Was bedeutet Umgangsrecht?
Das Umgangsrecht ist das Recht eines Kindes auf Kontakt mit seinen Eltern oder anderen Bezugspersonen und ebenso das Recht und die Pflicht der Eltern und das Recht von Bezugspersonen des Kindes auf Kontakt zum Kind. Bezugspersonen können beispielsweise Großeltern oder Geschwister sein. Das Recht auf Umgang umfasst persönliche Besuchskontakte, Telefonate, schriftliche Kommunikation per Mail, Messenger Brief und andere Kommunikationsmittel.
Wer kann Umgangsrecht mit einem Kind haben?
Vorrangig besteht das Recht der Eltern, Umgang mit ihrem Kind zu haben. Darüber hinaus kann aber auch ein Umgangsrecht anderer Bezugspersonen des Kindes gegeben sein. Bei Bezugspersonen ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie normalerweise keinen so umfangreichen Anspruch auf Umgangsrecht haben. Ihr Umgangsrecht besteht nachrangig zu dem der Eltern und meist auch in deutlich niedrigerem Umfang.
Was ist der Unterschied zwischen Umgangsrecht und Sorgerecht?
Umgangsrecht und Sorgerecht regeln unterschiedliche Punkte. Beim Sorgerecht geht es um die wichtigen Entscheidungen, die für ein Kind zu treffen sind. Wichtige Entscheidungen sind beispielsweise Entscheidungen über den Wohnort des Kindes, Entscheidungen zu schulischen Belangen, Entscheidungen über ärztliche Behandlungen oder Operationen.
Beim Umgangsrecht geht es ausschließlich um die Regelung von Kontakten zwischen Kind und Elternteil oder engen Bezugspersonen des Kindes.
Kann ich Umgangsrecht haben, ohne auch Sorgerecht zu haben?
Grundsätzlich besteht ein Recht auf Umgang unabhängig vom Sorgerecht. Diese kann jedoch eingeschränkt sein oder entfallen, wenn Gründe vorliegen, die das Wohl des Kindes gefährden.
Wie häufig findet Umgang statt?
Es gibt keine festgelegten Zeiten, in denen Umgangsrecht stattzufinden hat. Grundsätzlich ist der Umfang des Umgangs am Kindeswohl orientiert. Eltern können die Umgangszeiten frei und individuell festlegen und gestalten. Häufig findet Umgangsrecht alle zwei Wochen am Wochenende statt und an einem Tag unter der Woche (sogenanntes Residenzmodell). Ebenso zählen hierzu die hälftigen Schulferien und Regelungen zu den Feiertagen.
Es steht den Eltern frei, auch darüber hinaus Umgangsrecht zu regeln. Dies kann z. B. in der Form gestaltet werden, dass nicht lediglich jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag Umgangsrecht stattfindet, sondern beispielsweise von Donnerstag bis Montag. Diese Variante wird als umfangreiches Umgangsrecht bezeichnet.
Die Eltern können auch entscheiden, sich die Betreuung des Kindes vollständig hälftig zu teilen. Dies kann beispielsweise dergestalt erfolgen, dass das Kind eine Woche bei der Mutter und eine Woche bei dem Vater verbringt. Hierbei spricht man von einem Wechselmodell. Wichtig ist, dass die Betreuung durch die Elternteile wirklich hälftig erfolgt. Alles andere, auch mit einem nur geringen Schwerpunkt der Betreuung eines Elternteils stellt umfangreiches Umgangsrecht dar.
Was passiert, wenn sich Eltern auf den Umfang des Umgangsrechts nicht einigen können?
Können sich Eltern nicht einigen, besteht zunächst die Möglichkeit Beratung durch die örtlich zuständigen Jugendämter zu bekommen. Eine weitere Möglichkeit besteht in der Kontaktaufnahme zu einer Erziehungsberatungsstelle. Auch Anwälte können versuchen, eine Umgangsregelung mit den Eltern zu finden. Wenn jedoch trotz aller Bemühungen die Eltern sich nicht einigen können, kann das Familiengericht den Umgang regeln.
Wer trägt die Kosten für die Ausübung des Umgangs?
Die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts hat grundsätzlich der Elternteil zu tragen, der umgangsberechtigt ist. In der Regel hat sich dieser Elternteil darum zu kümmern, das Kind zum Umgangskontakt abzuholen und auch zurückzubringen. Er hat die erforderlichen Fahrtkosten selbst zu tragen. Diese können jedoch gegebenenfalls im Rahmen der Unterhaltsberechnung Berücksichtigung finden.
Auch die Unterkunfts- und Verpflegungskosten während der Zeit des Umgangs hat der umgangsberechtigte Elternteil zu tragen. Wie so oft, kann es auch hiervon Ausnahmen geben, beispielsweise, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, weiter weggezogen ist und sich dadurch die Kosten zur Ausübung des Umgangs erhöhen.
Was kann ich tun, wenn mir das Umgangsrecht verweigert wird?
Verweigert ein Elternteil den Umgang sollte zunächst Kontakt zum Jugendamt aufgenommen werden. Örtlich ist das Jugendamt zuständig, wo das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Jugendamt versucht dann durch gemeinsame Gespräche mit den Elternteilen eine Umgangsregelung zu finden. Kann auch mit Hilfe des Jugendamtes keine Lösung gefunden werden, bleibt die Möglichkeit, einen Antrag beim zuständigen Familiengericht zu stellen.
Was passiert, wenn das Kind den Umgang zum Elternteil verweigert?
Grundsätzlich haben beide Elternteile alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Der Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hat daher grundsätzlich den Umgang zu fördern und entsprechend erzieherisch auf das Kind einzuwirken. Es geht dabei darum, dass der Elternteil versucht, das Kind positiv zu beeinflussen und zum Umgang mit dem anderen Elternteil zu ermutigen.
Ein Ausschluss des Umgangsrechts kommt auch hier nur in Ausnahmefällen und in sehr engen Grenzen in Betracht. Ein Ausschluss kann gerechtfertigt sein, wenn das Kind aus eigener Überzeugung und auf Grund eigener Motive den Umgang ablehnt und eine objektive Nachvollziehbarkeit der Gründe gegeben ist.
Was ist, wenn ein Elternteil den Umgang zu seinem Kind ablehnt?
Grundsätzlich ist das Umgangsrecht von Eltern nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht. Daraus folgt, dass ein Kind ein Recht auf Umgangs mit seinem Elternteil hat, was auch gegen dessen Willen besteht. Im Falle der Verweigerung des Umgang durch einen Elternteil ist anzuraten zunächst den Kontakt zum zuständigen Jugendamt zu suchen. Sollte jedoch auch unter Zuhilfenahme des Jugendamtes keine Bereitschaft bestehen, kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, für das Kind einen Antrag beim Familiengericht auf Regelung des Umgangsrechts stellen. Behält der Elternteil vor Gericht seine ablehnende Haltung zum Umgangskontakt mit dem Kind bei, kann auch gegen dessen Willen der Umgang geregelt werden. Hierbei muss jedoch bedacht werden, dass ein erzwungener Umgang zu einem Elternteil gegebenenfalls nicht dem Kindeswohl dient und entspricht.
Muss der Umgang gerichtlich geregelt werden?
Nein, Umgang muss nicht gerichtlich geregelt werden. Grundsätzlich können Eltern die Art und den Umfang des Umgangs frei und individuell gestalten. Ist jedoch eine Einigung der Eltern nicht möglich entscheidet schlussendlich das Familiengericht.
Eine gerichtliche Regelung kann auch erforderlich sein, wenn sich ein Elternteil an die untereinander getroffene Umgangsregelung nicht hält. Werden Umgangskontakte durch einen Elternteil wiederholt verschoben oder verhindert, kann es erforderlich werden, eine klare gerichtliche Regelung zu erlangen, die bei Nichteinhaltung zu Konsequenzen führt. Nur durch eine gerichtliche Regelung können Verschiebungen oder Ausfälle von Umgangskontakten zu Konsequenzen, wie Ordnungsgelder oder Ordnungshaft, führen.
Kann das Umgangsrecht ausgeschlossen werden?
Das Umgangsrecht kann ausgeschlossen werden, jedoch nur unter sehr engen Voraussetzungen, da es einen schwerwiegenden Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Elternrecht darstellt. Um das Umgangsrecht vollständig auszuschließen, muss eine konkrete Kindeswohlgefährdung bestehen (z. B. Missbrauch). Bevor jedoch das Umgangsrecht vollständig ausgeschlossen wird, muss geprüft werden, ob es ein anderes milderes Mittel gibt. Das mildere Mittel könnte beispielsweise durch Fachpersonen begleitete Umgangskontakte sein.
Was ist begleiteter Umgang und wie läuft er ab?
Beim begleiteten Umgang geht es darum, das Kind vor einer Kindeswohlgefährdung zu schützen, ohne den Umgang vollständig zu untersagen. Wie der begleitete Umgang stattfindet, kann nicht pauschal beantwortet werden, da es immer vom konkreten Fall und der konkreten Konstellation abhängig ist. Begleiteter Umgang kann z. B. in den Räumlichkeiten des Jugendamtes unter Begleitung eines dortigen Mitarbeiters stattfinden. Ebenso ist denkbar, dass begleitete Umgänge in Räumlichkeiten von Erziehungsberatungsstellen oder anderen externen, fachlich qualifizierten Trägern stattfindet.
Begleitete Umgänge können auch hilfreich sein, um Umgangskontakte zwischen Elternteil und Kind anzubahnen. Das kommt in Betracht, wenn ein längerer Kontaktabbruch zwischen dem Elternteil und dem Kind stattgefunden hat oder sich der Elternteil und das Kind nicht kannten und das Kennenlernen mit fachlicher Hilfe erfolgen soll.
Wie läuft ein gerichtliches Verfahren auf Regelung des Umgangsrechts ab?
Für das gerichtliche Verfahren ist zunächst ein Antrag erforderlich. Das Familiengericht ist dann gesetzlich dazu verpflichtet, das Jugendamt an diesem Verfahren zu beteiligen. In den meisten Fällen wird zudem bereits zu Beginn des Verfahrens für das betroffene Kind ein Verfahrensbeistand bestellt, um die Interessen des Kindes wahrzunehmen. Der Verfahrensbeistand nimmt in der Regel vor dem Gerichtstermin Kontakt zu den Kindeseltern und insbesondere zu dem betroffenen Kind auf und führt mit Eltern und Kind Gespräche. Umgangsrechtsverfahren zählen zu den Kindschaftssachen. Das Gesetz hat geregelt, dass diese Verfahren bei den Familiengerichten vorrangig und beschleunigt durchzuführen sind. Das bedeutet, dass eine erste Gerichtsverhandlung grundsätzlich schon einen Monat nach Antragstellung stattzufinden hat. In dem Gerichtstermin wird das Jugendamt, der Verfahrensbeistand und die Eltern angehört. Die Eltern müssen zu diesem Termin daher in der Regel persönlich erscheinen. Mit den am Gerichtsverfahren beteiligten Personen wird versucht, eine einvernehmliche Regelung zu finden. Ist dies nicht möglich muss das Gericht eine Entscheidung treffen. In manchen Fällen muss zu besseren Einschätzung der zum Kindeswohl erforderlichen Maßnahmen, ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden.
Was ist die Aufgabe des Verfahrensbeistands?
Der Verfahrensbeistand wird im Gerichtsverfahren auf Regelung des Umgangsrechts bestellt, um die rechtlichen Interessen des minderjährigen Kindes zu vertreten. Der Verfahrensbeistand nimmt Kontakt zum Kind auf, um sich ein Bild von ihm zu machen und den tatsächlichen, eigenen Willen des Kindes zu ermitteln. Außerdem führt der Verfahrensbeistand Gespräche mit den Eltern und gegebenenfalls weiteren Kontaktpersonen des Kindes. Im Gerichtsverfahren gibt der Verfahrensbeistand seine Stellungnahme und Einschätzung ab. Der Verfahrensbeistand kann außerdem durch das Gericht dafür bestellt werden, schon im Vorfeld zum Gerichtstermin an einer einvernehmlichen Regelung zwischen den Kindeseltern mitzuwirken.
Welches Gericht ist für den Antrag auf Regelung des Umgangsrechts zuständig?
Der Antrag ist an das Amtsgericht – Familiengericht – zu wenden. Örtlich ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Was passiert, wenn sich ein Elternteil an eine gerichtliche Regelung des Umgangs nicht hält?
Hält sich ein Elternteil nicht an die gerichtlich getroffene Umgangsregelung, kann der andere Elternteil das Gericht hierüber informiert und dies mit einem Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes verbinden. Das Ordnungsgeld kann in Höhe von bis zum 25.000,00 € verhängt werden. Kann das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden, kann das Gericht ersatzweise Ordnungshaft verhängen. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann das Gericht auch direkt eine Ordnungshaft verhängen.
Verstöße gegen das geregelte Umgangsrecht können außerdem dazu führen, dass das Umgangsrecht eingeschränkt, ausgesetzt oder neu geregelt wird. Hierbei steht immer das Kindeswohl im Vordergrund.
Umgänge, die trotz gerichtlicher Regelung nicht zuverlässig wahrgenommen und systematisch erschwert oder verhindert werden, können sich auch im Bereich des Sorgerechts auswirken und gegebenenfalls in diesem Bereich zu Konsequenzen wie teilweisem oder vollständigem Sorgerechtsentzug führen.