OLG Braunschweig: Keine Alleinsorge trotz gestörter Elternkommunikation

Antrag auf alleiniges Sorgerecht bei fehlender Kommunikation der Eltern in der Regel erfolglos, wenn der andere Elternteil eine Vollmacht erteilt hat, so entschied das OLG Braunschweig am 18.03.2025.

Lächelnder Vater übereicht einer Frau ein Dokument, Die Frau hält ein Kin

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat mit Beschluss vom 18. März 2025 (Az. 1 WF 32/25) entschieden, dass der Mutter keine Verfahrenskostenhilfe für ihr Anliegen gewährt wird, ihr die Alleinsorge für die gemeinsame Tochter zu übertragen. Die Eltern sind seit 2020 geschieden, das Kind lebt bei der Mutter. Der Vater hatte der Mutter im Juli 2024 eine umfassende, notariell beglaubigte Sorgerechtsvollmacht erteilt, die ihr die alleinige Entscheidungsbefugnis in allen wesentlichen Angelegenheiten des Kindes einräumt. Die Mutter argumentierte, dass die Kommunikation mit dem Vater vollständig gestört sei und die Vollmacht nicht ausreiche, um die Belange des Kindes zuverlässig zu regeln – insbesondere im Hinblick auf medizinische Entscheidungen und die bevorstehende Einschulung.

Das Gericht stellte jedoch fest, dass eine Alleinsorge nur dann übertragen werden kann, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht (§ 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Vollmacht ermögliche der Mutter bereits eine umfassende Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung, sodass eine zusätzliche Übertragung der Alleinsorge nicht verhältnismäßig sei. Die Mutter habe keine konkreten Fälle vorgetragen, in denen die Vollmacht in der Praxis unzureichend gewesen sei – etwa durch Ablehnung seitens Behörden oder medizinischer Einrichtungen. Auch die gestörte Kommunikation mit dem Vater reiche nicht aus, um die Vollmacht als ungeeignet zu bewerten. Daher fehle es an der hinreichenden Erfolgsaussicht für die beantragte Rechtsverfolgung, und die Beschwerde der Mutter gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe wurde zurückgewiesen.

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