Wir beraten Sie gerne.
Rechtsanwaltskanzlei Heller
Spandauer Straße 18
57072 Siegen
Öffnungszeiten
Montags bis Donnerstags
9:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitags
9:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Rechtsanwaltskanzlei Heller
Spandauer Straße 18
57072 Siegen
Öffnungszeiten
Montags bis Donnerstags
9:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitags
9:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Der Bundesgerichtshof hält damit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, bei der die Bestimmung der nicht geringen Menge bei jedem Betäubungsmittel dem gleichen Schema folgt. Bei vielen Betäubungsmitteln orientiert sich die nicht geringe Menge an der letalen also tödlichen Dosis. Bei Cannabis konnte diese tödliche Dosis bislang nicht ausgemacht werden, weshalb der Bundesgerichtshof weiter auf ein Vielfaches einer Konsumeinheit abstellt. Das Vielfache, also der Multiplikator der Konsumeinheiten wird dann im Vergleich mit der Schädlichkeit anderer Betäubungsmittel abgewogen und bestimmt. Dies weniger in kalkulatorischer Genauigkeit als vielmehr in juristischer Abschätzung. Wie bisher geht der BGH davon aus, dass ein nicht gewöhnter Konsument von Cannabis 15mg THC aufnimmt um einen Rausch erreichen. Dies ist also die Konsumeinheit. Entsprechend seiner Gefährlichkeit stuft der BGH weiterhin 500 Konsumeinheiten als nicht geringe Menge ein. Der Rest ist Mathematik: 500 mal 15 mg sind 7,5 g THC.
Der BGH argumentiert, dass sich aufgrund der Legalisierung weder an der Konsumeinheit noch an der bereits vor der Legalisierung als geringer eingeschätzten Gefährlichkeit etwas geändert habe. Entsprechend bleibt es bei der nicht geringen Menge von 7,5 g THC. Erwähnt wird auch, dass der Gesetzgeber, die nicht geringe Menge im KCanG eben nicht niedergeschrieben hat und damit keine Änderung gesetzlich vorgab.
Gem. § 34 III Nr. 4 KCanG darf daher derjenige der mit dieser nicht geringen Menge umgeht weiterhin mit einer Strafschärfung, mindestens 3 Monate Freiheitsstrafe statt mindestens Geldstrafe, rechnen. Wer also 50 g Marihuana zu Hause vorhält, der wäre bei einem THC-Gehalt von 15% bereits bei 7,5 g THC und damit bei einer nicht geringen Menge Cannabis. Natürlich darf die legale Menge, die nach getrocknetem Pflanzenmaterial insgesamt bemessen wird, nicht in eine Mengenkalkulation bei der Strafbarkeit einbezogen werden. Erst bei 100 g, wären 50 g als legaler Eigenbedarf abzuziehen und es verblieben weitere 50 g die dann bereits das Potenzial zur Freiheitsstrafe haben.
Ein Tipp ist der Grundsatz: Im Zweifel für den Angeklagten. Es wird hier erforderlich, die Mengen, die einen höheren THC-Gehalt haben in die legalen 50 g Cannabis einzurechnen und lediglich das weniger potente Pflanzenmaterial einer THC-Analyse zu unterziehen. Derart kann ggf. eine nicht geringe Menge vermieden werden.