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Das Gericht hatte über die Beschwerde der Mutter gegen eine vom Familiengericht angeordnete Umgangsregelung zu entscheiden. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob der bestehende Umgang des Vaters erweitert oder sogar in Richtung eines paritätischen Wechselmodells ausgestaltet werden sollte. Das Gericht bestätigte im Wesentlichen die erstinstanzliche Entscheidung und legte fest, dass der Vater die beiden Kinder in jeder geraden Kalenderwoche von Freitag nach Schulschluss bis Montag zu Schulbeginn, sowie in der anderen Kalenderwoche von Mittwoch nach Schulschluss bis Donnerstag zu Schulbeginn betreut. Damit stärkte das OLG die Bedeutung eines regelmäßigen, verlässlichen Umgangs und betonte, dass dieser dem Kindeswohl entspricht.
Besonders deutlich äußerte sich das Gericht zum Wechselmodell. Es stellte klar, dass ein paritätisches Betreuungsmodell nur dann in Betracht kommt, wenn zwischen den Eltern eine tragfähige, konfliktarme Kommunikation besteht und beide in der Lage sind, die alltäglichen Belange der Kinder kooperativ zu regeln. Im vorliegenden Fall sah das OLG diese Voraussetzungen nicht als gegeben an. Die Eltern befanden sich in einer erheblichen Konfliktdynamik, die sich bereits auf die Kinder auswirkte. Ein Wechselmodell würde nach Auffassung des Gerichts die Spannungen eher verstärken und damit dem Kindeswohl widersprechen. Das OLG betonte, dass ein Wechselmodell nicht als „Regelmodell“ verstanden werden dürfe, sondern nur dann angeordnet werden könne, wenn die Eltern eine stabile Grundlage für gemeinsame Erziehungsentscheidungen bieten.
Da der Vater jedoch zuverlässig am Umgang teilnahm und eine enge Bindung zu den Kindern bestand, hielt das Gericht eine Ausweitung des Wochenendumgangs für angemessen, ohne jedoch in ein paritätisches Betreuungsverhältnis überzugehen. Die Beschwerde der Mutter blieb weitgehend erfolglos; lediglich kleinere organisatorische Anpassungen wurden vorgenommen. Insgesamt unterstrich das OLG Hamm, dass der Vorrang des Kindeswohls eine sorgfältige Abwägung zwischen Bindungsförderung und Konfliktbelastung erfordert und dass ein Wechselmodell nur bei funktionierender Kooperation der Eltern in Betracht kommt.
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