sogar eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Das bedeutet, dass sämtliche Arbeitskraft eingesetzt werden muss, um wenigstens den Mindestunterhalt (Unterhalt nach der ersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle) für ein Kind zu zahlen. Das kann dazu führen, dass neben einer beruflichen Tätigkeit noch eine Nebentätigkeit aufgenommen werden muss oder von dem Elternteil gefordert werden kann, seine Berufstätigkeit von einer Teilzeittätigkeit zu einer Vollzeittätigkeit auszubauen. Auch ein Arbeitsplatzwechsel kann verlangt werden.

Was passiert, wenn der Elternteil seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt?

Kommt der Elternteil seiner Erwerbsobliegenheit nicht nach, wird ihm ein sogenanntes fiktives Einkommen zugerechnet. Es wird ihm also ein Einkommen angerechnet, welches er erzielen kann, unabhängig davon, ob er es tatsächlich erwirtschaftet. Geht der Elternteil beispielsweise nur einer Teilzeitbeschäftigung nach, könnte aber in Vollzeit arbeiten, wird ein fiktives Einkommen nach einer Berufstätigkeit in Vollzeit bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt.

Gibt es Ausnahmen bei der Erwerbsobliegenheit?

Ja, es kann Ausnahmen geben, allerdings sind diese nur in engen Grenzen anzunehmen und vom Einzelfall abhängig. Ausnahmen können beispielsweise die Betreuung von Kindern unter drei Jahren sein, krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit oder -minderung, Arbeitslosigkeit und Ausbildung sein. Insbesondere bei Krankheit oder Arbeitslosigkeit sind entsprechende Nachweise erforderlich. Gibt der unterhaltverpflichtete Elternteil an, keine neue Arbeitsstelle zu finden, muss er seine intensiven Bewerbungsbemühungen beweisen und kann sich nicht ausschließlich auf die Arbeitsplatzsuche im erlernten Beruf beschränken.

So kann ich Sie als Rechtsanwältin für Unterhaltsrecht in Siegen unterstützen

Einen Termin vereinbaren

Termin am gleichen Tag möglich: Persönlich, telefonisch, Videocall

Zum Kontaktformular ›

kostenfreie Erstbarung

Erhalten Sie eine ehrliche und umfassende Beratung vom Fachanwalt zu Erfolgsaussichten, Risiken, sowie den zu erwartenden Kosten.

Mandatierung

Beauftragen Sie uns, wenn Sie eine Tätigkeit wünschen. Andernfalls bleibt die erste Beratung für Sie kostenfrei.

Rechtsblog Familienrecht

Lächelnder Vater übereicht einer Frau ein Dokument, Die Frau hält ein Kin
Familienrecht

OLG Braunschweig: Keine Alleinsorge trotz gestörter Elternkommunikation

Antrag auf alleiniges Sorgerecht bei fehlender Kommunikation der Eltern in der Regel erfolglos, wenn der andere Elternteil eine Vollmacht erteilt hat, so entschied das OLG Braunschweig am 18.03.2025.

Weiterlesen …

Zu den Rechtsgebieten der Kanzlei im Bereich Familienrecht