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Beweislage und Tatnachweis bei Drogenbestellung im Internet oder Darkweb

Wer bei der Bestellung von Illegalem auf die Verwendung von gefakten Postboxen, falschen Briefkästen etc. verzichtet riskiert bei Auffliegen der Bestellplattformen, dass dortige Datenbanken Kundenlisten enthalten und der Käufer plötzlich als Max Mustermann in der Musterstraße in der Musterstadt bekannt wird und zudem alle Käufe mit konkretem Betäubungsmittel, Preis und Mengenangabe auffliegen.

Wenn dann die Vorladung von der Polizei kommt und man, schlecht beraten, bei der Polizei erscheint drängt sich schnell der Verdacht auf, dass die Beweislage erdrückend ist und es folgt ggf. ein folgenschweres Geständnis.

Der Eindruck täuscht. Es besteht aber meist keine hinreichende Beweislage. Es gibt zwischenzeitlich viele Entscheidungen hierzu. Beispielsweise das AG Mannheim, Beschluss vom 25.04.18 – 1 Ls 850 Js 21014/15 lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichendem Tatverdacht ab.

Die mannheimer Entscheidung fußt auf den Daten von Silk Road die den Ermittlungsbehörden bekanntlich in die Hände fielen. Neben der Schließung der Plattform tritt man natürlich auf die Käufer zu die ja namentlich und mit Anschrift, Bestelldatum, Menge an Drogen etc. identifizierbar erscheinen.

Durchsuchungsbeschlüsse werden allein aufgrund des Kaufes von BtM im Darkweb selten erlassen. Es liegt daher meist kein BtM-Fund vor.

Die Daten der Handelsplattformen allein, so stellt das mannheimer Gericht fest, sagen aber kaum etwas aus. Strafbarkeit beginn beim Besitz von Betäubungsmitteln. Ein Account auf Silk Roads muss aber nicht vom Adressaten der Lieferung erstellt worden sein. Ein eingetragener Kauf muss nicht zur Lieferung und Annahme durch den Adressaten geführt haben. Das Gericht weist hier z.B. darauf hin, dass auch bei der Lieferung an ein Mehrfamilienhaus unklar sein kann, ob hier nicht der Briefkasten eines anderen missbraucht wurde. Es ist unklar, ob Fakes und gar keine BtM versendet wurden. Es gibt hier noch deutlich mehr Beweislücken, deren Aufzählung hier nur langweilen würde.

Sehen Sie sich also mit dem Tatvorwurf Bestellung von Betäubungsmitteln / Drogen / Waffen oder sonstigem im Internet oder Darkweb konfrontiert, dann ich Schweigen Gold. Der Beschuldigte kann natürlich durch ein voreiliges Geständnis seine eigene Verurteilung herbeiführen. Allerdings ist ohne Angaben des Beschuldigten ein Freispruch oder eine Einstellung gem. § 170 II StPO wahrscheinlich und doch im Ergebnis die bessere Lösung. Lassen Sie sich kompetent verteidigen.

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Artikel zuletzt aktualisiert am 29.01.20.

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