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Rechtsanwaltskanzlei Heller
Spandauer Straße 18
57072 Siegen
Öffnungszeiten
Montags bis Donnerstags
9:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitags
9:00 Uhr bis 15:00 Uhr
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Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, § 142 StGB, erweist sich in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so heißt es im Gesetz, § 69 II StPO. Die Fahrerlaubnis ist also im Regelfall zu entziehen. Erforderlich ist für die Annahme dieser Regel ein schwerer Schaden, wie etwa Tötungen, erheblicher Körperschaden oder ein bedeutender Sachschaden. In der Praxis liegt recht schnell ein bedeutender Sachschaden im Rechtssinne vor, womit diese Voraussetzung häufig erfüllt ist.
Die Formulierung „in der Regel“ verdeutlicht, dass soweit keine besonderen Umstände vorliegen, die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Die Formulierung eröffnet es aber gleichermaßen Umstände zu finden, diese Vorzutragen und mit deren Hilfe die Entziehung der Fahrerlaubnis trotz grundlegenden Tatnachweises zu verhindern. Grundlegend ist eine Prüfung vorzunehmen welcher konkrete Grad an Versagen und Verantwortungslosigkeit vorliegt, wobei sich diverse Umstände in der Rechtsprechung als mögliche Ansatzpunkte herausgestellt haben.
Das Landgericht Bielefeld führt in der zitieren Entscheidung aus, dass die Indizwirkung des Regelfalls regelmäßig dann entfällt, wenn der Beschuldigte im Nachgang seine Verantwortlichkeit freiwillig offenlegt. Im entschiedenen Falle hatte der Beschuldigte gegen den Beschluss der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a stopp Beschwerde eingelegt. Das Landgericht gab dieser Beschwerde statt, woraufhin der Beschuldigte sofort seine Fahrerlaubnis wiedererlangt haben wird.
Das Urteil zeigt wie wichtig die detaillierte Erfassung aller Umstände des Einzelfalles durch einen versierten Strafverteidiger ist. Der gezielte Vortrag zum Ausschluss der Regelfallvermutung gezielt in einer Beschwerde umgesetzt, hat vorliegend zu Erfolg geführt.