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Rechtsanwaltskanzlei Heller
Spandauer Straße 18
57072 Siegen
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Zeugen sind oftmals das wesentliche Beweismittel in Strafverfahren. Regelmäßig kommt es darauf an, ob der Zeuge im Gerichtssaal den Angeklagten als Täter identifizieren kann. Dann wendet sich der Blick des Zeugen in Richtung des Angeklagten und er gibt an, dass er sich sicher ist, dass der dort sitzende Angeklagte der Täter ist, den er zuvor bei der Tatausführung beobachtet hat. Viele Gerichte sind dann schnell geneigt, diese, meist überzeugend vorgetragene, Wiederkennung hinzunehmen und eine Verurteilung hierauf zu stützen.
Der BGH betont nun abermals, dass es so nicht geht. Er betont, dass es gerade in Fällen in denen keine anderen Hinweise auf eine Person als Täter vorliegen hohe Anforderungen an die Beweiserhebung und Beweiswürdigung zu stellen sind.
Das Gericht hat den Zeugen dahingehend zu befragen welche konkreten körperlichen und persönlichen Merkmale der Zeuge noch aus seiner Beobachtung zur Tatzeit in Erinnerung hat. Diese Merkmale sind im Urteil klar niederzulegen. Zudem muss das Gericht eine Würdigung vornehmen, warum und anhand welcher Merkmale es sich eindeutig um den Angeklagten gehandelt haben muss. Dabei dürfte zu erwägen sein, dass Merkmale wie beispielsweise Kleidung einen Hinweis darstellen aber keine sichere Identifizierung zulassen, weil es möglich ist, dass Dritte vor Ort ebenfalls derart gekleidet waren.
Der BGH führt zudem aus, dass es erforderlich ist die Situation der Beobachtung des Zeugen zu erfragen, um hieraus Rückschlüsse darauf zu ermöglichen, wie verlässlich die Wahrnehmung des Zeugen ist. Hier wäre zu erfragen ob nur kurze Zeit freie Sicht herrschte, ob es dunkel oder hell war, ob der Zeuge selbst bedroht war, einen Adrenalinschub hatte oder ob der Zeuge auf anderes konzentriert war.
Zudem ist das Tatgericht gehalten die Entstehungsgeschichte des Wiedererkennens genauestens zu prüfen. Der BGH benennt hierbei wiederum das psychologische Phänomen des wiederholten Wiedererkennens. Die menschliche Erinnerung kann durch vielerlei Faktoren im Bereich der Wahrnehmung und auch der Erinnerung faktisch unrichtig sein. Ein Phänomen ist hierbei, dass ein Zeuge, dem zum ersten mal ein Täter persönlich oder auf einem Bild vorgezeigt wird und zu dem er geäußert hat, dass es der Täter sei, bei nachfolgenden Befragungen immer wiedererkennen wird. Das Problem damit ist, dass wenn die erste Erkennung fehlerhaft war, der Zeuge im Nachfolgenden bei seiner unrichtigen Aussage bleibt. Das Bild, was er erstmals identifiziert hat, überlagert seine Erinnerung vom Tatzeitpunkt. Wird beispielsweise eine Einzellichtbildvorlage getätigt und polizeilich direkt suggeriert, dass das Bild den Täter zeigt, dann erkennt der Zeuge den Täter auch vor Gericht wieder, obgleich er einen Fehler gemacht hat, da er zuvor keine Wahl unter mehreren Täterbildern hatte und er suggestiv beeinflusst wurde. Derartige Umstände sind von einem Gericht aufzuklären und anschließend in die Beweiswürdigung einzustellen. Besteht die Möglichkeit auf wiederholtes Wiedererkennen ist der Beweiswert eines Wiedererkennens regelmäßig äußerst gering.
Wenn der Zeuge sich zum Angeklagten wendet und bestätigt, dass dies der Täter ist, dann schlägt die Stunde der Verteidigung, die an die obigen Grundsätze zu erinnern hat.
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