Was bedeutet Sorgerecht?
Das Sorgerecht ist das Recht und die Pflicht, für ein minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst zum einen die Personensorge, die Vermögenssorge und das Recht, das Kind gesetzlich zu vertreten.
Was ist die Personensorge für ein Kind?
Die Personensorge umfasst alle persönlichen Angelegenheiten des Kindes. Damit sind die Pflege und Erziehung, die Beaufsichtigung des Kindes und das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeint. Zur Personensorge eines Kindes zählen beispielsweise die Bestimmung des Namens, die Gesundheitsfürsorge, Umgangsbestimmungsrecht, die Auswahl und Anmeldung in einer Kindertagesstätte und Schule, die religiöse Erziehung, Anträge und Regelungen bei Behörden vorzunehmen, die Beantragung von Hilfen zur Erziehung, Auswahl der Schul- und Berufsausbildung, Anmeldungen in Vereinen und anderen Gruppen und die Einwilligung in die Veröffentlichung von Fotos des Kindes auf einer allgemein zugänglichen Internetseite sowie Messenger-Diensten.
Was gehört zur Vermögenssorge?
Die Vermögenssorge ist das Recht und die Pflicht der Eltern, für das Vermögen des Kindes zu sorgen. Sie umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, um das Vermögen des Kindes zu erhalten, zu verwerten und zu vermehren. Die Vermögensverwaltung erfolgt grundsätzlich unentgeltlich.
Was ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht?
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist das Recht, den dauerhaften oder vorübergehenden Wohn- und Aufenthaltsort für ein Kind zu bestimmen und zu regeln.
Wann haben die Elternteile das gemeinsame Sorgerecht?
Die gemeinsame elterliche Sorge tritt automatisch ein, wenn die Eltern bei Geburt des Kindes verheiratet sind. Sind die Eltern nicht verheiratet, ist bei der Geburt des Kindes zunächst nur die Mutter des Kindes allein sorgeberechtigt. Heiraten die Eltern nach der Geburt, regelt das Gesetz, dass auch dann automatisch gemeinsames Sorgerecht eintritt. Aber auch ohne Heirat haben die Eltern die Möglichkeit, das gemeinsame Sorgerecht zu erhalten. Hierfür geben Sie gegenüber dem Jugendamt oder einem Notar eine Sorgeerklärung ab und lassen diese beurkunden. Die Beurkundung beim Jugendamt erfolgt kostenlos.
Was bedeutet es, das gemeinsame Sorgerecht zu haben?
Haben Eltern das gemeinsame Sorgerecht, haben Sie alle Entscheidungen zur Personensorge, zur Vermögenssorge und zum Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam zu treffen. Können sie sich in einem oder allen Punkten nicht einigen, muss das Familiengericht entscheiden.
Wer hat das Sorgerecht bei unverheirateten Paaren?
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, ist nach dem Gesetz zunächst die Mutter des Kindes allein sorgeberechtigt. Die nicht verheirateten Eltern eines Kindes haben die Möglichkeit, kostenlos über das Jugendamt eine Sorgeerklärung abzugeben und beurkunden zu lassen. Die Erklärung und Beurkundung haben zur Folge, dass die Eltern dann gemeinsam sorgeberechtigt sind. Eine solche Erklärung kann auch bei einem Notar abgegeben werden, sie ist allerdings kostenpflichtig.
Kann ein nicht verheirateter Vater das gemeinsame Sorgerecht bekommen?
Ja. Eine Möglichkeit ist die gemeinsame Sorgeerklärung der Eltern beim Jugendamt oder bei einem Notar. Stimmt die Mutter des Kindes einer Sorgeerklärung nicht zu, hat der nicht verheiratete Vater die Möglichkeit, das gemeinsame Sorgerecht durch einen Antrag beim Familiengericht zu bekommen. Das Familiengericht überträgt die elterliche Sorge beiden Elternteilen, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Wichtig ist hierfür, dass die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde.
Wer darf im Falle einer Trennung entscheiden, wo das Kind lebt?
Die Frage, wo ein Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, unterliegt dem Aufenthaltsbestimmungsrecht. Haben beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht, so ist die Frage nach dem Lebensmittelpunkt des minderjährigen Kindes eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Daraus folgt, dass diese Entscheidung von beiden Elternteilen grundsätzlich gemeinsam zu treffen ist. Insbesondere bei langfristigen Änderungen des Wohnortes des Kindes, müssen beide Elternteile dem Wohnortwechsel zustimmen. Gleiches gilt, wenn das Kind nach einer Trennung zunächst bei einem Elternteil gelebt hat und später bei dem anderen Elternteil leben möchte. Auch hier ist die Zustimmung beider Elternteile erforderlich. Hat nur ein Elternteil allein die elterliche Sorge oder wurde ihm für den Bereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts die elterliche Sorge allein übertragen, ist eine Zustimmung zur Regelung des Lebensmittelpunkt des Kindes nicht erforderlich. Der Elternteil darf allein entscheiden, wo das Kind lebt.
Was passiert, wenn sich die Eltern nach der Trennung / Scheidung nicht einigen können, wo das Kind leben soll?
Können sich Eltern nicht darüber einigen, wo das gemeinsame, minderjährige Kind nach der Trennung/Scheidung leben soll, muss ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden. Hier kann entweder beantragt werden, dass die Zustimmung zum Wohnortwechsel durch das Familiengericht ersetzt wird oder es kann beantragt werden, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil allein übertragen wird.
Darf ein Elternteil mit einem Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils wegziehen?
Das hängt davon ab, ob die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben oder nicht. Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht oder wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein auf ihn übertragen, darf er ohne Zustimmung des anderen Elternteils umziehen. Haben die Eltern hingegen gemeinsames Sorgerecht, müssen beide Elternteile dem Wegzug des Kindes zustimmen. Liegt keine Zustimmung vor, muss das Familiengericht darüber entscheiden.
Wer darf alltägliche Entscheidungen für das Kind treffen?
Zu den alltäglichen Entscheidungen für ein Kind zählen beispielsweise der Schulalltag, Schlafenszeiten, Essensfragen, Fernsehkonsum, Taschengeld und die gewöhnlich medizinische Versorgung (z. B. Kinderkrankheiten, Behandlungen bei leichteren Verletzungen, Zahnbehandlungen). Diese sind zu unterscheiden von den oben aufgeführten Angelegenheiten im Bereich der Personensorge, der Vermögenssorge und des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Die alltäglichen Entscheidungen trifft allein der Elternteil, bei dem sich das minderjährige Kind aufhält.
Können Stiefeltern für die Kinder auch Entscheidungen treffen?
Stiefeltern dürfen für Kinder nur die alltäglichen Entscheidungen treffen. Darüber hinausgehende Entscheidungen dürfen nur die sorgeberechtigten Elternteile treffen.
Haben eine Trennung oder Scheidung Auswirkungen auf die gemeinsame elterliche Sorge?
Grundsätzlich nicht. Trennen sich Eltern, bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht. Gleiches gilt für den Fall der Scheidung. Können sich die Eltern nach Trennung oder Scheidung jedoch in einzelnen Bereichen der Personen-, Vermögenssorge oder dem Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht einigen, kann das Familiengericht die gemeinsame Sorge oder Teilbereiche auf einen Elternteil allein übertragen.
Kann Sorgerecht entzogen werden?
Ja. Das Sorgerecht kann beiden Elternteilen oder auch einem Elternteil entzogen werden, wenn von ihnen eine Kindeswohlgefährdung ausgeht oder sie das Kind nicht vor einer Kindeswohlgefährdung schützen.
Ebenso kann das Sorgerecht oder Teile davon entzogen werden, wenn sich die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge nicht einigen können.
Wie kann Sorgerecht entzogen werden?
Das Sorgerecht kann nur durch ein gerichtliches Verfahren entzogen werden.
Bei einer Kindeswohlgefährdung kann durch das Jugendamt ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden, um durch das Gericht prüfen zu lassen, ob und welche Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr für das Kind erforderlich sind. Hierbei kann das Gericht einem oder beiden Elternteilen das Sorgerecht entziehen.
Können sich die Eltern über wichtige Punkte im Bereich der Personen-, Vermögenssorge oder dem Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht einigen, kann jeder Elternteil einen Antrag bei Gericht auf Übertragung des Sorgerechts auf sich allein stellen. Gleiches gilt, wenn von dem anderen Elternteil eine Kindeswohlgefährdung ausgeht.
Jeder Elternteil kann beim Familiengericht beantragen, dass die elterliche Sorge insgesamt oder in Teilbereichen ihn allein übertragen wird. Hierfür sind jedoch Gründe erforderlich, die dem Gericht mitgeteilt werden müssen. Eine Trennung der Eltern ist kein ausreichender Grund zur Übertragung der elterlichen Sorge.
Wird ein Anwalt für ein gerichtliches Sorgerechtsverfahren benötigt?
Nein, ein Anwalt wird nicht benötigt, da kein Anwaltszwang für das Verfahren herrscht. Jeder Elternteil kann ohne Anwalt beim zuständigen Familiengericht einen entsprechenden Antrag stellen. Bei den Gerichten gibt es Rechtsantragsstellen, die den Antrag aufnehmen. Auf Grund der Komplexität dieser Fälle ist es jedoch ratsam, sich durch einen Fachanwalt für Familienrecht begleiten zu lassen.
Wie läuft ein Verfahren vor Gericht ab?
Für das gerichtliche Verfahren ist zunächst ein konkreter Antrag erforderlich. Das Familiengericht ist dann gesetzlich dazu verpflichtet, das Jugendamt an diesem Verfahren zu beteiligen. In den meisten Fällen wird zudem bereits zu Beginn des Verfahrens für das betroffene Kind ein Verfahrensbeistand bestellt, um die Interessen des Kindes wahrzunehmen. Der Verfahrensbeistand nimmt in der Regel vor dem Gerichtstermin Kontakt zu den Kindeseltern und insbesondere zu dem betroffenen Kind auf und führt mit Eltern und Kind Gespräche. Sorgerechtsverfahren zählen zu den Kindschaftssachen. Das Gesetz hat geregelt, dass diese Verfahren bei den Familiengerichten vorrangig und beschleunigt durchzuführen sind. Das bedeutet, dass eine erste Gerichtsverhandlung grundsätzlich schon einen Monat nach Antragstellung stattzufinden hat. In dem Gerichtstermin wird das Jugendamt, der Verfahrensbeistand und die Eltern angehört. Die Eltern müssen zu diesem Termin daher in der Regel persönlich erscheinen. Mit den am Gerichtsverfahren beteiligten Personen wird versucht, eine einvernehmliche Regelung zu finden. Ist dies nicht möglich muss das Gericht eine Entscheidung treffen. In manchen Fällen muss zu besseren Einschätzung der erforderlichen Maßnahmen ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden.
Was ist die Aufgabe des Verfahrensbeistands?
Der Verfahrensbeistand wird im Gerichtsverfahren auf Regelung des Umgangsrechts bestellt, um die rechtlichen Interessen des minderjährigen Kindes zu vertreten. Der Verfahrensbeistand nimmt Kontakt zum Kind auf, um sich ein Bild von ihm zu machen und den tatsächlichen, eigenen Willen des Kindes zu ermitteln. Der Verfahrensbeistand führt Gespräche mit den Eltern und gegebenenfalls weiteren Kontaktpersonen des Kindes. Im Gerichtsverfahren gibt der Verfahrensbeistand eine Stellungnahme und Einschätzung ab. Der Verfahrensbeistand kann außerdem durch das Gericht die dafür bestellt werden, schon im Vorfeld zum Gerichtstermin an einer einvernehmlichen Regelung zwischen den Kindeseltern mitzuwirken.
Welches Gericht ist für den Antrag auf Regelung des Sorgerechts zuständig?
Der Antrag ist an das Amtsgericht – Familiengericht – zu wenden. Örtlich ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.