Der Tatnachweis bei Drogenbestellung im Internet bzw. Darkweb

Der Nachweis des Bestellvorgangs auf Seiten des Verkäufers bei Drogen- bzw. Betäubungsmittelbestellung im Internet reicht nicht zur Verurteilung aus, wenn der Angeschuldigte die Tat nicht einräumt, so entschied das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 19.12.2016 im Aktenzeichen 543 Ds 437/16.

Das Amtsgericht Köln lehnte mit dem Beschluss die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts ab. Gegenstand war eine Bestellung von Amphetamin und MDMA in den Niederladen. Offenbar lag ein Nachweis des Bestellvorgangs beim Verkäufer vor bei dem wohl auch die Identität des Käufers ermittelt worden sein muss. Dieser Nachweis allein reiche nicht zum Tatnachweis aus, so das Amtsgericht, da es nicht auszuschließen ist, dass ein Dritter den Bestellvorgang unter Verwendung der Personalien, ggf. sogar mit Wissen des Tatverdächtigen, durchgeführt hat, um die Bestellung an der Lieferadresse in Empfang zu nehmen. Auf Eingang einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft bei Gericht wurde mit dem Beschluss die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, was dem Angeschuldigten den Gang zu Gericht erspart hat und sicherlich auch eine Erstattung der Verteidigerkosten veranlasst hat.

Dies war lediglich möglich, weil der Angeschuldigte selbst keine geständige Einlassung abgegeben hat. Daher der dringende Tipp: Sobald Ihnen eine Bestellung von Drogen / Betäubungsmitteln im Internet, Darknet, Telegram etc. vorgeworfen wird, machen Sie von Ihrem Schweigerecht als Beschuldigter Gebrauch. Die Polizei wird Sie regelmäßig einladen und versuchen ein Geständnis zu erhalten. Die Angabe der Beschuldigten macht bei Drogenbestellung im Internet sehr häufig den Unterschied zwischen einer Geldstrafe von mehreren Montas Nettogehältern und einer Einstellung, Nichteröffnung oder einem Freispruch.

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