Was ist der Unterschied zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum?
Sondereigentum ist das allein im Eigentum des Wohnungseigentümers stehenden Eigentum an klar abgegrenzten Teilen des Gebäudes. Hierzu gehören insbesondere die eigene Wohnung (Innenwände, Bodenbelag, Deckenverkleidung, Einbaumöbel, nicht tragende Wände, innerhalb der Wohnung liegende Sanitärleitungen), sowie abgeschlossene Kellerräume. Genauere Definitionen sind den Teilungserklärungen zu entnehmen. Das Sondereigentum im Grundbuch eingetragen.
Das Gemeinschaftseigentum sind alle Teile des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum stehen und daher allen Eigentümern gemeinsam gehören. Zum Gemeinschaftseigentum zählen insbesondere das Dach, die Außenwände des Gebäudes, Fensterrahmen, Treppenhaus, Fahrstuhl, Grundstück um das Gebäude, Zufahrten, Heizungsanlage und Wasserleitungen bis zum jeweiligen Sondereigentum. Die Nutzung steht allen Eigentümern gemeinschaftlich zu. Veränderungen müssen von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer getroffen werden. Die Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung sind von allen Eigentümern gemeinschaftlich zu tragen, meist verteilt nach den Miteigentumsanteilen. Auch hierzu macht die Teilungserklärung in der Regel detaillierte Angaben. Die Verwaltung erfolgt entweder durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder durch eine Verwaltung.
Was ist Sondernutzungsrecht?
Das Sondernutzungsrecht ist Teil des Gemeinschaftseigentums. Allerdings kann einzelnen Eigentümern die ausschließliche Nutzung einzelner Bereiche ermöglicht werden. Festgehalten wird dies in der Teilungserklärung. Es stellt daher kein Eigentum einzelner Wohnungseigentümer dar, sondern gewährt Ihnen lediglich die Nutzung unter Ausschluss der anderen Eigentümer. Beispiele für eine Sondernutzungsrecht können ein Gartenteil, ein Stellplatz oder Carport, Terrasse oder Balkon sein. Die Kosten für Pflege und Instandhaltung werden meist auf den Berechtigten des Sondernutzungsrechts übertragen. Veränderungen sind häufig nur eingeschränkt möglich und bedürfen der Zustimmung der Gemeinschaft.