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Rechtsanwalt Wolf Heller im Mandantengespräch

Das sagen unsere Mandanten

Je Chr
vor 9 Monaten

Ich kann die Kanzlei Heller nur weiter empfehlen. Herr Heller wusste genau was zu tun ist und strahlt vor allem Ruhe und Gelassenheit aus, was ich nicht ganz unwichtig finde, da es mich beruhigt hat. Er war jederzeit für mich erreichbar und hat umgehend auf meine Emails geantwortet und mich über jeden Schritt sofort informiert. Die Kosten waren überschaubar und die Erstberatung war kostenfrei. Letztendlich hat Herr Heller eine Einstellung für mich erwirkt.

Martin Groß
vor 9 Monaten

Top Anwalt, sehr menschlich, erklärt einem alles in Ruhe. Wird auf jeden Fall empfohlen.

Rechtsanwalt Wolf Heller sitz an seinem Schreibtisch und telefoniert

Wolf Heller

Rechtsanwalt

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Rechtsanwätin Sarah Schlauß in einem Kundengespräch mit zwei Mandanten in der Kanzlei

Sarah Schlauß

Rechtsanwältin

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Rechtsblog

Strafrecht

Die Inbesitznahme von Cannabissetzlingen allein kann den Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis erfüllen.

Der Bundesgerichtshof entschied mit Beschluss vom 15.10.2025 (LG Kleve) im Aktenzeichen 3 StR 25/24, dass die Entgegennahme von Setzlingen keine bloße Vorbereitungshandlung eines Verkaufs nach der Ernte darstellt und auch kein einfacher Besitz von Cannabis besteht. Allein die Absicht die Setzlinge in eine eingerichtete Plantage einzubringen und die Ernte zu veräußern, genügte zur Annahme, dass die Übernahme der Setzlinge den Tatbestand des Handeltreibens erfüllt.

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Strafrecht

Ermittlungsergebnisse des NCMEC (National Center for Missing and Exploited Children) müssen hinterfragt werden

Das AG Reutlingen führt in seinem Nichteröffnungsbeschuss v. 18.8.2022 im 5 Ds 52 Js 9104/22 eindrücklich auf, dass Cyper Tipline Reports des NCMEC (National Center for Missing and Exploited Children) allein keinen Vollbeweis einer Straftat darstellen, sogar ein Beweisverwertungsverbot wird thematisiert.

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Strafrecht

Darf die Polizei das Mobiltelefon unter Zwang per Fingerabdruck entsperren?

Der Bundesgerichtshof entschied mit Beschluss vom 13.03.2025 im Aktenzeichen 2 StR 232/24, dass das Entsperren des Mobiltelefons mittels Fingerabdrucks unter Zwang der Polizei zulässig ist, jedenfalls wenn die Durchsuchung zur Beschlagnahme des Mobiltelefons erfolgte, soweit dies verhältnismäßig ist.

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