Was ist Unterhalt?
Unterhalt ist die rechtliche Verpflichtung, für den Lebensbedarf einer anderen Person aufzukommen und so u. a. deren Unterkunft, Nahrung, Kleidung und Bildung sicherzustellen. Unterhalt kann durch Geldleistungen (Barunterhalt), oder auch durch materielle oder persönliche Zuwendungen, Pflege, Betreuung und Erziehung (Naturalunterhalt) erfolgen.
Was sind die Voraussetzungen für Unterhalt?
Zunächst wird der grundsätzliche Bedarf des Unterhaltsberechtigten ermittelt. Dieser orientiert sich an den individuellen Lebensverhältnissen und Bedürfnissen. Im nächsten Schritt wird die Bedürftigkeit der unterhaltsberechtigten Person geprüft. Bedürftigkeit meint, dass der Unterhaltsberechtigte seinen eigenen Bedarf nicht oder nur teilweise aus eigenen Mitteln wie z. B. Einkommen decken kann. Zu berücksichtigen sind eigenes Einkommen und gegebenenfalls eigenes Vermögen. Darüber hinaus muss jedoch für die Zahlung von Unterhalt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten vorliegen. Leistungsfähigkeit meint in diesem Zusammenhang, dass der Unterhaltsverpflichtete in der Lage ist, Unterhalt für eine andere Person zu zahlen, ohne dabei seinen eigenen Lebensunterhalt zu gefährden. Hierbei sind die Selbstbehaltsgrenzen zu berücksichtigen, die den eigenen Lebensbedarf absichern.
Alle drei Voraussetzungen müssen gegeben sein, um einen Unterhaltsanspruch zu bejahen.
Was ist der Selbstbehalt?
Auch für den Unterhaltszahler muss der eigene Lebensbedarf erhalten bleiben. Im Unterhaltsrecht nennt man diesen Betrag Selbstbehalt oder Eigenbedarf. Die Höhe des Selbstbehalts hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Sie kann davon abhängen, an wen der Unterhalt zu zahlen ist oder auch ob der Unterhaltsverpflichtete berufstätig ist oder nicht. Die Werte selbst sind nicht statisch, sondern werden regelmäßig angepasst. Die Höhe der unterschiedlichen Selbstbehalte sind z. B. in der jeweils geltenden Fassung der Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht.
In den Selbstbehaltsgrenzen sind u. a. Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt. Hier werden konkrete Werte angenommen. Je nach Wohnort kann es jedoch sein, dass die Mietwerte nicht auf dem Wohnungsmarkt realisierbar sind. Das kommt insbesondere in Ballungsräumen und Großstädten in Betracht. Liegen die unvermeidbaren Wohnkosten über den angenommenen Kosten für Unterkunft und Heizung, kann sich der Selbstbehalt auch erhöhen.
Was ist ein Unterhaltstitel?
Der Unterhaltstitel ist eine rechtlich bindende Festlegung der Höhe des zu leistenden Unterhalts. Er ist die Grundlage für die Zwangsvollstreckung, sollte der Unterhaltsverpflichtete seiner Zahlung nicht nachkommen.
Der Titel kann in unterschiedlichen Ausgestaltungen vorliegen. Speziell beim Kindesunterhalt gibt es die kostenlose Möglichkeit, den Unterhalt beim Jugendamt in einer Urkunde festzulegen.
Eine weitere Möglichkeit besteht über eine Anerkennung der Unterhaltshöhe im Rahmen einer notariellen Urkunde. Diese beiden Varianten stellen einvernehmliche Lösungen dar. Sollte Unterhalt nicht einvernehmlich geregelt werden können besteht außerdem die Möglichkeit, den Unterhalt über ein gerichtliches Verfahren festsetzen zu lassen. Die gerichtliche Festsetzung erfolgt durch einen Beschluss. Auch in einem Gerichtsverfahren besteht zu jedem Zeitpunkt noch die Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung der Unterhaltshöhe. In diesem Fall erfolgt die Festsetzung über einen gerichtlich protokollierten Vergleich.
Muss ich den Unterhalt nach Aufforderung auch titulieren lassen, wenn ich den Unterhalt vollständig zahle?
Ja, auch dann muss eine Titulierung erfolgen. Selbst wenn der Unterhalt in voller Höhe, wie gefordert gezahlt wird, kann der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltsverpflichteten auffordern, den Unterhalt zu titulieren. Hierdurch erhält der Unterhaltsberechtigte die Sicherheit, Unterhalt auch noch zu fordern, sollte die freiwillige Zahlung durch den Unterhaltspflichtigen eingestellt werden.
Was passiert, wenn Unterhalt nicht gezahlt wird?
Wird Unterhalt trotz Titel nicht gezahlt, besteht die Möglichkeit, direkt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, wie z. B. eine Kontopfändung oder Lohnpfändung gegen die unterhaltsverpflichtete Person einzuleiten.
Habe ich noch keinen Titel, kann ich den Unterhalt durch ein gerichtliches Verfahren beim zuständigen Familiengericht festlegen lassen. Zahlt der Unterhaltsverpflichtete trotz gerichtlichem Beschluss nicht, können die Ansprüche im Rahmen der Zwangsvollstreckung weiterverfolgt werden.
Was zählt zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen?
Zum unterhaltsrelevanten Einkommen zählen alle regelmäßigen oder auch einmaligen Einnahmen. Regelmäßige Einkünfte sind vor allem das Einkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit auch aus Nebentätigkeiten, Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge, Renten (Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Erwerbsunfähigkeitsrente) und Pensionen, bestimmte Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Elterngeld in Teilen).
Ebenfalls zum unterhaltsrelevanten Einkommen zählen auch Sachbezüge und geldwerte Vorteile. Hierunter fallen beispielsweise vom Arbeitgeber gezahlte Spesen, Fahrtkostenzuschüsse, Tantiemen, Gratifikationen und Firmenwagen.
Weitere Vorteile, die beim unterhaltsrelevanten Einkommen wichtig werden können, sind beispielsweise das mietfreie Wohnen in der eigenen Immobilie (Wohnvorteil) oder auch Steuerrückerstattungen.
Werden Schulden und andere Abzüge bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt?
Ja, grundsätzlich werden auch Schulden und weitere Abzugspositionen bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt. Als erstes werden vom Bruttoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten die Steuern und Sozialabgaben (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung) abgezogen. Nachdem man auf diesem Weg die Nettoeinkünfte ermittelt hat, sind diese, um unterhaltsrelevante Abzüge zu reduzieren.
Zu den Abzugspositionen können u. a. berufsbedingte Aufwendungen (Fahrtkosten zur Arbeit, Kosten für Arbeitskleidung, Gewerkschaftsbeiträge, Fortbildungskosten), Schulden (Darlehen, Kredite) Beiträge zu einer privaten Altersvorsorge, Steuernachzahlungen und krankheitsbedingte Mehraufwendungen zählen. Gegebenenfalls können auch Krankenzusatzversicherungen, Berufsunfähigkeits- und Unfallversicherungen Abzugspositionen darstellen.
Keine unterhaltsrelevanten Abzugspositionen sind die Lebenshaltungskosten wie z. B. Miete und Nebenkosten, Lebensmittel, Rechtsschutzversicherung, Haftpflichtversicherung oder Hausratsversicherung.
Ob Schulden (Darlehen, Kredite) bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden hängt davon ab, wann und wofür sie aufgenommen wurden. Grundsätzlich sind die bereits während einer Ehe oder vor der Geburt eines Kindes aufgenommene Schulden zu berücksichtigen. Bei den später aufgenommen Schulden wird zu differenzieren sein, ob es sich um notwendige neue Schulden handelt und auch, ob die Ratenhöhen angemessen sind. Einschränkungen können vor allem im Rahmen des Kindesunterhalts in Betracht kommen, insbesondere wenn der Unterhalt auf Grund der Schulden nicht in voller Höhe erbracht werden kann.
Was ist der Wohnvorteil?
Der Wohnvorteil ist der geldwerte Vorteil, den eine Person hat, die in der eigenen Immobilie lebt. Wichtig ist, dass die Person Alleineigentümer oder Miteigentümer der Immobilie sein muss.
Ein Wohnvorteil liegt nicht vor, wenn eine andere Person Eigentümer der Immobilie ist und diese lediglich zum kostenfreien Wohnen zur Verfügung stellt.
Beim Wohnvorteil wird zwischen dem subjektiven Wohnvorteil und dem objektiven Wohnvorteil unterschieden. Der subjektive Wohnvorteil wird angewendet, wenn sich Ehegatten getrennt haben, die Ehe aber noch nicht endgültig gescheitert ist. Von einem Scheitern der Ehe wird beispielsweise ausgegangen, wenn Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht wird.
Der subjektive Wohnvorteil berechnet sich nach der Miete, die man für sich für eine angemessene Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zahlen würde.
Ist die Ehe endgültig gescheitert, wird der objektive Wohnvorteil bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt. Hierbei handelt es sich um den tatsächlichen Mietwert der eigenen bewohnten Immobilie.
Was ist mit Darlehenszahlungen, wenn ich eine Immobilie habe?
Darlehen (Zins- und Tilgungsleistungen) können bei der Unterhaltsberechnung als Abzugsposition berücksichtigt werden. Je nach Höhe der monatlichen Darlehensraten kann jedoch bei den Tilgungsleistungen eine Kappung in Betracht kommen.