Die Inbesitznahme von Cannabissetzlingen allein kann den Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis erfüllen.

Der Bundesgerichtshof entschied mit Beschluss vom 15.10.2025 (LG Kleve) im Aktenzeichen 3 StR 25/24, dass die Entgegennahme von Setzlingen keine bloße Vorbereitungshandlung eines Verkaufs nach der Ernte darstellt und auch kein einfacher Besitz von Cannabis besteht. Allein die Absicht die Setzlinge in eine eingerichtete Plantage einzubringen und die Ernte zu veräußern, genügte zur Annahme, dass die Übernahme der Setzlinge den Tatbestand des Handeltreibens erfüllt.

Der Angeklagte hatte 899 Setzlinge entgegengenommen, um diese in einer bereits eingerichteten Plantage aufzuziehen und das Marihuana zu verkaufen. Das Landgericht hatte bereits Handeltreiben nach BtMG angenommen. Der BGH schwenkte aufgrund der zwischenzeitlichen Entkriminalisierung von Cannabis auf Vorschriften des KCanG um, behielt aber die Wertung eines vollendeten Handeltreibens, sogar in besonders schwerem Fall der nicht geringen Menge bei.

Der Begriff des Handeltreibens im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG. – umfasst entsprechend § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG - jede eigennützige, auf den Umsatz von Cannabis gerichtete Tätigkeit. Von straflosen Vorbereitungshandlungen unterscheidet sich die Inbesitznahme einer bestimmten Anzahl von Cannabissetzlingen zum Zweck des Einbringens in einer Plantage namentlich dadurch, dass Art und Menge der erwarteten Droge hinreichend konkretisiert sind. Der Tatbestand des Anbaus von Cannabis hat - ebenso wie andere nach § 34 Abs. 1 KCanG strafbare Begehungsformen - keine Begrenzungsfunktion für denjenigen des Handeltreibens.

Der Fall zeigt eindrücklich wie schnell eine kleine weitere Tataufklärung dem Beschuldigten zur Last fallen kann und gleichermaßen, wie schnell ein ungenaues Vorgehen beim Eigenanbau zu empfindlicher Strafbarkeit führen kann.

Wäre der Umstand, was mit den Setzlingen geschehen soll den Strafverfolgungsbehörden unbekannt geblieben, wäre vorliegend lediglich von einem Besitz auszugehen. Allein die bekannte Absicht des Pflanzens in einer Plantage, deren Ertrag späterer Veräußerung dienen soll, veranlasst vorliegend die Annahme des Handeltreibens.

Die Entscheidung zeigt erneut, dass die Entkriminalisierung von Cannabis kein unbedachtes Verhalten ermöglicht. Der weit gefasste Tatbestand des Handeltreibens greift bereits bei Bekanntwerden einer einfachen Absicht des Einpflanzens, Aufziehens und der Ertragsveräußerung. Allein ein Umstand in der Gedankenwelt des Beschuldigten kann hier den Unterschied zwischen straffreiem Besitz (3 Pflanzen) und strafbarem Handeltreiben ausmachen.

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