Wann ist eine Scheidung möglich?
Eine Scheidung ist grundsätzlich möglich, wenn eine Ehe gescheitert ist. Davon ist auszugehen, wenn die Eheleute seit mindestens einem Jahr getrennt leben und nicht zu erwarten ist, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen wird und beide Ehegatten die Scheidung wollen.
Was bedeutet Trennung von „Tisch und Bett“?
Nachdem mindestens ein Ehegatte einen klaren Trennungswillen geäußert hat, muss eine persönliche und wirtschaftliche Trennung erfolgen. Es darf also keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehen. Das erfolgt entweder durch Auszug eines der Ehegatten oder innerhalb der Wohnung, durch klar zugewiesene Räumlichkeiten für jeden Ehegatten. Außerdem bedeutet Trennung auch, dass keine gemeinsame Haushaltsführung oder Versorgungsleistungen mehr für den anderen stattfinden. Versorgungsleistungen meint hierbei z. B. einkaufen, waschen, kochen etc. Erforderlich ist außerdem eine wirtschaftliche Trennung zwischen den Ehegatten, beispielsweise eine Kontentrennung.
Was versteht man unter einer „einvernehmlichen Scheidung“?
Von einer einvernehmlichen Scheidung geht man aus, wenn nach Ablauf des Trennungsjahres beide Ehegatten die Scheidung wollen. Dadurch kommt das Familiengericht zu dem Ergebnis, dass die Ehe gescheitert ist.
Ist eine Scheidung auch möglich, wenn ein Ehegatte die Scheidung verweigert?
Ja, auch dann ist eine Scheidung möglich. Spätestens drei Jahre nach Trennung kann auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten eine Scheidung erfolgen. Nach dieser Zeit kommt es auf eine Zustimmung des anderen Ehegatten zur Scheidung nicht mehr an. Unter gewissen Umständen kann das Gericht auch schon früher zu dem Ergebnis kommen, dass die Ehe gescheitert ist.
Wird ein Anwalt für die Scheidung benötigt?
Ja, für das Scheidungsverfahren wird ein Anwalt benötigt. Nur ein Anwalt kann einen Scheidungsantrag bei Gericht einreichen. Im Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht herrscht grundsätzlich Anwaltszwang. Das bedeutet, dass eigentlich beide Ehegatten einen eigenen Anwalt benötigen. Hierbei gibt es jedoch eine Ausnahme nämlich für einvernehmliche Scheidungen, also wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass nur ein Ehegatte einen Anwalt mit der Stellung des Scheidungsantrags beauftragt und der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt. Für die reine Zustimmung zur Scheidung gilt die gesetzliche Ausnahme, dass kein Anwalt benötigt wird.
Können beide Ehegatten einen Anwalt mit der Scheidung beauftragen?
Es gibt keine Möglichkeit, dass beide Ehegatten einen einzigen Anwalt mit der Scheidung beauftragen. Anwälte in Deutschland dürfen keine widerstreitenden Interessen vertreten (sogenannte Interessenskollision) und in einem Gerichtsverfahren nur eine Partei vertreten. Das ist ihnen berufsrechtlich vorgeschrieben. Auch im Fall einer einvernehmlichen Scheidung kann ein Anwalt nur einen Ehegatten vertreten. Hier gibt es jedoch die Möglichkeit, dass nur einer der Ehegatten einen Anwalt mit der Scheidung beauftragt und der andere Ehegatte der Scheidung ohne Anwalt zustimmt. Die Ehegatten können sich darauf verständigen, die Kosten zu teilen und dadurch Kosten zu sparen.
Wer muss die Kosten für ein Scheidungsverfahren tragen?
Grundsätzlich werden die Kosten für ein Scheidungsverfahren gegeneinander aufgehoben, das bedeutet, dass jeder Ehegatte den eigenen Anwalt zu bezahlen hat und die Gerichtskosten hälftig zwischen den Ehegatten geteilt werden. Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung können sich die Ehegatten auch darauf verständigen, dass nur einer einen Anwalt beauftragt und man sich die Kosten des Anwalts und die Gerichtskosten teilt. Dadurch können Kosten für einen weiteren Anwalt gespart werden.
Wie berechnen sich die Kosten für eine Scheidung?
Das Gericht legt im Scheidungstermin den sogenannten Streitwert für die Scheidung fest. Dieser hängt grundsätzlich von den letzten drei Nettoeinkünften der Ehegatten bei Einreichung des Scheidungsantrags ab. Hinzukommen kann eine prozentuale Berücksichtigung des Vermögens. Anhand des Streitwerts berechnen die Anwälte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ihre Gebühren für das Scheidungsverfahren. Diese sind festgelegt und gelten deutschlandweit einheitlich. Ein Unterschreiten der Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für ein Gerichtsverfahren ist verboten. Für eine sogenannte „Online-Scheidung“ entstehen damit dieselben Kosten wir für einen Scheidungsanwalt vor Ort. Bei einem auswärtigen Anwalt kann sogar die Gefahr bestehen, dass er zusätzliche Kosten für die Fahrt zu einem weiter entfernten Gericht in Rechnung stellen kann.
Kann ich die Kosten für das Scheidungsverfahren reduzieren?
Ja, diese Möglichkeit besteht bei einer einvernehmlichen Scheidung, bei der beide Ehegatten die Scheidung wollen. In diesem Fall kann nur einer der Ehegatten den Anwalt mit der Scheidung beauftragen und der andere Ehegatte stimmt der Scheidung zu. Da er hierfür keinen Anwalt benötigt, entstehen ihm grundsätzlich keine Anwaltskosten. Die Ehegatten können sich jedoch darauf einigen, dass sie sich sowohl die Kosten des einen Anwalts und die Gerichtskosten teilen und dadurch die Kosten für das Scheidungsverfahren insgesamt reduzieren.
Welche Unterlagen benötige ich für eine Scheidung?
Mit dem Scheidungsantrag muss dem zuständigen Gericht die Heiratsurkunde übersandt werden. Haben die Ehegatten gemeinsame, minderjährige Kinder, müssen auch deren Geburtsurkunden an das Familiengericht übersendet werden. Sollten die Ehegatten einen notariellen Ehevertrag abgeschlossen haben oder eine notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, muss auch diese mit dem Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht werden.
Was ist der Versorgungsausgleich?
Sind die Ehegatten länger als drei Jahre verheiratet und haben sie keine notarielle Regelung, wie z. B. den Ausschluss des Versorgungsausgleichs vorgenommen, muss das Gericht den Versorgungsausgleich durchführen. Beim Versorgungsausgleich geht es um den fairen Ausgleich der, während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften von beiden Ehegatten. Hierfür werden vom Gericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens an beide Ehegatten Fragebögen zur Ermittlung der Rententräger übersandt. In diesem Fragebogen werden u. a. die Daten der gesetzlichen Rentenversicherung, einer betrieblichen und privaten Rentenversicherung abgefragt. Die von den Ehegatten ausgefüllten Fragebögen gehen zurück an das Familiengericht. Das Familiengericht teilt den jeweiligen Rententräger dann die Ehezeit mit, über die die Auskunft zu erteilen ist. Die Ehezeit für den Versorgungsausgleich beginnt am 1. des Monats, an dem die Ehegatten standesamtlich geheiratet haben und endet am letzten des Vormonats, bevor der Scheidungsantrag offiziell zugestellt wurde. Über diesen Zeitraum errechnen die jeweiligen Rententräger die Höhe der Anwartschaften und den Ausgleichswert. Grundsätzlich sieht das Gesetz die hälftige Teilung der Anwartschaften vor. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte die Hälfte seiner eigenen Anwartschaften behält und die andere Hälfte an den jeweils anderen Ehegatten abgegeben wird. Hierdurch soll erreicht werden, dass beide Ehegatten aus der Ehezeit heraus mit gleich hohen Rentenanwartschaften herausgehen. Ausnahmen können z. B. vorkommen, wenn die erworbenen Rentenanwartschaften gewisse Wertgrenzen nicht überschreiten und damit als geringfügig gelten. In diesem Fällen ist ausnahmsweise kein Ausgleich vorgesehen. Auch können Anpassungen erforderlich sein, wenn ein Ausgleich unbillig wäre, weil die Eheleute beispielsweise länger getrennt leben, als sie als Eheleute zusammengelebt haben.
Wie läuft eine Scheidung ab?
Der Scheidungsantrag wird durch den Anwalt an das Gericht übersendet. Beim Familiengericht wird eine Akte für das Verfahren angelegt und eine Vorschussrechnung über die Gerichtskosten gefertigt. Den Vorschuss für die Gerichtskosten muss der antragstellende Ehegatte zunächst vollständig bezahlen. Erst nach vollständiger Zahlung des Gerichtskostenvorschusses, stellt das Gericht den Scheidungsantrag offiziell an den anderen Ehegatten zu. Sind die Ehegatten länger als drei Jahre verheiratet, muss das Gericht den Versorgungsausgleich durchführen. Hierfür wird ein Fragebogen an beide Ehegatten übersendet, in dem die jeweiligen Rententräger abgefragt werden. Nachdem beide Fragebögen an das Gericht zurückgesandt wurden, werden von dort die Rententräger angeschrieben und um Mitteilung der Ausgleichswerte gebeten. Nachdem alle Auskünfte der Rententräger beim Familiengericht vorliegen, legt das Gericht einen Termin zur Scheidung fest. Zum Scheidungstermin müssen beide Ehegatten persönlich erscheinen. Sie werden im Termin u. a. vom Gericht befragt, seit wann sie verheiratet sind, seit wann sie getrennt leben und ob sie geschieden werden wollen. Im Gerichtstermin wird die Scheidung dann durch den Richter oder die Richterin per Beschluss verkündet. Eine Unterschrift der Ehegatten ist nicht erforderlich.
Wie lange dauert eine Scheidung?
Eine festgelegte Dauer für ein Scheidungsverfahren gibt es nicht. Die Dauer hängt daher von einigen Faktoren ab, wie z. B. die Auslastung der Gerichte, die Mitwirkung der Ehegatten und der Mitwirkung der Rententräger. Ist der Versorgungsausgleich durchzuführen dauert das Scheidungsverfahren länger, da ein Scheidungstermin erst anberaumt wird, wenn sämtliche Rententräger die Auskünfte an das Gericht übersendet haben. In diesem Fall ist mit einer Dauer des Scheidungsverfahrens von durchschnittlich einem halben Jahr auszugehen. Ohne Versorgungsausgleich kann eine Scheidung innerhalb von zwei bis drei Monaten durchgeführt werden.
Welche Folgesachen kann ich mit der Scheidung regeln lassen?
In einem Scheidungsverfahren können die Ehegatten neben dem Versorgungsausgleich auch Unterhaltsansprüche für gemeinsame, minderjährige Kinder, Unterhaltsansprüche der Ehegatten für die Zeit nach der Scheidung, Ehewohnungs- und Hausratssachen, Güterrechtssachen (z. B. Zugewinnausgleich) oder auch Sorge- und Umgangsrechtssachen regeln.
Dauert ein Scheidungsverfahren länger, wenn es streitige Punkte gibt?
Gibt es zwischen den Ehegatten streitige Punkte und soll beispielsweise der Zugewinnausgleich gerichtlich festgesetzt werden, muss ein entsprechender Antrag im Gerichtsverfahren erfolgen. In einem solchen Fall müssen beide Ehegatten anwaltlich vertreten sein, da der Anwaltszwang gilt. Darüber hinaus sind Scheidungsverfahren in denen weitere Folgesachen zwischen den Ehegatten gerichtlich geklärt werden aufwendiger, meist auch teurer, und führen zu einer deutlich längeren Dauer. Die streitige Scheidung kann sich über Jahre hinziehen.